Militär-Ersats  Instruktion.  33

Landwehr-  Ergänzungs-Basirk

ter
Brigade.

Begiment.  Bataillon.  Kreise.  |  Regier.-Ber.  |  Provins.
Rheinsch  1  Coblenz,  Alten-  |  -
Läw.-Reg.  P  kirchen,  Wetzlar,
Nase  |  Neuwied“)  INouwied  (Theil),
ayen,  Cochem,

2.  Adenau,
Andernach  jweiler,  Neuwied;  Coblenz
Theil)  |
Simmern,
St  Goar,  Creutz-Simmern


VL  nach,  Zell  |  __  ____|  Rheinprovinz

,  Fi  Trier  (Stadt),
4.  Bhei  1.  Trier  (Land),
Läw.-Reg.  1.  Trier  Baarburg  Merzi  4
&gt;!  Nro.  W.  [Bernkastel  (Thl.)
Baarbrück,  Saarlouis,
  Otiweiler,
St.  Wendel

Einunddroissigsto  in
Trier.

Trier

Zweiunddreissigsto
in  Trier

Bittburg,  Prüm,
ch,

2.
.  Daun,  Witti
2.  Trier  ernkastel  (Thl.)

Abgrenzung  der  Loosungs-  oder  Aushebungs-  -Bezirke  $.  19.
Abgrenzung  der  Musterungs-Bezirke  $

Ort,  an  den  die  Militär-  Dienstverpflichtung  gebunden
ist  8,  1.  1)  Jeder  Militärpfiichtige  ist  in  dem  Aushebungsbezirk,
innerhalb  dessen  er  sein  gesetzliches  Domicil  (Heimath)  hat,  (Ausnahmen
nachstehend  ad  2  bis  4)  gestellungspflichtig,  d.  h.  verpflichtet,  sich  Behufs
Eintragung  seines  Namens  in  die  Stammrolle  zu  melden  und  sich  vor  die
Ersatzbehörde  zu  stellen.  In  dem  Aushebungsbezirk,  in  welchem  der
Militärpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  wird  er  auch  zum  Militärdienst
herangezogen,  und  auf  das  von  diesem  Bezirk  zu  stellende  Rekruten-Kontingent
  in  Anrechnung  gebracht.  2)  Militärpflichtige  Dienstboten,
Haus-  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,  Handwerksgesellen
  und  Lehrburschen,  Fabrikarbeiter  und  andere  mit  diesen
in  einem  ähnlichen  Verbältniss  stehende  Militärpflichtige,  welche  sich  nicht
in  ihrer  Heimath  aufhalten,  sind  da  gestellungspflichtig,  wo  sie  in  der
Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen.  (Wandernde,  mit  Ausstands-Bewilligungen
  versehene  Handwerksburschen,  reisende  Künstler  und  reisende
  Gewerbetreibende  cfr.  8.57.)  3)  Militärpflichtige  Studenten,  Gymnasiasten,
  und  Zöglinge  anderer  Lehranstalten  sind  an  dem  Orte  gestellungspflichtig,
  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,  der  sie  angehören,  sofern
sie  sich  daselbst  aufhalten.  (In  Betreff  der  zum  einjährigen  Dienst  Berechtigten
  cfr.  $.  127  und  134,  2).  4)  Militärpflichtige,  welche  ausserhalb
  der  Preussischen  Staaten  sich  aufhalten,  sind  an  dem  Orte  gestellungspflichtig,
  wo  sie  im  Inlande  ihr  Domicil  und  in  Ermangelung  eines
solchen  ihren  Geburtsort  haben.  5)  Im  Auslande  geborene  und  daselbst
lebende  Preussen,  welche  kein  örtliches  Domicil  im  Inlande  besitzen,  sind
im  Ersatzbezirk  der  inländischen  Behörde,  von  welcher  sie  oder  ihre

*)  Das  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  zu  ‚gesteende  Kontingent  wird  mit  Ausnahme
der  Quote  für  das  Garde-Korps  den  Truppentheilen  des  8.  Armee-Korps  überwiesen