308  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Ersatz-Kommission  entbunden  werden.  —  Diese  Meldung  zur  Stammrolle
ist,  sofern  nicht  nach  den  anderweitig  in  dieser  Instruktion  gegebenen
Bestimmungen  eine  auf  bestimmte  Zeit  gültige  Entbindung  von  der  persönlichen
  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  erfolgt  ist,  alljährlich  zu
derselben  Zeit  unter  Vorzeigung  des  im  ersten  Gestellungsjahre  empfangenen
Loosungs-  und  Gestellungs-Scheins  (cfr.  $.  66),  und  zwar  so  lange  zu
wiederholen,  bis  die  Militärpflichtigen  entweder  einem  Truppentheil  zur
Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  überwiesen,  oder  durch  Empfang
eines  besonderen  Scheines  von  der  Wiederholung  dieser  Anmeldung  entbunden
  sind.  —  Gestatten  die  Lokalverhältnisse,  diejenigen  Militärpflichtigen,
  welche  sich  einmal  zur  Stammrolle  angemeldet  haben,  und  demnächst
unverändert  in  demselben  Orte  wohnen  bleiben,  von  der  Wiederholung
der  Anmeldung  zu  entbinden,  so  kann  dies  bei  den  nach  $.  35  zu  erlassenden
  Aufforderungen  geschehen.  2)  Ein  Militärpflichtiger,  welcher  im
Laufe  des  Jahres,  in  welchem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle
anzumelden  hat,  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort,  in  welchem  er  nach
$.  21  gestellungspflichtig  ist,  verändert,  hat,  dies  sowohl  bei  seinem  Abgange
  der  betreffenden  Behörde  des  Orts,  welchen  er  verlässt,  als  auch  der
des  neuen  Domicils  resp.  Aufenthaltsorts  Behufs  Berichtigung  der  Stammrolle
  ohne  Verzug  spätestens  innerhalb  3  Tagen  zu  melden.  3)  Wer  die
ad  1  und  2  gedachten  Termine  zur  Meldung  versäumt,  bleibt  demohngeachtet
  bei  Vermeidung  der  im  $.  168  bestimmten  Strafen  fortdauernd
verpflichtet,  die  versäumte  Meldung  nachzuholen.  4)  Sind  Militärpflichtige
an  einem  andern  Orte,  als  an  demjenigen  ihres  Domicils  nach  8.  21  gestellungspflichtig,
  so  müssen  sie  (abgesehen  von  ihrer  Aufnahme  in  die
Stammrolle  ihres  Geburtsorts)  sowohl  in  die  Stammrolle  des  Domicils,
als  in  die  des  Aufenthaltsorts  eingetragen  werden.  5)  Sind  Militärpflichtige
a.  im  Orte  ihres  Domicils  nicht  anwesend,  gleichviel  ob  sie  an  einem
andern  Orte  gestellungspflichtig  sind  oder  "nicht,  b.  oder  sind  dieselben
von  dem  Orte,  wo  sie  nach  $.  21  gestellungspflichtig  sind,  zeitig  abwesend
(z.  B.  auf  der  Reise  begriffene  Handlungsdiener),  so  haben  ihre  Eltern,
Vormünder,  Lehr-,  Brot-  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie  und
zwar  in  dem  Falle  zu  a.  zur  Stammrolle  des  Domicils,  im  Falle  zu  b.
zur  Stammrolle  desjenigen  Ortes,  an  welchen  die  Gestellungspflichtigkeit
gebunden  ist,  anzumelden.

Jährliche  Aufforderung  Behufs  Anmelduug  zur  Stammrolle.
  8.35.  1)  Die  mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden
haben  alljährlich  im  Monat  Januar  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch
öffentliche  Blätter  oder  auf  andere  ortsübliche  Weise  die  nach  $.  33  in  die
Stammrolle  aufzunehmenden  Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,
  Lehr-,  Brot-  oder  Fabrikherren,  unter  Androhung  der  zulässigen
Strafen  oder  unter  Hinweis  auf  die  nach  $.  168,  3  von  den  Regierungen
zu  erlassenden  Vorschriften,  zur  Befolgung  der  im  $.  34  enthaltenen  Bestimmungen
  aufzufordern.  2)  Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur
Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,  sind  nach  vorheriger  Prüfung
  sogleich  einzutragen,  oder  es  ist  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte
Anmeldung  zu  ertheilen.

Die  alphabetische  Liste  $.  36.  Anlegung  der  Restantenliste
  $.  37.  Vorlegung  der  Listen  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  8.38.  Benachrichtigung  derLandräthe  unter  einander
über  die  erfolgte  Musterung  resp.  Aushebung  Militärpflichtiger
  fremder  Bezirke  $.  39.  Berichtigung  der  Stammrollen