296  Militär-Aersto  im  Allgemeinen.

enthoben.  6)  Im  Auslande  geborne  und  daselbst  wohnende  Söhne  der
ohne  Konsens  ausgewanderten  Preussen  sind  nicht  militärpflichtig.

Befreiung  vom  Militärdienst.  $.  16.  Von  der  Verpflichtung
zum  Militärdienst  sind  befreit:  a.  die  Mitglieder  der  fürstlichen  Häuser
Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen;  b.  die  vormals
unmittelbaren  deutschen  Reichsstände,  denen  die  Militärfreiheit  für  sich
und  ihre  Familien  im  Artikel  XIV.  der  Deutschen  Bundes  -  Akte  zugesichert
  ist.

Ausschliessung  der  moralisch  unfähigen  Individuen  vom
Militärdienst.  $.  17.  Militärpflichtige,  welche  durch  gerichtliches
Erkenntniss  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden,  verlicren  das  Recht,
Waffen  zu  tragen  und  sind  unfähig,  in  die  Armee  einzutreten.  In  Betreff
  der  mit  zeitiger  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  Bestraften  cfr.  $.  53.  (Allerh.  Kab.-O.  vom  16.  Juli  1830  und
9.  Oktober  1838).

Zweiter  Abschnitt.

Eintheilung  der  Ergänzungsbezirke  und  die  an  letztere  gebundene
Milttärpflichtigkeit.

Eintheilung  im  Allgemeinen.  $.  18.  1)  Das  Staatsgebiet  ist
in  Bezug  auf  Ersatzangelegenheiten  in  8  eekorps-Bezirke  eingetheilt.
Jeder  Armeekorps-Bezirk  bildet  einen  besondern  Ergänzungsbezirk.  2)  Jeder
  der  8  Korps-Bezirke  zerfällt  in  die  Bezirke  der  zum  Korps  gehörenden
  4  Infanteriebrigaden.  3)  Jeder  dieser  Bezirke  der  Infanterie-Brigaden
  besteht  aus  den  Bezirken  der  denselben  zugehörigen  Landwehr-Bataillone,
  welche  mehrere  Kreise  oder  Kreistheile  in  sich  schliessen.
4)  Das  Gardekorps,  sowie  die  Seetruppen  haben  keinen  besondern  Ergänzungs-Bezirk,
  sondern  empfangen  ihren  Ersatz  an  Rekruten  aus  den
Bezirken  der  8  Provinzial-Armeekorps.