304  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

Familienhäupter  zuletzt  einen  Pass  oder  Heimathschein  erhalten  haben,
gestellungspflichtig.  6)  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige,
  ihrer  Gestellungspflichtigkeit  in  einem  ihrem  Aufenthaltsorte
zunächst  gelegenen  inländischen  Kreise  genügen  zu  dürfen,  so  kann  dies
nur  mit  Zustimmung  der  Kreis-Ersatz-Kommission  desjenigen  Ortes  geschehen,
  in  welchem  sie  zur  Gestellung  verpflichtet  sind.  7)  Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  haben,  besonders  in  den  ad  2—4  gedachten  Fällen,
die  Identität  der  betreffenden  Militärpflichtigen  festzustellen  und  können
bei  entstehenden  Zweifeln  verlangen,  dass  eine  der  Kommission  als  glaubwürdig
  bekannte  Person  in  einer  an  Eidesstatt  abzugebenden  Erklärung
sich  für  die  Identität  des  Militärpflichtigen  verbürgt.  Ist  eine  solche
Bürgschaft  nicht  zu  erlangen,  so  hat  sich  der  Militärpflichtige  zur  Genügung
seiner  Militärpflicht  vor  seine  heimathliche  Krejs-Ersatz-Kommission  zu
gestellen.  8)  Alle  Militärpflichtige,  auch  die  ad  2  bis  4  gedachten,  sind
an  dem  Orte  ihres  Domicils  resp.  ihrer  Geburt  von  den  betreffenden
Behörden  zu  kontroliren.  cfr.  88.  29—42.
Dritter  Abschnitt.
Behörden,  welche  die  Ersatz-  Angelegenheiten  leiten,  sowie  Ressort-Verhältniss
  und  Organisation  derselben.

Benennung  der  Behörden.  $.  22.  1)  Die  sämmtlichen  Ersatz-Angelegenheiten
  stehen  unter  der  obersten  Leitung  der  Ministerien  des
Innern  und  des  Krieges.  2)  In  den  Ergänzungsbezirken  der  8  Provinzial-Armeekorps
  stehen  die  betreffenden  Gencral-Kommandos  und  Oberpräsidien
als  die  oberen  Provinzialbehörden  den  Ersatz-Angelegenheiten  vor.  3)  In
den  Bezirken  der  Infanterie-Brigaden  sind  der  Infanterie-Brigade-Kommandeur
  und  ein  von  der  betreffenden  Regierung  abgeordneter  Rath  unter
dem  Namen:  „Departements-  Ersatz-  Kommission  im  Bezirk  der  xten  Infanterie-Brigade‘“
  die  Behörde,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  besorgt.
(Erstreckt  sich  der  Brigade  -Bezirk  auf  mehrere  Regierungs  -  Bezirke,  so
ist  dem  Namen  der  Departements  -Ersatz-  Kommission  auch  noch  der
Name  des  Regierungsbezirks  hinzuzufügen.)  4)  In  den  Kreisen,  resp.  in
den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  sind  der  betreffende  Landwehr
  -  Bataillons-  Kommandeur  und  der  Landrath  resp.  Polizei-  Direktor
unter  dem  Namen:  „Kreis-Ersatz-Komniission  des  Kreises  resp.  der  Stadt
N.  N.“,  die  Behörde,  welche  die  Ersatzgeschäfte  besorgt.  In  Berlin  tritt
der  Vorsteher  der  Militär-Kommission,  in  den  Hohenzollernschen  Landen
treten  für  den  Umfang  der  betreffenden  Landwehr-  Kompazmie  -  Bezirke
die  Ober-Amtmänner  zu  Sigmaringen  und  in  Hechingen  in  die  Stelle  des
Landraths  bei  der  Kreis-  Ersatz-Kommission.  5)  Ausserdem  besteht  am
Sitz  jeder  Regierung  (für  den  Regierungsbezirk  Potsdam  in  Berlin)  für
den  Bezirk  derselben  eine  Kommission  unter  dem  Namen:  „Departements-Prüfungs-Kommission
  für  einjährige  Freiwillige“.

Ressort-Verhältniss  derselben  zu  einander.  $.  23,  1)  Die
Kreis-  Ersatz-  Kommissionen  arbeiten  den  Departements-Ersatz-Kommissionen
  vor  und  sind  diesen  untergeordnet.  Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen
müssen  daher  die  Anordnungen  der  Depart  ts-Ersatz  issj
befolgen  und  ihre  etwaigen  Zweifel  bei  denselben  zur  Entscheidung  bringen.
2)  Die  Departements-Ersatz-  und  Departements-Prüfungs-Kommissionen
ihrerseits  stehen  ebenso  unter  der  Leitung  resp.  der  General-Kommandos
und  Oberpräsidien,  welche  letzteren  in  Fällen  von  Differenzen  sich  mit
einander  berathen  und  wenn  keine  Vereinigung  stattfindet,  die  Sache  zur
Entscheidung  an  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges  gelangen  lassen.