290  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Geltung  der  bisherigen  Instruktionen  in  ihrer  Heimath  erhalten  haben.
Eine  nochmalige  Loosung  hinsichtlich  ihrer  findet  daher  nicht  Statt.

Artikel  VII  (Zu  8.  163.)  Die  Regierungen  haben  Behufs  Ausführung
  der  im  $.  168.  ad  4.  und  2.  gedachten  Vorschriften,  Straf-Verordnungen
  in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  zu  erlassen
und  darin  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  $$.  21.  34.  44  und  77.
gegenwärtiger  Instruktion  mit  Rücksicht  auf  die  etwaigen  Lokalverhältnisse
  festzusetzen,  in  welcher  Weise  die  Militärpflichtigen  aufzufordern
sind:  a.  alljährlich  sich  Behufs  Berichtigung  der  Stammrollen  zu  melden;
b)  sich  zur  Musterung  oder  Ausliebung  vor  die  Kreis-  oder  Departements-Ersatz-Kommission
  zu  stellen.  In  diesen  Verordnungen  ist  zugleich  für
die  Fälle,  in  denen  die  Vorladung  nach  $.  44.  und  77.  den  einzelnen  militärpflichtigen
  Individuen  insinuirt  werden  kann,  die  Androhung  einer
Exekutivgeldstrafe  bis  zu  10  Thlrn.  bei  der  Vorladung  auf  Grund  des

.  20  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,  soweit  dazu  ein  Bedürfniss  sich
erausstellt,  zu  empfehlen.

Ausserdem  haben  die  Regierungen  unter  Androhung  entsprechender
Strafen  anzuordnen,  dass  die  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod-  resp.
Fabrikherren  etc.  von  Militärpflichtigen,  die  letztern  ebenfalls  zur  Stammrolle
  nach  Vorschrift  des  $.  34.  ad  5.  anzumelden  haben.

Erster  Abschnitt.

Wehrpflicht,  Militär-Dienstverpflichtung  und  Militär-Dienstzeit  im  Allgem.

Beginn  und  Dauer  der  Wehrpflicht.  $.  1.  Die  Wehrpflicht
jedes  Preussen  (für  Menoniten  und  Quäker  bestehen  in  den  verschiedenen
Landestheildn  in  Bezug  auf  deren  bedingungsweise  Befreiung  vom  Militärdienste
  besondere  Ausnahmen)  beginnt  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre
und  dauert  bis  zum  vollendeten  49.  Lebensjahre.  Innerhalb  dieser  Zeit  ist
jeder  Wehrpflichtige  vom  20.  bis  39.  Lebensjahre  zum  Dienst  im  stehenden
  Heere  und  in  der  Landwehr  ].  und  II.  Aufgebots,  vom  17.  bis  20.,
sowie  vom  39.  bis  49.  Lebensjahre  zum  Dienst  im  Landsturm  verpflichtet.
(cfr.  $.  5.)  Alle  Wehrpflichtige,  welche  nicht  zu  den  Fahnen  des  stehenden
  Heeres  oder  der  Landwehr  eingezogen  sind,  sind  auch  für  die
Dauer  dieser  Nichteinziehung  landsturmpflichtig.  (Gesetz  über  die  Verpflichtung
  zum  Kriegsdienste  vom  3.  September  1814.)

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  vom  22.  April  1829,  kriegsmin.  Erl.  vom
5.  Mai  1829,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  15.  Mai  1829.)

Denjenigen  Offizieren  und  Portepeefähnrichen,  welcho  seit  Bekanntmechung  des
Gesetzes  vom  3.  September  1814  vor  Vollendung  ihres  17.  Lebensjshres  in  die  Armee
eingetreten  sind,  soll  ihre  Dienstzeit  nur  vom  Anfange  ihres  13.  Altersjahres  an  gerechnet
und  demgemlss  in  den  Listen  aufgeführt  werden,  wovon  eine  Ausnahme  nur  zu  Gunsten
aller  derjenigen  gestattet  sein  soll,  welche  beim  Wiederausbruch  des  Krieges  im  Jahre  18185
eingetreten  sind,  indem  bei  diesen  die  Dienstzeit  vom  Tage  ihrer  Vereidigung  an  gilt.

Beginn  und  Dauer  der  Militärpflicht.  $.  2.  1)  Die  Verpflichtung
  zum  Eintritt  in  das  stehende  Heer  (Militärpflicht)  beginnt  mit
dem  1.  Januar  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Verpflichtete  das  20.
Lebensjahr  (ausnahmsweise  der  in  der  Provinz  Westphalen  Geborne  das
21.  Lebensjahr)  vollendet.  —  Die  Bestimmungen,  in  welchen  von  der
Militär-Dienstzeit,  Dienstverpflichtung  und  deren  Beginn  die  Rede  ist,
sind  für  die  in  der  Provinz  Westphalen  gebornen  Militärpflichtigen,  gleichviel,
  ob  sie  in  der  Provinz  bleiben,  oder  in  andere  Provinzen  übertreren,
nach  Vorstehendem  zu  modificiren.  —  2)  Diese  Verpflichtung  dauert  in
Friedenszeiten  so  lauge,  bis  der  Eintritt  in  den  Militärdienst  wirklich