292  Militär-Aorste  im  Allgemeinen.

Verpflegung  von  demselben  erhalten,  oder  b.  dass  junge  Leute,  die  einen
gewissen  Grad  wissenschaftlicher  Kenntnisse  erreicht  haben,  sich  während
ihrer  Militärdienstzeit  selbst  bekleiden,  bewaffnen  und  verpflegen  wollen,
durch  eine  einjährige  Dienstzeit  ihrer  Dienstverpflichtung  im  stehenden
Heere  genügen  (einjährige  Freiwillige).  Das  eine  Dienstjahr  der  einjährigen
  Freiwilligen  wird  einer  dreijährigen  Dienstzeit  bei  den  Fahnen
des  stehenden  Heeres  gleichgerechnet.

Besondere  Militärdienstpflicht  für  aufKosten  des  Staats
genossene  Ausbildung.  $.7.  1)  Militärzöglinge  oder  Schüler,  welche
in  den  nachbenannten  Bildungs-  und  Lehranstalten  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  und  unterrichtet  worden,  sind  verpflichtet,  für  jedes  Jahr,
während  dessen  sie  diese  Wohlthat  genossen  haben,  2  Jahre  mit  den
auf  Kosten  des  Staates  erworbenen  Kenntnissen  im  stehenden  Heere  zu
dienen.  —  2)  Derjenige  aber,  welcher  einen  Theil  dieser  Kosten  selbst
getragen  hat,  soll  statt  obiger  2  Jahre  nur  ein  Jahr  dienen.  —  3)  Mit
dem  Eintritt  in  eine  neue  Anstalt  hebt  auch  die  besondere  Dienstverpflichtung
  von  Neuem  an,  doch  soll  diese  in  keinem  Falle  die  Dauer  von
9  Jahren  übersteigen.  —  4)  Die  allgemeine  Pflicht  zum  Dienst  im  stehenden
  Heere  bleibt  ausserdem  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  mit
resp.  3  oder  i  Jahre  abzuleisten.  —  5)  Die  Verpflichtung  ad  1.  findet
Anwendung  auf  diejenigen  jungen  Leute  resp.  Officiere,  welche  a.  die
Divisionsschule,  b.  die  vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  c.  die
Allgemeine  Kriegsschule  (Kriegs-Akademie)  besucht  haben,  d.  auf  die
Zöglinge  des  medizinisch  -  chirurgischen  Friedrich  -  Wilhelms-  Institutes,
e.  auf  die  Unterärzte,  welche  mit  Beibehaltung  ihres  Gehalts  diesem  Institut
  attachirt  worden,  und  nicht  nur  den  öffentlichen  Unterricht,  sondern
  auch  kostenfreien  Privat-Unterricht  bei  der  medizinisch-chirurgischen
Akademie  für  das  Militär  empfangen  haben,  f.  auf  die  wirklichen  Militär-Eleven
  der  Thierarzneischule,  welche  zu  "Rossärzten  gebildet  werden,
g.  auf  die  Zöglinge  der  Schulabtheilung.  (Jetzt  bestehen  statt  derselben
2  Uunterofficier-Schulen  zu  Potsdam  und  Jülich.  Allerh.  K.-O.  vom
21.  September  und  20.  November  1860.)  6.  Die  Verpflichtung  ad  2.  ist
anzuwenden  auf  diejenigen,  welche  als  Zöglinge  der  medizinisch-chirurgischen
  Akademie  keinen  Unterhalt,  sondern  nur  freien  Unterricht  genossen
  haben.  —  7)  Bei  Anwendung  der  Verpflichtung  ad  4.  soll  die  einjährige
  Dienstzeit  zu  statten  kommen:  a.  allen,  welche  beim  ersten  Officier-Examen
  das  Zeugniss  der  Reife  zum  Officier  mit  dem  Prädikat  befriedigend,
  gut  oder  vorzüglich  erhalten  haben;  b.  den  Zöglingen  der  ınedizinisch-chirurgischen
  Akademie;  c.  denen,  welche  als  Rossärzte  qualificirt
  befunden  worden  sind;  d.  den  Zöglingen  des  mediz.-chirurg.  Friedrich-Wilhelms-Instituts,
  welchen  letztern  aber  ihre  in  der  Charite  als
Subchirurgen  geleisteten  einjährigen  Dienste  auf  die  allgemeine  Dienstpflicht
  für's  stehende  Heer  angerechnet  werden.  (Erl.  d.  Allg.  Kriegs-Depart.
  vom  26.  März  1845.

satz.  Den  Zöglingen  der  Unterofficier-Schulen  wird  die  Dienstzeit  in  denselben
auf  de  Ableistung  der  aa  dreijährigen  Dienstzeit  angerechnet,  (Kriegsmin.
Erl.  vom  18.  April  1861  ad  9

8)  Die  7  hre  der  Erziehung  und  des  Unterrichts  werden  weder  auf
die  als  Vergeltung  dafür  zu  leistende  besondere  Dienstpflicht,  noch  auf
die,  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  abzuleistende  allgemeine
Dienstpficht  an  gerechnet  (cfr.  Zusatz  zu  7),  wenngleich  alle  in  der
Armee  verlebten  Jahre  für  andere  Verhältnisse,  z.  B.  bei  Pensionirungen,
als  Dienstjahre  überhaupt  gelten  und  mitzählen.  —  9)  Die  Gestattung