Militär-Ersats-Instruktion.  PLyR

erfolgt  ist  oder  bis  in  besonderen,  in  dieser  Instruktion  speciell  angegebenen
  Fällen  der  Wehrpflichtige  von  Erfüllung  der  Pflicht  zum  Eintritt
in  das  stehende  Heer  durch  Verfügung  der  kompetenten  Ersatzbehörden
entbunden  wird.  In  Friedenszeiten  findet  Letzteres  in  der  Regel  dadurch
Statt,  dass  ein  Militärpflichtiger  von  der  kompetenten  Ersatzbehörde  als
dauernd  unbrauchbar  zum  Militärdienst  anerkannt,  oder  der  Ersatz-Reserve
  überwiesen,  resp.  zum  Train  designirt  wird.  3)  In  Kriegszeiten  oder
bei  aussergewöhnlicher  Ergänzung  des  Heeres  in  Folge  einer  Mobilmachung
  sind  die  während  der  Friedenszeit  nicht  zum  Militärdienst  eingestellten,
  sondern  der  Ersatz-Reserve  überwiesenen  resp.  zum  Train  designirten
  Individuen  verpflichtet,  nach  Massgabe  ihres  alsdann  erreichten
Lebensalters  und  ihrer  körperlichen  Beschaffenheit  zum  Dienst  in  das
stehende  Heer  resp.  die  Landwehr  I.  oder  II.  Aufgebots  einzutreten.

Loosung  der  Militärpflichtigen.  $.  3.  Die  gleichzeitig  in  das
militärpflichtige  Alter  eintretenden  jungen  Leute  loosen  unter  sich  in
einer  bestimmt  vorgeschriebenen,  streng  unpartheiischen  Weise,  um  die
Reihenfolge  festzustellen,  in  welcher  sie  zur  Ableistung  der  Dienstpflicht
im  stehenden  Heere  herangezogen  werden.

Dauer  der  Militärdienstzeit.  8.4.  1)  Nach  5jährigem  Dienst  im
stehenden  Heere  erfolgt  der  Uebertritt  zum  I.  Aufgebot  der  Landwehr,  demnächst
  nach  ?jährigem  Verbleiben  im  I.  Aufgebot  der  Uebertritt  zum  II.  Aufgebot
  und  nach  7jährigem  Verbleiben  im  II.  Aufgebot,  also  nach  einer  Gesammtdienstzeit
  von  19  Jahren,  die  Entlassung  aus  dem  Militärdienst
(efr.$.5).  2)  In  der  Regel  bleibt  jeder  zum  5jährigen  Dienst  im  stehenden
Heere  Verpflichtete  3  Jahre  bei  der  Fahne  und  wird  dann  während  der
nächsten  2  Jahre  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  beurlaubt.

Berechnung  der  Militärdienstzeit.  $.5.  1)  Die  Militärdienstzeit
  wird  vom  Tage  des  Eintritts  in  das  stehende  Heer  ab  gerechnet
(cfr.  8.  83,  8.108,  $  171),  so  dass  derjenige,  welcher  früher  oder  später
als  im  20.  Lebensjahre  eintritt,  um  ebensoviel  früher  oder  später  sowohl
zum  ].,  resp.  zum  IL  Aufgebot  der  Landwehr  übergeht,  als  auch  aus
letzterem  entlassen  wird.  —  2)  Die  Verpflichtung  zum  Il.  Aufgebot  der
Landwehr  hört  jedoch  mit  dem  vollendeten  39.  Lebensjahre  (auch  in  der
Provinz  Westphalen)  auf.  Davon  ausgenoinmen  sind  nur:  a.  solche  Leute,
welche  ausgetreten  gewesen  sind  oder  sich  sonst  dem  Dienst  böswillig  entzogen
  haben;  diese  haben  ihrer  Dienstpflicht  im  II.  Aufgebot  vollständig  während
  7  Jahre  zu  genügen;  b.  solche  Leute,  welche  über  den  1.  Oktober
des  Kalenderjahres  hinaus,  in  welchem  sie  das  23.  Lebensjahr  vollenden,
einen  Ausstand  zum  Eintritt  in  das  stehende  Heer  erhalten  und  benutzt
haben.  Diese  bleiben  um  eben  so  viel  Zeit  lünger  über  das  39.  Lebensjahr
  hinaus  dem  II.  Aufgebot  verpflichtet,  was  ihnen  in  den  Ausstandsbewilligungen
  besonders  zu  eröffnen  ist.  Doch  findet  diese  Bestimmung
auf  diejenigen  Individuen,  welche  bereits  vor  dem  Erscheinen  dieser  Instruktion
  einen  Ausstand  erhalten  haben,  keine  Anwendung.

Dienstzeit  der  Freiwilligen.  $.  6.  1)  Militärpflichtigen  und
jungen  Leuten,  welche  das  17.  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  es  unter
gewissen,  später  besonders  angegebenen  Bedingungen  gestattet,  zum
Dienste  in  das  stehende  Heer  freiwillig  einzutreten.  2)  Dieser  freiwillige
Eintritt  kann  erfolgen:  a.  entweder,  dass  junge  Leute,  sei  es  in  der  Absicht,
  auf  weitere  Beförderung  zu  dienen,  oder  nur  um  die  ihnen  obliegende
  gesetzliche  Dienstpflicht  zu  erfüllen,  sich  bei  einem  Truppentheile
melden,  und  so  wie  alle  andern  Soldaten  die  Bekleidung,  Rewainung  und