318  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

sichtigung  in  Anspruch  genommenen  Verhältnisse  durch  ihre  eigene  freie
Entschliessung  herbeigeführt  haben,  z.B.  durch  Ankauf,  Erpachtung  resp.
Uebertragung  eines  Besitzthums  etc.,  so  können  diese  Verhältnisse  eine
Berücksichtigung  in  der  Regel  nicht  begründen,  da  es  eines  jeden  Wehrpflichtigen
  Sache  ist,  vor  Ableistung  seiner  Militärpflicht  im  stehenden
Heere  keine  Verhältnisse  anzuknüpfen  oder  herbeizuführen,  welche  geeignet
  sein  können,  ihm  die  Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  erschweren.  Die
erfolgte  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  kann  niemals  eine  Berücksichtigung
  begründen  (cfr.  $.  107,  2  und  $.  174,  Anmerkung).  3)  Wird
aber  die  Zurückstellung  oder  Befreiung  eines  Militärpflichtigen  vom  Dienst  in
Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen
  zu  betrachten  ist,  indem  ein  andrer  zur  Unterstützung  derselben
  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht  entzieht  oder  entzogen  hat,  durch
ein  Verziehen  nach  andern  Orten,  durch  Auswanderung  oder  auf  irgend
eine  andere  Weise,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung
des  Erstern  vom  Militärdienst  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten,
  und  dies  ganz  besonders  in  dem  Falle,  wenn  jener  andere  zur
Unterstützung  der  Eltern  Verpflichtete  etwa  selbst  zu  diesem  Behufe
früher  schon  vom  Militärdienst  zurückgelassen  sein  sollte.

4)  Individuen,  welche  als  Ernährer  ihrer  Familien  berücksichtigt
worden  sind,  den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung  resp.  Befreiung
  vom  Dienst,  event.  den  Zweck  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienst
vor  beendeter  Dienstzeit  6  180)  aber  nicht  erfüllen,  sind,  wenn  sie  sich
innerhalb  der  ersten  5  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich
  zur  Ableistung  ihrer  vollen  Militärdienstpflicht  heranzuziehen,  auch
wenn  sie  bereits  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  sein  sollten.  Zu  einer
derartigen  nachträglichen  Heranziehung  ist  die  Genebmigung  der  obern
Provinzialbehörden  erforderlich.

5)  Handelt  es  sich  darum,  dass  zwei  arbeitsfühige  Söhne  einer  Familie
  von  derselben  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden  können,  so  ist
nicht  der  eine  vom  Militärdienst  gänzlich  zu  befreien  und  der  andere  zur
Ableistung  seiner  vollen  Dienstpflicht  anzuhalten,  sondern  es  ist  nur  der
Eine  (event.  bis  zum  3.  Konkurrenzjahre)  zurückzustellen,  bis  der  Andere
  als  ausgebildet  mit  der  Waffe  vom  Truppentheil  entlassen  werden
kann.  Ebenso  kann  durch  den  freiwilligen  Eintritt  eines  Sohnes  die  Befreiung
  seines  Bruders  vom  Militärdienst  nicht  begründet  werden.

6)  Die  ad  1  a  und  b  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der
Regel  nicht  eintreten,  wenn  die  Familic  oder  Wittwe  Unterstützungen
aus  Armenfonds  beziehen.

7)  Wenn  es  sich  in  den  Fällen  ad  1  darum  handelt,  festzustellen,
ob  die  Person,  zu  deren  Gunsten  der  Antrag  auf  Zurückstellung  resp.
Befreiung  vom  Militärdienst  gestellt  worden  ist,  noch  arbeits-  resp.  aufsichstfähig
  ist  oder  nicht,  so  entscheidet  hierüber  die  Ersatz-Behörde
nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  derselben  beigegebenen  Arztes,  weshalb
  in  derartigen  Fällen  die  gedachte  Person  sich  der  Ersatzkommission
in  der  Regel  persönlich  vorstellen  muss.

8)  Die  in  dem  vorstehenden  Passus  1  —  6  enthaltenen  Bestimmung
finden  auf  Stiefsöhne  und  Adoptivsöhne,  sowie  auf  uneheliche  Söhne
gegenüber  ihrer  Mutter  gleiche  Anwendung,  wogegen  sie  auf  Pflegesöhne,
welche  nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindesstatt  angenommen
sind,  nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.

9)  Alle  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  aus  der  Altersklasse  der