Militär-Ersatz-Instruktion.  2839

Ueberweisung  zur  Reserve  resp.  zur  Landwehr,  —  welche  nicht  wieder
in  die  neue  Instruktion  aufgenommen  worden  sind,  —  bleiben  bestehen.

An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Instruktionen  und  deren  Erläuterangen
  tritt  vom  1.  Januar  1860  an  die  unterm  heutigen  Tage  mit  Allerh.
Genehmigung  erlassene  Ersatz-Instruktion.  Die  Behufs  der  Einführung
der  letzteren  erforderlichen  Uebergangs-Besti  gen  sind  nachstehend
in  dem  Artikel  II.  u.  f.  enthalten.

2)  Die  Bezeichnung  Militärpflichtiger  als  Ganz-Invalide,  Halb-Invalide,

Armee-Reservisten  darf  in  Zukunft  nicht  mehr  stattfinden.  Der  Ausdruck:
Invalide  wird  nur  bei  Soldaten  und  auch  nur  bei  denjenigen  derselben
gebraucht,  welche  sich  durch  geleistete  Militärdienste  Invaliden-Versorsungs-Ansprüche
  irgend  einer  Art  erworben  haben.  Individuen,  welche
sich  in  Zukunft  über  ihr  Militärverhältniss  durch  Vorzeigung  eines  Scheines
ausweisen,  aus  welchem  hervorgeht,  dass  sie  vor  dem  1.  Januar  1860  als
Ganz-Invalide  anerkannt  worden  sind,  stehen  mit  denjenigen  Individuen
in  gleicher  Kategorie,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Instruktion  mit  Ausmusterungs-Scheinen
  nach  Schema  13  versehen  worden.  ($.  67.)  Schema:
"No.....  der  Vorstellungsliste  (A.);  No.  der  alphabetischen  Liste  des
Kreises  N.N.  pro  18...  .  Ausmusterungs-Schein.  Der  (Stand  und
Gewerbe)  N.  N.  (Vor-  und  Zuname),  geboren  am  ......  18...  zu
een.  Kreis  N.  N.,  Regierungs-Bezirk  N.  N.,  wird  hiermit,  nachdem
er  Wegen  .......  in  dem  Superrevisions-  Termin  am  ......  als
dauernd  unbrauchbar  zum  Dienst  im  stehenden  Hcere  anerkannt  worden
ist,  aller  ferneren  Verpflichtungen  zum  Dienst  in  demselben,  sowie  in  der
Landwehr  enthoben  etc.

Individuen,  welche  sich  in  Zukunft  über  ihr  Militär-Verhältniss  durch
Vorzeigung  eines  Scheines  ausweisen,  aus  welchem  hervorgeht,  dass  sie
vor  dem  i.  Januar  1860  als  Halbinvalide  anerkannt  oder  zur  Armee-Reserve
  überwiesen  worden  sind,  und  Individuen,  welche  sich  durch  ihr  Gestellungs-Attest
  darüber  ausweisen,  dass  sie  bis  zum  1.  Januar  1860  nach
Ablauf  des  5.  Konkurrenzjahrs  disponibel  geblieben  sind,  sind  den  in  früheren
  Zeiten  oder  nach  gegenwärtiger  Instruktion  der  Ersatz-Reserve  überwiesenen
  Militärpflichtigen  (8.  67)  gleich  zu  achten.

3)  An  die  Stelle  der  „Instruktion  für  Militär-Aerzte  vom  14.  Juli  1831“
tritt  von  dem  ad  1  gedachten  Zeitpunkte  an  die  heute  erlassene  Iustruktion
  für  Militär-  Aerzte.

Art.  IL  Verweisung  auf  die  P  5

Die  nähere  Regulirung  und  Bestimmung  nachstehend  bezeichneter
Gegenstände:  1)  über  das  Verfahren  bei  Anfertigung  und  Einreichung  der
Geburts-  und  Sterbelisten,  und  über  die  dazu  verpflichteten  Behörden  und
Beamten  ($.  30),  2)  in  Betreff  der  Bezeichnung  derjenigen  Behörden,
welche  die  örtlichen  Stammrollen  zu  führen  haben,  sowie  der  örtlichen
Verbände,  für  welche  dieselben  zu  führen  sind  ($.  32),  3)  über  die  innere
Anordnung  der  Eintragungen  in  die  Stammrollen,  bleibt  unter  Festhaltung
  der  in  der  Ersatz-Instruktion  enthaltenen  Normen,  besonderen  mit
Genehmigung  der  Ressort-Ministerien  zu  erlassenden  Provincial-Reglements
vorbehalten.

Artikel  III.  (Zu  $.  21.)  Militärpflichtige,  welche  nach  den  bisherigen
  Bestimmungen  am  Orte  ihres  Domicils  gestellungspflichtig  waren,
fortan  aber  an  ihrem  Aufentbaltsorte  gestellungspflichtig  werden,  sind  nach
der  l3edeutung  derjenigen  Loosnummer  zu  rangiren,  welche  sie  unter  der

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