310  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

oder  durch  Empfang  eines  besondern  Scheines  Seitens  der  Departements-Ersatz-Kommission
  von  der  Wiederholung  der  Gestellung  entbunden  sind.
Sollten  Militärpflichtige,  welche  in  die  Stammrollen  gehören,  sich  bis  dahin
noch  nicht  gemeldet  haben,  und  noch  nicht  aufgenommen  sein,  so  müssen
sie  sich  zu  diesem  Behuf  sogleich  bei  den  Ortsbehörden  anmelden  und
ebenfalls  zur  Musterung  stellen.  Die  Ortsbehörden  aber  sind  verpflichtet,
von  solchen  Leuten  dem  Landrath  sogleich  Anzeige  zu  machen.  3)  Von
der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Kommission  kann  kein  Militärpflichtiger
  mit  Ausschluss  der  andern  Orts  besonders  bezeichneten  Kategorien
  entbunden  werden;  es  sei  denn,  dass  der  Gesundheitszustand,  z.  B.
bei  Blödsinnigen  oder  Krüppeln,  die  persönliche  Gestellung  unmöglich
macht.  4)  Wenn  ein  Militärpflichtiger  an  der  persönlichen  Gestellung  vor
die  Ersatz-  Kommission  an  dem  für  ihn  bestimmten  Orte  ohne  sein  Verschulden
  verhindert  worden  ist,  so  kann  er  sich  an  einer  der  andern
Musterungs-Stationen  im  Kreise  nachträglich  stellen.  5)  Ein  Militärpflichtiger,
  welcher  der  ad  1  gedachten  Beorderung  zur  Gestellung  vor  die
Kreis-Ersatz-Kommission  des  Bezirkes,  in  welchem  er  nach  $.  21  gestellungsptlichtig
  ist,  ohne  einen  von  dieser  Kommission  als  genügend  anerkannten
  Grund  keine  Folge  leistet,  kann  durch  Anwendung  gesetzlicher
Zwangsmassregeln  zur  sofortigen  Gestellung  angehalten  werden.  (In  Betreff
  der  ausserdem  eintretenden  Folgen  cfr.  Abschnitt  X.)

Das  Kreis-Ersatz-Geschäft  im  Allgemeinen.  8.45.  1)  Die
bei  den  Geschäften  der  Kreis-Ersatz-  Kommission  nothwendige  Ordnung
haben  die  Vorsitzenden  derselben  aufrecht  zu  erhalten,  und  die  dazu  erforderlichen
  Anordnungen  im  Voraus  zu  beschliessen.  2)  Behufs  Betreibung
des  Geschäfts  sind  mindestens  2  helle  und  geräumige  Zimmer  und  ausserdem
  ein  Raum  erforderlich,  in  welchem  die  zur  Vorstellung  kommenden
Leute  rangirt  werden  können.  Diese  Lokalitäten  hat  der  Civil-Vorsitzende
der  Kreis-Ersatz-Kommission  in  Gemässheit  der  darüber  bestehenden  besondern
  Bestimmungen  zu  beschaffen.  3)  Das  Rangiren  der  Militärpflichtigen
haben  je  nach  den  Anordnungen  der  Kreis-Ersatz-Kommission  die  Bürgermeister,
  Amtmänner  und  Ortsvorsteher  (Gemeinde-Vorsteher  und  Schulzen)
unter  Assistenz  von  Gendarmen  oder  Polizei-Beamten  resp.  Stamm-Mannschaften
  der  Landwehr-Bataillone  zu  besorgen.  4)  Sobald  die  Militärpflichtigen
  rangirt  sind,  werden  dieselben  abtheilungsweise  gemessen  und
ärztlich  untersucht,  Zu  diesem  Zwecke  sind  besondere  Listen  zum  Voraus
anzufertigen,  welche  ausser  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Aufenthaltsort,
Stand  oder  Gewerbe,  sowie  Nummer  der  alphabetischen  Liste  eine  Kolonne
zur  Eintragung  des  Grössenmasses  und  eine  zweite  zur  Eintragung  des
ärztlichen  Gutachtens  enthalten  müssen.  —  Ist  von  den  in  diesen  Listen
aufgeführten  Leuten  einer  oder  der  andere  nicht  zur  Stelle,  so  ist  sein
Name  sofort  zu  streichen.  Stellen  sich  die  betreffenden  Leute  nachträglich,
so  sind  sie  demnächst  in  eine  besondere  Liste  aufzunehmen.  Die  Anwendung
einzelner  Zettel,  um  darauf  das  Urtheil  des  Arztes  einzutragen,  ist  nicht
gestattet.  —  Für  die  richtige  Führung  dieser  Listen  (Arztlisten)  sind
die  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  beigegebenen  Officiere,  von  denen
einer  der  ärztlichen  Untersuchung  der  Militärpflichtigen,  der  andere  dem
Messen  derselben  beizuwohnen  hat,  verantwortlich  zu  machen,  weshalb  sie
sowohl,  als  auch  der  betreffende  Arzt  diese  Listen  zu  unterzeichnen  und
mit  dem  Datum  der  stattgehabten  Untersuchung  zu  versehen  haben.  —
Gestatten  die  Verhältnisse,  die  ärztliche  Untersuchung  der  Militärpflichtigen
in  unmittelbarer  Nähe  der  Vorsitzenden,  besonders  der  Militär-Vorsitzenden