Militär-Ersatz-Instruktion.  319

jährigen,  welche  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  auf  Grund  vorstehend
bezeichneter  Fälle  genehmigen,  haben  nur  auf  ein  Jahr,  d.  h.  bis  zur
michstjährigen  Musterung  Gültigkeit.  Sind  auch  dann  die  Verhältnisse
soch  dieselben,  so  kann  in  den  Fällen  ad  1  eine  abermalige  Zurückstellung
  bis  zum  3.  Konkurrenzjahre  des  Militärpflichtigen  eintreten,  in
den  Fällen  ad  c,  d.  und  e.  jedoch  nur,  wenn  Umstände  der  allerdringendsten
  Art  vorliegen.

10)  Sind  die  Verhältnisse  im  3.  Konkurrenzjahre  des  betreflenden
Militärpflichtigen  ebenfalls  der  Art,  dass  der  Kreis-Ersatz-Kommission
eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig  erscheint,  so  ist  der  Fall  der

rt  ts-Ersatz-K  ion  vorzutragen,  welche  die  Reklamation
entweder  als  unbegründet  verwirft,  oder  als  begründet  anerkennt  und
damit  den  Militärpflichtigen  der  Ersatz-Reserve  überweist  ($.  96.)  Die

Ersatz-Kommissionen  dürfen  bei  der  ihnen  zustehenden  Bewilligung
der  Zurückstellungen  im  1.  und  2.  Konkurrenzjahre  der  Militärpflichtigen
keine  andern  und  besonders  keine  mildern  Grundsätze  zur  Geltung  kommen
  lassen,  als  sie  in  dem  Vorstehenden  angegeben  sind,  damit  nicht
durch  nicht  vollständig  begründete  Zurückstellungen  im  1.  und  2,
Jahre  die  Ansichten  der  Reklamanten  über  die  Zulässigkeit  ihrer  Gesuche
ire  geführt  werden,  zumal  solche  Reklamanten  durch  die  event.  folgende
Aushebung  im  3.  Jahre  in  der  Regel  härter  betroffen  werden,  als  wenn
sie  sogleich  im  1.  resp.  2.  Jahre  zur  Einstellung  gelangt  wären.

Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  etc.
begriffenen  Militärpflichtigen  durch  Zurückstellung  event,
Ertheilung  von  Wander-  und  Reise-Erlaubniss.  $.  57.

4)  Ausser  den  im  $.  56  gedachten  Fällen  können  Gründe  zur  Zurückstellung
  aus  den  gewerblichen  oder  Lehr-Verhältnissen  der  Militärpflichtigen
  entstehen  und  es  ist  deshalb  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen
gestattet:  a.  Militärpflichtige,  welche  erweislich,  d.  h.  durch  Vorlegung
von  amtlichen  Zeugnissen  oder  von  vorschriftsmässig  abgefassten  Lehrkontrakten
  etc,  in  der  Vorbereitung  zu  einem  spätern  Lebensberuf  oder
in  der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen
sind,  welche  nicht  ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen
werden  kann;  b.  Zöglinge  des  Gewerbe-Instituts  zu  Berlin  (event.  Berechtigung
  dieser  zum  einjährigen  Dienst,  siehe  $.  131,  1  i.);  c.  Zöglinge
  der  medicinisch-chirurgischen  Lehranstalt  (Militärpflichtige,
rücksichtlich  deren  die  Direktion  des  medieinisch-chirurgischen  Friedrich-Wilhelm-Instituts
  attestirt,  dass  sie  als  Zöglinge  einer  militärärztlichen
Bildungs-Anstalt  eingetreten  sind,  werden  in  den  Listen  gestrichen,  und
dürfen  nicht  zur  Musterung  und  Aushebung  herangezogen  werden,  indess
bleibt  die  Kontrole  über  dieselben  dem  Chef  des  Militär-Medizinalwesens
überlassen.  (Erlass  der  Minister.  des  Innern  und  des  Krieges  vom
25.  Mai  1840).  Sollten  derartige  Zöglinge,  ohne  als  Militärärzte  in  die
Armee  einzutreten,  aus  der  Anstalt  wieder  entlassen  werden,  so  sind
sie  von  der  Direktion  der  Ersatz-Behörde  ihrer  Heimath  zur  weitern
Disposition  zu  überweisen);  d.  Schüler  von  Lehranstalten  für  Thierarzneikunde
  —  auf  1  resp.  2  Jahre  zurückzustellen.  Im  3.  Konkurrenzjahre  der
Betreffenden  hört  diese  Begünstigung  indess  auf  und  kann  nur  in  seltenen,
  besonders  motivirten  Fällen  eine  fernere  Zurückstellung  äussersten
Falls  bis  zum  5.  Konkurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen  von
den  obern  Provinzialbehörden  genehmigt  werden.

2)  Wenn  die  Verhältnisse  der  ad  a.  gedachten  Personen  es  noth-