Militär-Ersats-Instruktion.  EVJ

der  Fabrik  als  Arbeiter  auf  9  Jahre  protokollarisch  verpflichtet  haben.
Ist  dies  der  Fall,  so  bleiben  sie  von  der  Loosung  ausgeschlossen  und
werden,  wenn  sie  militärdienstbrauchbar  sind,  der  Departements-Ersatz-Kommission
  Behufs  Ueberweisung  an  ein  Artillerie-Regiment  zur  militärischen
  Ausbildung  auf  6  Wochen  in  Vorschlag  gebracht.  ($.  87,  4.)

i  ichtigen,  welche  an  der  Loosung  Theil  genommen  haben,  und
durch  ihre  Nummer  zum  Dienst  im  stehenden  Heere  verpflichtet  sind,
darf  diese  Begünstigung  nicht  gewährt  werden.

Verfahren  mit  den  Schifffahrt  treibenden  Militärpflichtigen.

  $.  59.
1)  Militärpflichtige,  welche  als  Schiffsmannschaften  zur  See  oder  auf
Binnengewässern  fahren,  haben,  wie  jeder  andere  Militärpflichtige,  sich
zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle  anzumelden,  und  zur  Musterung  zu
stellen.  In  Bezirken,  in  denen  viele  dergleichen  Militärpflichtige  wohnen,
können  mit  Genehmigung  der  obern  Provinzial-Behörden  besondere  Termine
  im  Januar  oder  Februar  jeden  Jahres  zur  Musterung  derselben  angesetzt
  werden.

2)  Wo  demnach  besondere  Schiffermusterungen  stattfinden,  können
die  betreffenden  Individuen,  sofern  sie  bis  zur  Zeit  des  gewöhnlichen  Zusammentritts
  der  Kreis-Ersatz-Kommission  ihres  Gewerbes  wegen  nicht
in  der  Heimath  bleiben,  auf  desfallsiges  Ansuchen  bei  dem  Livil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Kommission  durch  denselben  von  der  gewöhnlichen
Gestellung  im  gewöhnlichen  Musterungstermin  entbunden  werden.  In
diesen  gewöhnlichen  Musterungsterminen  wird  alsdann  für  die  betreffenden
Individuen  nur  geloost  und  in  der  alphabetischen  Liste  angegeben,  dass
sie  auf  Schifffahrt  abwesend  sind.  Die  Prüfung  ihrer  körperlichen  Qualifiecation
  und  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  erfolgt  demnächst  in  den  besondern
  Schiffermusterungs-Terminen.

3)  In  letzteren  wird  von  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  unter  anal
  Anwendung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  (VI.)  und  des  nachfo
  en  (VIL)  Abschnitts  verfahren.  Die  von  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  zu  treffenden  Entscheidungen  bedürfen  jedoch  der  Bestätigung
der  Departements-Ersatz-Kommission,  welcher  die  Vorstellungslisten,  Beläge
  und  Ausfertigungen  zugesandt  werden.  Die  Departements-Ersatz-Kommission
  trifft,  ohne  dass  es  der  Regel  nach  einer  persönlichen  Gestellung
  dieser  Leute  vor  derselben  bedarf,  ihre  Entscheidungen  und  fertigt
  dieselben  mit  den  vollzogenen  Ausfertigungen  der  Kreis-Ersatz-Konmission
  zur  weitern  Veranlassung  zu.

4)  Ueber  die  Art  und  Weise  der  Bekanntmachung  der  Schiffer-Musterungs-Termine
  und  über  sonstige  Gegenstände  des  formellen  Verfahrens
bleiben  die  nähern  Anordnungen  den  obern  Provinzial-Behörden  vorbehalten,
  soweit  es  hierbei  nicht  bei  dem  bestehenden  Verfahren  bewenden
kann.

5)  Den  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Schiffer-Musterungs-Terminen
  für  einstellungsfähig  erachtet  und  der  gesetzlichen  Reihenfolge
nach  zum  Dienst  heranzuziehen  sind,  aber  nicht,  sofort  zu  Nachgestellungen
  verwandt  werden  können,  sind  gegen  Einziehung  ihrer  l,oosungsund
  Gestellungsatteste  Urlaubspässe  auszufertigen.  In  diesen  Pässen  ist
statt  eines  bestimmten  Truppentheils  nur  die  Waffengattung,  für  welche
der  betreffende  Militärpflichtige  ausgehoben  worden  ist,  anzugeben  und
letzterer  anzuweisen,  sich  zum  1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  bei  dem
Feläwebel  der  Landwehr-Kompagnie  seines  Domicils  zur  Absendung  an

Prager,  Mlllt  -Med.-Wesen.  21