Militär-Ersate-Instruktion..  317

von  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  beigebracht  werden,  um
ddurch  die  Zurückstellung  resp.  Befreiung  vom  Militärdienst  zu  beden,

  sowie  schriftliche  Eingaben,  welche  sich  auf  den  Eintritt
er  Militärpflichtigen  zum  Dienst  beziehen,  sind  stempelfrei.  Gesuche,
welche  die  Wiederentlassung  eines  Soldaten  vom  stehenden  Heere  bezwecken,
  sind  in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  7.  März  1822  stempelplichtig.
  Alle  Reklamations-Anträge  und  die  darauf  zu  erlassenden
schriftlichen  Bescheide  sind  portopflichtig  und  zwar  haben  die  Reklamaten
das  Porto  zu  entrichten.  3)  Das  formelle  Verfahren  hinsichtlich  der  Anbringung
  der  Reklamationen  und  Beibringung  der  erforderlichen  Beweismittel
  ordnen  die  Oberpräsidien  oder  die  Regierungen  an.

Bezeichnung  der  Fälle,  in  denen  unter  Umständen  eine
Zurückstellung  event.  Befreiung  etc.  vom  Militärdienst  zulässig
  ist,  oder  nicht  stattfinden  darf.  8.  56.  1)  Zur  Berücksicbtigung
  eignen  sich,  sofern  nicht  die  nachfolgenden  Bestimmungen  ad  2
bis  6  dem  entgegenstehen:  a.  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  nach
pfichtmässiger  Ueberzeugung  der  Ersatzbehörden  die  einzigen  Ernährer
solcher  hülfslosen  Familien  sind,  die  durch  Entfernung  der  Ersteren  der
Noth  und  dem  Elende  Preis  gegeben  sein  würden;  b.  der  einzige  erwachsene
  Sohn  einer  Wittwe,  deren  Ernährung  kein  anderes  Glied  der  Familie
übernehmen  kann,  die  aber  sich  selbst  zu  ernähren  ausser  Stande  ist;
ec.  Eigenthümer  von  Grundstücken,  die  ihnen,  ohne  ihr  Zuthun,  zugefallen
  und  die  nicht  verpachtet  sind,  zu  deren  Verpachtung  oder  einstweiligen
  Administration  und  Bewirthschaftung  durch  fremde  Hülfe  aber
wegen  Kürze  der  Zeit  oder  wegen  der  Kultur-Verhältnisse  obne  bedeutenden
  Verlust  keine  Veranstaltung  hat  getroffen  werden  können,  oder
überhaupt  nicht  getroffen  werden  kann.  Der  Werth  des  Grundstücks
kann  hierbei  nicht  entscheiden.  Die  einzige  dabei  in  Rücksicht  kommende
  Bedingung  ist,  dass  ein  solches  Grundstück  wenigstens  von  dem
Werth  sein  muss,  dass  es  dem  Eigenthümer  den  verhältnissmässigen
Lebensunterhalt  gewährt;  d.  Pächter  von  Königlichen  Domainen  oder
ländlichen  Privatgütern,  denen  durch  den  Tod  ihres  Vaters  oder  Anverwandten
  oder  durch  sonstige  Umstände  die  Fortsetzung  der  Pacht  auf
die  noch  dauernden  Pachtjahre  zugefallen  ist  und  die  im  Laufe  dieser
Zeit  ohne  Nachtheil  keine  Anstalt  zur  Vertretung  in  der  Wirthschaft
haben  machen  können.  Auch  hier  .ist  der  Werth  der  Pachtung  nicht.  in
Betracht  zu  ziehen  und  es  kommt,  wie  bei  dem  vorhergehenden  Berücksichtigungsgrunde,
  nur  darauf  an,  dass  die  Pacht  hinreicht,  um  allein  den
verhältnissmässigen  Lebensunterhalt  des  Pächters  zu  gewähren;  e.  Solche
Eigenthümer  von  Fabriken,  Manufakturen  und  andern  gewerblichen  Etablissements,
  welche  mehrere  Arbeiter  beschäftigen,  falls  der  Betrieb  ihnen
erst  seit  der  letzten  Ersatz-Musterung  eigenthümlich  zugefallen  und  ihnen
keine  Zeit  geblieben  ist,  um  für  eine  zweckmässige  einstweilige  Aufsicht

Führung  des  Geschäfts  zu  sorgen;  f.  Ein  solcher  Militärpflichtiger,
welcher  als  Sohn  eines  arbeits-  und  aufsichtsunfähigen  Grund-  oder  Fabrikbesitzers
  resp.  Pächters  nach  dem  Urtheil  der  Ersatzbehörden  als
dessen  einzige  und  unentbehrliche  Stütze  zur  Erhaltung  des  Grundstücks
betrachtet  werden  muss.  Es  wird  dies  indess  nur  dann  der  Fall  sein
können,  wenn  der  betreffende  Grund-  oder  Fabrikbesitzer  etc.  nicht  im
Stande  sein  sollte,  andere  Hülfe  sich  zu  verschaflen.  2)  Ergiebt  die  spezielle
  Prüfung  der  ad  1  unter  a—  f  bezeichneten  Verhältnisse,  dass  der
Militärpflichtige  selbst  oder  die  Angehörigen  desselben  die  zur  Berück-