Militär-Ersatz-Instrnktion.  295

bei  welcher  der  Eingewanderte  seinem  Lebensalter  nach  zum  ersten  Male
ru  konkurriren  gehabt  hätte,  so  ist  derselbe  nur  dann  zum  Ersatz  für
das  stehende  Heer  heranzuziehen,  wenn  aus  seiner  Altersklasse  primo
loco  rangirende  oder  disponibel  gebliebene  Militärpflichtige  ausgehoben
werden  müssen.  (Nachträgliche  Loosung  cfr.  8.61,  5.)  2)  Aus  deutschen
Bundesstaaten  Eingewanderte,  welche  in  ihrem  Vaterlande  nach  den  dort
geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  ihrer  Militärpflicht  gentigt  haben,  sind
nicht  zur  Ableistung  der  Dienstpflicht  beim  stehenden  Heere  einzuziehen
sondern  sogleich  der  Ersatzreserve  zuzutheilen.  Haben  sie  aber  in  ihrem
Vaterlande  ihrer  Militärpflicht  noch  nicht  genügt,  so  finden  die  Bestimmungen
  ad  {.  auf  sie  Anwendung.  3)  Wer  innerhalb  der  preussischen
Staaten  wohnt  oder  ansässig  ist,  ohne  die  Eigenschaft  als  preussischer
Unterthan  erlangt  zu  haben,  darf  in  Friedenszeiten  zum  Militärdienst
nicht  herangezogen  oder  zugelassen  werden.

Militärdienst-Verpflichtung  und  deren  Einfluss  aufAuswanderungen
  resp.  Entlassungen  aus  dem  preussischen  Unterthanen-Verbande.
  $.  15.  Wer  ohne  Erlaubniss  die  Königlichen
Lande  verlässt  und  sich  dadurch  dem  Eintritt  in  den  Dienst  des  stehenden
Heeres  zu  entziehen  sucht,  ingleichen  ein  beurlaubter  Landwehrmann,
welcher  ohne  Erlaubniss  auswandert,  wird  nach  $.  110.  des  Strafgesetzbuchs
  vom  14.  April  1851  mit  einer  Geldbusse  von  50  bis  1000  Thirn.
oder  Gefängniss  von  ({  Monat  bis  zu  1  Jahre  bestraft.  Das  Vermögen
des  Angeschuldigten  ist  insoweit,  als  es  nach  dem  Ermessen  des  Richters
zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten  möglicher  Weise  treffenden  höchsten
Strafe  von  1000  Thlrn.  und  der  Kosten  des  Verfahrens  erforderlich  ist,
von  demselben  mit  Beschlag  zu  belegen.

1)  Die  Auswanderung  resp.  Entlassung  aus  dem  preuss.  Unterthanen-Verbande
  darf  von  den  Regierungen  nicht  gestattet  werden:  männlichen
Unterthanen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  25.  Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugiss  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  darüber  beigebracht  haben,  dass  sie  die  Entlassung
nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Militärpflicht  im  stehenden
  Heere  zu  entziehen.  2)  Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  haben
in  den  gedachten  Fällen  lediglich  aus  den  bei  letzteren  vorwaltenden
Umständen  pflichtmässig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderupgs-Erlaubniss
  die  versteckte  Absicht  zum  Grunde  liegt,  sich  dem
Militärdienst  entziehen  zu  wollen,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  ein
entsprechendes  Zeugniss  zu  ertheilen,  andernfalls  aber  es  zu  verweigern.
Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  sind  als  endgültig  zu  betrachten.  3)  Die  Bestimmungen
  zu  1.  finden  auch,  sofern  Familienväter  für  sich  und  ihre  Familie
  die  Auswanderung  nachsuchen,  in  Bezug  auf  deren  Söhne,  welche
das  17.  Lebensjahr  vollendet  haben,  dergestalt  Anwendung,  dass,  wenn
auch  den  Familienvätern  die  Auswanderung  gestattet  werden  muss,  den
Söhnen  derselben  die  Auswanderung  zu  versagen  ist,  wenn  für  diese  ein
der  Vorschrift  ad  1.  entsprechendes  Hinderniss  besteht.  4)  Für  die  Zeit
eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  kann  durch  Erlass  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Krieges  die  Ertheilung  der  Auswanderungs-Konsense
an  Wehrpflichtige  untersagt  werden.  5)  Militärpflichtige,  welche  schon
als  Minderjährige  ihrem  ohne  Konsens  ausgewanderten  Vater  in  das  Ausland
  gefolgt  sind,  werden  dadurch  ihrer  Militärpflicht  als  Preussen  nicht