Militär-Ersatz-Insirnktion.  313

a  zweifelhaften  Fällen,  wie  sie  z.  B.  im  $.  22.  der  Instruktion  für  Mili-Börärzte
  bezeichnet  sind,  fremde  Zeugnisse  einzufordern.  In  solchen
Filen  sind  aber  auch  ausser  den  fremden  ärztlichen  Zeugnissen  noch
besonders  von  den  Gemeinde-Vorstehern  ,  Ortspolizeibehörden,  Geistlichen
md  Lehrern,  sowie  von  denjenigen  Militärpflichtigen,  welche  mit  dem
angeblich  Untauglichen  nähere  Bekanntschaft  gehabt,  Zeugnisse  anzunehmen
  resp.  einzuziehen,  3)  Vermag  die  Kreis-Ersatz-Kommission  keine

gaügende  Ueberzeugung  vom  Vorhandensein  angeblicher  Uebel  zu  gewinen,
  welche,  wenn  sie  wirklich  begründet  wären,  die  dem  Augenschein
asch  vorhandene  Dienstbrauchbarkeit  eines  Militärpflichtigen  beeinträchtigen
  würden,  so  hat  sie  die  Departements  -  Ersatz  -  Kommission  auf
diese  Militärpflichtigen  besonders  aufmerksam  zu  machen  und  eventuell
deren  versuchsweise  Einstellung  anheimzustellen,,  sofern  nicht  etwa  geaigende
  Gründe  vorhanden  sind,  wider  einen  solchen  Militärpflichtigen

Grund  des  2.  Alineas  des  $.  113.  des  Allgemeinen  Strafgesetzbuchs
wegen  Simulation  die  gerichtliche  Bestrafung  zu  beantragen.  4)  Wenn
ein  Militärpflichtiger  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  so  müssen,  bevor
  solchen  Angaben  Seitens  der  Ersatz-Behörden  Folge  gegeben  werden
darf,  mindestens  3  glaubMafte  Zeugen  an  Eidesstatt  vor  einem  Mitgliede
der  Kreis-Ersatz-Kommission  oder  einer  andern  Behörde  protokollarisch
erklären,  dass  und  in  welcher  Weise  sie  selbst  die  epileptischen  Zufälle
an  dem  betreffenden  Militärpflichtigen  wahrgenommen  haben.  Die  solchergestalt
  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  der  Departements-Ersatz-Kommission
  vorzulegen.  5)  Was  die  Aerzte  bei  der  körperlichen  Untersuchung
  der  Militärpflichtigen  zu  beachten  haben,  ist  in  den  $$.  1.  bis  28.
der  Instruktion  für  die  Militärärzte  enthalten,  weshalb  unter  Bezugnahme
auf  jene  Instruktion  hier  nur  im  Allgemeinen  Folgendes  bestimmt  wird.
6)  Bei  der  körperlichen  Untersuchung  kommt  ces  darauf  an,  festzustellen:
a.  ob  der  Untersuchte  zum  Militärdienst  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm
zu  führende  Waffe,  unbedingt  brauchbar  ist  (vollkommene  Dienstfähigkeit);
  b.  ob  derselbe,  wenn  er  seiner  körperlichen  Beschaffenheit
wegen  nicht  unbedingt  und  unter  allen  Umständen  zum  Militärdienst  bei
der  einen  oder  andern  Waffe  herangezogen  werden  kann,  sich  während
des  Krieges  und  der  damit  verbundenen  ungewöhnlichen  Ergänzung  des
Heeres  doch  zur  Einstellung  eignet  (nicht  vollkommene  Dienstfähigkeit);


(Aus  dieser  Kategorie  der  Ersatzpflichtigen  werden,  laut  Allerh.  Kab.-O.  vom
2.  Juni  1360  und  Reskripts  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges  vom  7.  Juli
1560,  die  Oekonomie-  Handwerker  entnommen.  Cfr.  $.  19.  und  Zusatz  2  zu
8,  3.  der  Instruktion  für  die  Militär-Acrzte  vom  9.  December  1858.)

c.  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,
nicht  brauchbar  ist,  indess  im  Laufe  der  Zeit  möglicher  Weise  noch
brauchbar  werden  kann  (zeitige  Dienstunbrauchbarkeit)  d)  ob
der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  als  für
immer  unbrauchbar  zum  Militärdienst  gehalten  werden  muss  (dauernde
Dienstunbrauchbarkeit).  7)  Alle  vorgefundenen  Fehler,  Gebrechen
und  Krankheiten  müssen  in  die  alphabetische  Liste,  in  die  Vorstellungslisten
  und  in  die  Ueberweisungs-Nationale  eingetragen  werden.  Werden
Fehler,  Gebrechen  oder  Krankheiten  von  Militärpflichtigen  angegeben,
bei  deren  Untersuchung  durch  den  Arzt  indess  nicht  vorgefunden,  so
muss  darüber  den  Listen  eine  Bemerkung  resp.  ein  Gutachten  hinzugefügt
  und  bei  den  spätern  Superrevisionen  darauf  besonders  geachtet
werden.  8)  Inwieweit  etwa  vorhandene  Abweichungen  von  dem  normalen