322  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

einen  Truppentheil  zu  stellen.  Die  mit  einem  solchen  Passe  Versehenen
gehören  zur  Kategorie  der  in  ihre  Heimath  beurlaubten  Rekruten.  (Abschnitt
  VIIL)

6)  Schifffahrttreibende  ‚Militärpflichtige  können  in  geeigneten  Fällen
in  derselben  Weise,  wie  es  der  $.  57  in  Betreff  der  Handwerksburschen
vorschreibt,  durch  die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen
von  der  persönlichen  Gestellung  im  1.  oder  2.,  resp.  im  1.  und  2.,  niemals
  aber  im  3.  Konkurrenzjahre  entbunden  werden.

Verfahren  mit  denjenigen  Militärpflichtigen,  welche  als
seedienstpflichtig  anzuerkennen  sind.  8.  60.

1)  Individuen,  welche  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter
($.  2.)  als  Schiffsmannschaften  (Jungmann,  Halbmann  oder
Matrose)  mindestens  2  volle  Jahre  auf  preussischen  Seeschiffen  gefahren
  und  nicht  etwa  vorher  freiwillig  in  die  Armee  zur  Ableistung
ihrer  Dienstpflicht  eingetreten  sind,  werden  als  seedienstpflichtig  ($.  13)
anerkannt  und  damit  von  der  Erfüllung  der  allgemeinen  Dienstpflicht  im
Landheere  entbunden.  2)  Ausnahmsweise  dürfen  angehende  Preussische
  Seeleute,  namentlich  solche,  welche  sich  für  die  Steuermanns-  und
Schiffer-Laufbahn  bestimmen,  bei  der  betreffenden  Regierung  die  Ermächtigung
  im  Voraus  uachsuchen,  der  zweijährigen  Fahrzeit  auf
fremden  Seeschiffen  zu  genügen  und  sollen  nach  Ableistung  derselben  zur
Klasse  der  Seedienstpflichtigen  gerechnet  werden.  3)  Die  Regierungen
haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  in  solchen  Fällen  in  den  Stammrollen
die  nöthigen  Vermerke  gemacht  und  der  Uebergang  zur  Klasse  der  Seedienstpflichtigen
  gehörig  kontrolirt  werde.  4)  Die  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  haben  die  Angabe  der  betreffenden  Militärpflichtigen  auf  Grund
ihrer  Schifispapiere  (über  die  Ausstellung  der  Schiffspapiere  Seitens  der
Schiffsführer  haben  die  betreffenden  Regierungen  für  ihre  resp.  Bezirke
die  etwa  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen)  zu  prüfen,  festzustellen
und  die  ihnen  über  ihr  Militärverhältniss  zu  ertheilenden  „Legitimstionen
(Seewehr-Pässe)  den  Departements-Ersatz-K  ur  Bestätigung
vorzulegen.  Wenn  diese  Bestätigung  erfolgt  ist,  sind  die  Legitimationen
(Seewehr-Pässe)  auszuhändigen  und  die  damit  als  seedienstpflichtig  anerkannten
  Individuen  den  betreffenden  Landwehr-Bataillonen  zur  Kontrole
zu  überweisen.  5)  Sofern  die  Anerkennung  als  Seedienstpflichtiger  nicht
schon  vor  dem  Musterungs-Termin  erfolgt  ist,  in  welchem  der  Betreffende
seinem  Lebensalter  nach  zum  ersten  Male  zu  erscheinen  hat,  muss  die
Gestellung  desselben  vor  die  Kreis-Ersatz-Kommission  erfolgen,  dagegen
dürfen  Militärpflichtige,  sobald  ıhr  Verhältniss  als  Seedienstpflichtige  festgestellt
  und  anerkannt  worden  ist,  von  der  persönlichen  Gestellung  vor
die  Departements-Ersatz-Kommission  entbunden  werden,  worüber  letzterer
eine  namentliche  Nachweisung  vorzulegen  ist.  6)  Schiflsmannschaften,
welche  nicht  als  Seedienstpflichtige  anerkannt  werden,  konkurriren  vollständig
  bei  den  Ersatz-Aushebungen  und  werden  besonders  zur  Deckung
des  jährlichen  Ersatzbedarfs  der  Marine  verwandt.  (cfr.  $.  93,  2.)

Prüfung  der  den  Militärpflichtigen  aus  ihrer  Loosungsnummer
  erwachsenden  Berechtigung,  event.  ob  dieselben  zur
Loosung  zuzulassen  oder  ohne  solche  zum  Dienst  heranzuziehen
  sind.  1.

Zur  Loosung  nicht  zuzulassen  sind:  a.  die  zum  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  als  berechtigt  anerkannten  Militärpflichtigen;  b.  die  von  den
Truppentheilen  incl.  Unterofficierschulen  (Schulabtheilung)  zum  3jährigen