Militär-Ersatz-Instruktion.  305

Organisation  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen.  $.24.  1)  In

ise  treten  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  sobald  diese  sich  Beder

  alljährlich  vorzunehmenden  Musterung  der  Militärpflichtigen,
sowie  Behufs  Prüfung  der  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  etc.
der  letzteren  konstituirt,  noch  6  andere  ausserordentliche  Mitglieder  hinzu
und  zwar:  A)  Vom  Militär:  Ein  Infanterie-  und  ein  Kavallerie-Officier,
wozu  in  der  Regel  die  betreffenden,  von  der  Linie  zur  Landwehr  kommandirten
  Kompagnic-  und  Eskadronführer  zu  bestimmen  sind.  Sind
Officiere  der  Linie  nicht  verfügbar,  so  werden  Officiere  des  Beurlaubtenstandes
  als  Mitglieder  der  Kreis-  Ersatz-  Kommission  kommandirt.  (In
Berlin  resp.  andern  grossen  Städten  wird  die  Zahl  der  ausserordentlichen
Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission  durch  die  obern  Provinzialbehörden
bestimmt.)  B)  Vom  Civil:  Zwei  ländliche  Grundbesitzer,  von  denen
einer  der  Besitzer  eines  bäuerlichen  Grundstücks  sein  muss,  und  zwei
städtische  Grundbesitzer.  In  Städten,  welche  einen  eigenen  Aushebungsbezirk
  bilden,  sind  statt  der  ersteren  noch  zwei  städtische  Mitglieder  zu
bestimmen.  (Seit  1862  werden  Kavallerie-Officiere  nicht  mehr  beordert.)
2.  Die  Civilmitglieder  der  Kommissionen  und  eine  gleiche  Anzahl
Stellvertreter  werden  auf  3  Jahre  auf  dem  Kreistage,  und  in  Städten,
welche  einen  eigenen  Aushebungsbezirk  bilden,  in  der  Städtverordneten-Versammlung
  gewählt  und  der  Regierung  zur  Bestätigung  vorgeschlagen.
In  den  Hohenzollernschen  Landen  sind  die  Mitglieder  und  Stellvertreter
von  der  Regierung  zu  ernennen.  Nur  erhebliche,  von  Regierungen  anzuerkennende
  Gründe  können  die  Nichtannahme  der  Wahl  Seitens  des
Gewählten  bedingen,  in  welchem  Fall  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  wird.
3.  Den  Vorsitz  in  den  Kommissionssitzungen  führen  die  im  $.  22,

4  bezeichneten  permanenten  Mitglieder  gemeinschaftlich.  Sümmtliche
Mitglieder  sind  gleich  stimmberechtigt.  Bei  Meinungs-Verschiedenheiten
entscheidet,  ausgenommen  in  den  im  $  48,9  erwähnten  Fällen,  Stimmenmehrheit.
  Bei  Stimmengleichheit  ist  der  Fall  der  Departements  -  Ersatz-Kommission
  zur  Entscheidung  vorzulegen;  ist  dabei  von  einer  Sache  die
Rede,  welche  augenblicklich  einer  Entscheidung  bedarf,  so  wird  diese
einstweilen  nach  dem  Votum  des  Civil-Vorsitzenden  ausgeführt.  —  4.  Jeder
Kreis-Ersatz-Kommission  wird  ein  Stabsarzt  beigegeben,  dessen  Kommandirung
  Seitens  des  betreffenden  Brigade-Kommandeurs  beim  Generalarzt
des  Armeekorps  nachgesucht  wird,  sobald  die  nach  $.  43  anzulegenden
Geschäfts-  und  Reisepläne  festgestellt  sind.  In  Ermangelung  eines  Militär-Arztes
  ist  Seitens  der  Ersatz-  Kommission  der  Kreisphysikus  oder  ein
anderer  geeigneter  Civilarzt  für  die  Dauer  der  Geschäfte  zuzuzichen.

5.  Der  der  Kommission  beigeordnete  Arzt  ist  nicht  als  Mitglied  derselben
  anzusehen  und  hat  daher  auch  bei  Abstimmungen  kein  Votum,  ihm
liegt  nur  unter  Beobachtung  der  Instruktion  für  Militärärzte  die  Beurtheilung
der  körperlichen  Beschaffenheit  der  Mannschaften  ob.  Derselbe  ist  verpflichtet,
  in  jedem  einzelnen  Falle,  so  weit  dies  für  nöthig  erachtet  wird,
ein  Gutachten  schriftlich  abzugeben.

6.  Das  nöthige  Personal  (die  Mitnahme  und  Verwendung  der  Landwehr-Bataillons-Adjutanten
  zu  den  Kreis-Ersatz-Geschäften  ausserhalb  des
Bataillons-Stabs-Quartiers  ist  zwar  gestattet,  indess  dürfen  dadurch  den

enden  Militärfonds  keinerlei  Kosten  erwachsen)  zu  den  Schreib-  und
Messgeschäften  nehmen  der  Landwehr-Bataillons-K  l  und  der
Landrath  des  Kreises  aus  ihrem  Dienstpersonal  mit,  und  zwar  sind  militärischer
  Seits  zu  diesen  Geschäften  heranzuzichen:  a)  ein  Schreiber,
Prager,  Mil.-Mod.  :  Woson,  20