288  Milit£r-Aerzte  im  Allgemeinen.

Range  beliehenen  Militär-Aerzte  ohne  Weiteres  erstreckt,  hat  der  General-Stabs-Arzt
  der  Armee  folgenden  Bescheid  ertheilt:
„Euer  Hoch  oblgeboren  erwidere  ich  ergebenst  auf  die  gefällige  Anfrege  vom
16.  November  1861,  die  Militir-Aerzte,  da  sie  nach  der  Klassißkstion  der  Militärrsonen
  in  der  Gesetssammluug  von  1845  Militär-Beamte  sind,  mithin  ungeachtet  ihres
tmmten  militärischen  Ranges  doch  den  Offcier-Korps  nicht  angehören,  auch  die
Prärogative  der  Courfähigkeit,  welche  unter  den  Beamten  erst  den  Rüthen  zweiter  Klasse
zusteht,  nicht  besitzen‘,

Nachdem  vorstehend  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  militärärztlichen
  Personals  dargestellt  sind,  wobei  sich  ein  Neben-  und  Hintereinanderstehen
  verschiedener,  logisch  nicht  zusammengehöriger  Dinge  nicht
wohl  vermeiden  liess,  soll  im  Folgenden  der  wichtigste  T  eil  der  militärärztlichen
  (wissenschaftlichen)  Thätigkeit  eineei  finden

Es  gehört  hierher  das  Ersatz  -  -  Aushebungs-  und  chende,
schäft,  die  Ausstellung  der  verschiedenartigen  Atteste  und  Gutachten,  sowie
  die  Vorschriften  über  die  Invalidisirung  der  verschiedenen  Klassen
der  aktiven  Militär-Personen  und  Militär-Beamten.

A.  Die  Militär-Ersatz-Instruktion  für  die  Preussischen

Staaten.
Vom  9.  December  1838.

(Allerh.  K.-O.  v.  9.  December  1858  an  die  Minister  des  Innern  und
des  Krieges;  Cirkular  an  die  General-  Aerzte  vom  7.  Juni  1859.)  Auf
Ihren  Bericht  vom  5.  Mai  d.  J.  will  Ich  die  beifolgende  neue  Ersatz-Instruktion,
  sowie  die  Verordnung  zur  Ausführung  derselben  genehmigen
und  bestimme  hierdurch,  dass  sie,  unter  Aufhebung  aller  dem  Inhalte
derselben  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen,  alsbald  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publicirt  und,  vom  1.  Januar  1860  ab,  allgemein
zur  Ausfährung  gebracht  wird.

Verordnung  zur  Ausführung  der  Ersatz-Instruktion
vom  9.  December  1858.

Art.  1.  Aufhebung  der  bisherigen  Verordnungen.

1)  Nachstehende  Verordnungen:  a)  die  Ersatz-Aushebungs-Instruktion
vom  30.  Juni  1817;  b)  die  vom  13.  April  1825;  c)  die  Instruktion  vom
19.  Mai  1816  über  den  Eintritt  von  Freiwilligen  in  das  stehende  Heer;
d)  die  Instruktion  vom  21.  Januar  1822  für  die  Departements-Kommissionen
  zur  Prüfung  der  Freiwilligen  zum  einjährigen  Militärdienst,  und
die  zu  vorgedachten  Instruktionen  ergangenen  abändernden,  ergänzenden
und  erläuternden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.  Nur  die  in  jenen
Instruktionen  oder  anderweitig  bestehenden  Vorschriften  über:  a)  Beschaffung
  der  Lokalien  zur  Betreibung  des  Musterungs-  und  Ersatz-Geschäfts;
  b)  Tagegelder,  Reise-,  Vorspann-  und  Verpflegungs-Kosten,  sowie
über  Beschaffung  von  Druckformularen;  c)  Marsch,  Soldzahlung  und  Einquartirung
  der  Rekruten  bei  ihrer  Einziehung  zu  den  Truppen,  über  den

ransport  und  Verpflegung  unsicherer  Heerespflichtiger  etc.;  d)  die  Behandlung
  der  mit  der  Krätze  oder  ähnlichen  ansteckenden  Krankheiten
Behafteten  (vgl.  Kapitel  XI.:  „Sanitätspolizeiliche  Bestimmungen“.  Werden
solche  Leute  bei  der  Musterung  vorgefunden,  so  werden  sie  sofort  der
betreffenden  Behörde,  welche  für  ihre  Heilung  zu  sorgen  hat,  überwiesen);
e)  Entlassung  der  Mannschaften  nach  beendigter  Dienstzeit  und  über  deren