316  Milit&amp;r-Aerzte  im  Allgemeinen.

dass  die  Verstümmelung  nicht  zufällig,  sondern  absichtlich  herbeigeführt
ist,  um  sich  dem  Militärdienst  zu  entziehen,  durch  die  betreffenden  Ersatz-Kommissionen
  der  Staats-Anwaltschaft  zur  Einleitung  der  gerichtlichen
Untersuchung  zu  bezeichnen.  Wird  die  Einleitung  der  gerichtlichen
Untersuchung  wegen  mangelnder  Beweise  abgelehnt,  event.  der  Angeklagte
  freigesprochen,  so  findet  eine  Heranziehung  zum  Militärdienst  nicht
Statt.  Militärpflichtige  und  Rekruten  dagegen,  welche  der  vorsätzlichen
Selbstverstümmelung  für  überführt  erachtet  und  deshalb  gerichtlich  bestraft
  worden,  sind,  wenn  sie  noch  arbeitsfüähig  geblieben  sind,  ohne
Rücksicht  auf  die  Dauer  der  erlittenen  Gefängissstrafe  und  ohne  Rücksicht
  auf  Loosnummer,  Lebensalter  oder  sonstige  Zurückstellungs-Gründe
zur  Ableistung  der  gesetzlichen  3jährigen  Dienstpflicht  in  eine  Arbeiter-Abtheilung
  einzustellen,  sobald  die  zuerkannte  Gefängnissstrafe  verbüsst
ist.  2)  Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Verpflichtung  zum  Militärdienst
ganz  oder  theilweise  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,
  ist  Seitens  der  betreffenden  Ersatz-Kommission  der  Staats-Anwaltschaft
  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  zu  bezeichnen.
Wird  die  Einleitung  der  Untersuchung  abgelehnt,  oder  der  Angeklagte
freigesprochen,  so  ist  derselbe  wie  jeder  andere  nicht  bestrafte  Militärpflichtige
  zu  behandeln.  Erfolgt  dagegen  auf  Grund  des  zweiten  Alineas
des  $.  113.  des  Strafgesetzbuches  eine  gerichtliche  Bestrafung,  so  ist  der
betreffende  Militärpflichtige,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  erlittenen
Gefängnissstrafe  und  ohne  Rücksicht  auf  Loosnummer,  Lebensalter  oder
sonstige  Zurückstellungsgründe  zur  Ableistung  der  Dienstpflicht  heranzuziehen
  und  während  des  Verlustes  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  in  eine  Arbeiter-Abtheilung  einzustellen,  sofern  er  von  der  kompetenten
  Departements-Ersatz-Kommission  zum  Dienst  mit  der  Waffe  für
brauchbar  erachtet  wird.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  behält  es  bei
der  Strafe  sein  Bewenden,  ohne  dass  derselben  die  Einziehung  zur  Arbeiter-Abtheilung
  folgt.

Von  den  Reklamationen  im  Allgemeinen.  $.  55.  1)  Obgleich
  jeder  Preusse  mit  Ausnahme  der  im  $.  16.  angegebenen  Personen
innerhalb  gewisser  Lebensjahre  zum  Militärdienst  verpflichtet  ist,  so
können  dennoch  zur  Zeit  des  Friedens  besondere  Verhältnisse  einzelner
Individuen  einen  Aufschub  ihres  Dienstantritts,  oder  selbst  ihre  Befreiung
vom  Dienst  im  stehenden  Heere  bedingen.  Da  indess  diese  verschiedenartig
  gestalteten  Fälle  nicht  spezialisirt  werden  können,  so  muss  es  den
Ersatzbehörden  zur  ganz  besondern  Pflicht  gemacht  werden,  die  Verhältnisse
  jedes  einzelnen  Reklamaten  nach  Anhörung  seiner  Angehörigen  und
Ortsbehörden  auf  das  Sorgfältigste  zu  prüfen  und  bei  deren  Beurtheilung
die  im  nachfolgenden  $.  enthaltenen  allgemeinen  Grundsätze  mit  gleicher
Gerechtigkeit  zur  Anwendung  zu  bringen.  2)  Die  Militärpflichtigen  oder
Personen,  welche  die  Zurückstellung.der  ersteren,  oder  andere  Begünstigungen
  rücksichtlich  deren  Militärverhältnisse  beantragen  wollen,  sind
verpflichtet,  die  zur  Begründung  derartiger  Begünstigungen  bestehenden
Verhältnisse  einige  Zeit  vor  Beginn  der  Musterung,  oder  spätestens  im
Musterungstermine  selbst  zur  Sprache  zu  bringen.  Auf  die  Verheissung
eines  nachträglich  zu  führenden  Beweises  wird  keine  Rücksicht  genommen.
Die  hierbei  etwa  vorzulegenden  Atteste  dürfen  in  der  Regel  nur  dann  als
Mittel  zum  Beweise  der  darin  angeführten  Thatsachen  angenommen  werden,
wenn  sie  von  wirklich  in  Amt  und  Pflicht  stehenden  obrigkeitlichen  Personen
  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind.  Verhandlungen  und  Atteste,  welche