Militkr-Ersatz  Instruktion,  293

einer  Ausnahme  von  diesen  allgemeinen  Festsetzungen  muss  in  jedem
besondern  Falle  bei  Sr:  Majestät  dem  Könige  nachgesucht  werden.  Bei
ehemaligen  Zöglingen  der  Unterofficier-Schulen  und  bei  ehemaligen  Militär-Eleven
  der  Thierarzneischule  kann  das  Kriegsministerium  die  Entlassung
  vor  vollständiger  Ableistung  der  besondern  Dienstverpflichtung,
wenn  es  nur  auf  den  Erlass  einiger  Dienstjahre  ankommt,  ausnahmsweise
genehmigen.

Zusatz.  Die  Bestimmungen  des  $.  7.  gründen  sich  vornämlich  auf  die  Allerh.
Kab.-Ordres  vom  26.  Februar  1324  und  14.  Mai  1850,  welche  letztere,  wie  folgt  lautet:
„Ich  babe  beschlossen,  dass  die,  in  den  Bestimmungen  vom  26.  Februar  und  30  Juli
1824  den  Zögliugen  des  Potsdamschen  grossen  Militär-Waisenhauses  und  des  Militär-Knaben-Erziehungs-Institutse
  zu  Annaburg,  sowie  den  Militär-Fundatisten  der  Ritter-Akademie
  zu  Liegnitze  und  den  Söhnen  von  Officieren,  Militirbeamten,  Unterofficieren  und
Soldaten  für  das  aus  Btaatskosten  genossene  Erziehungs-  resp.  Pflegegeld  auferlegte
besondere  Militär-Dienstverpflichtung  forthin  nicht  mehr  gefordert  werden,  und  dieser

auch  sowohl  auf  die  mit  einer  solchen  Verpflichtung  schon  im  Heere  dienenden,
ale  gegenwärtig  noch  in  den  bezeichneten  Anstalten  und  die  Erziehungs-  resp.  Pflegegeld
  empfangenden  Officier-,  Militäirbeamten-,  Unterofücier-  und  Soldaten-Böhne  dergestelt
  zur  Anwendung  kommen  soll,  dass  sie  der  besondern  Dienstrerpflichtung  für
das  bereits  Genossene  entledigt  werden.“

Militärdienstzeit  der  Schulamts-Kandidaten.  $.8.  1)  Mibitärpflichtige
  Kandidaten  des  Elementar-Schulamts  und  Elementarlehrer,
welche  in  Seminarien  ausgebildet  sind,  genügen  ibrer  Militärdienstpflicht
bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  durch  eine  6wöchentliche  Uebung
bei  einem  Infanterie-Regiment,  treten  dann  zur  Reserve  und  nach  5jähriger
  Dienstzeit  zur  Landwehr  über,  in  der  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit
wie  jeder  andere  Wehrmann  abzuleisten  haben  (cfr.  $$.  58.  und  90,  2.)
Wird  ein  solcher  Militärpflichtiger  vor  vollendetem  32.  Lebensjahre  aus
dem  Schulamt  für  immer  entlassen,  so  kann  er  je  nach  dem  Ermessen
der  obern  Provinziailbehörden  zur  Genügung  der  vollen  Dienstpflicht  im
stehenden  Heere  nachträglich  herangezogen  werden.  Demgemäss  ist  die
Entlassung  aus  dem  Schulamt  von  der  vorgesetzten  Behörde  dem  betreffenden
  Landwehrbataillon  zur  weitern  Anzeige  an  die  Ersatzbehörden
mitzutheilen.  2)  Die  den  in  Seminarien  gebildeten  Schullehrern  rücksichtlich
  der  Erfüllung  ihrer  Militärpflicht  zugestandenen  Begünstigung
findet  eine  gleiche  Anwenduug  auf:  a.  die  jungen  Leute  in  der  Provinz
Preussen,  welche  vor  dem  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  als  Schulamts-Kandidaten
  für  anstellungsfähig  erklärt  sind;  b.  die  im  Pädagogium
zu  Nieski  und  in  dem  Seminar  zu  Gnadenfeld  ausgebildeten  Lehrer;
c.  die  Zöglinge  der  jüdischen  Vereinsschule  zu  Münster,  welche  vor  der
Königlichen  Seminar-Prüfungs-Kommission  ihre  Befähigung  zu  einer  Elementarlehrerstelle
  nachgewiesen  haben.

Militärdienstzeit  der  Gewehrfabrikarbeiter.  8.9.  Militärpflichtige,
  welche  sich  als  Gewehrfabrikarbeiter  nach  erwiesener  Tüchtigkeit
  und  guter  Führung  unter  Zustimmung  der  Königlichen  Gewehr-Revisions-Kommissionen
  zu  einer  besondern  9jährigen  Dienstzeit  bei  den
Gewehrfabriken  protokollarisch  verpflichten,  werden  zu  ihrer  militärischen
Ausbildung  auf  6  Wochen  bei  den  Feldbatterien  resp.  Festungs-Kompagnien
  der  betreffenden  Artillerie-Brigaden  eingestellt,  womit  sie  der
Dienstpflicht  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  genügen  (cfr.  88.  58,
2  und  87,  4).  Werden  sie  in  den  Gewehrfabriken  zeitweise  nicht  gebraucht,
  so  bleiben  sie  während  dieser  Zeit,  sowie  überhaupt  während
ihrer  Gesammtdienstzeit  von  19  Jahren  in  der  Reserve  und  Landwehr
L  resp.  II.  Aufgebots  bei  aussergewöhnlichen  Ergänzungen  der  Artillerie