Militär-Ersata-Instruktion.  393

Dienst  engagirten  Freiwilligen;  c.  die  mit  vorschriftsmässigen  Lehrbriefen
versehenen  Jägerlehrlinge;  d.  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  die  im
$.  9  den  Gewehrfabrik-Arbeitern  gewährte  Begünstigung  in  Anspruch
nehmen.

Summarische  Uebersichten  der  in  den  Loosungsbezirken
vorhandenen  Militärpflichtigen  und  des  Resultats  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts.
  $.  62.  —  Ausführung  der  Loosung  und
Anlegung  der  Loosungsliste  $.  63.

Bezeichnung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  dienstbraucharen
  Militärpflichtigen  zum  Dienst  im  stehenden
Heere  heranzuziehen  sind.  $.64.

1.  Durch  den  Empfang  einer  Loosnummer  wird  nicht  die  Entbindung
  von  der  jedem  Militärpflichtigen  obliegenden  Dienstpflicht  festgestellt,
  sondern  nur  die  Möglichkeit  geboten,  dass  die  Inhaber  der  höhern
und  höchsten  Nummern  vom  Diensteintritt  zur  Zeit  des  Friedens  befreit
bleiben,  wenn  und  so  lange  die  Zahl  der  vorhandenen  dienstbrauchbaren
Militärpflichtigen  grösser  ist,  als  der  Bedarf  der  Truppen  an  Ersatzmannschaften.
  Militärpflichtige,  welche  durch  Verfügung  der  Ersatz-Behörden
  wegen  unterlassener  Meldung  zur  Eintragung  ihres  Namens  in
die  Stammrolle,  wegen  Nichtgestellung  oder  Dienstentziehung  der  Berechtigung
  für  verlustig  erklärt  werden,  welche  ihnen  aus  der  früher  empfangenen
  Loosnummer  erwachsen  ist  oder  erwachsen  würde,  sind  vor
allen  andern  Militärpflichtigen,  d.  h,  vorzugsweise  zum  Militärdienst
heranzuziehen.  Bei  den  übrigen  Militärpflichtigen  entscheidet  die  Loosnummer
  dergestalt,  dass  zunächst  diejenigen,  welche  zufolge  ihrer  in  den
Vorjahren  empfangenen  Nummer  hätten  zur  Einstellung  kommen  sollen
—  das  sind  die  primo  loco  rangirenden  oder  Primvlocisten,  cfr.  8.  97.  —
dann  die  im  laufenden  Jahre  zur  Loosung  berechtigt  gewesenen  und  endlich
  die  in  früheren  Jahren  disponibel  gebliebenen,  zum  Dienst  herangezogen
  werden  müssen,  insofern  nicht  etwa  die  andern  Orts  enthaltenen
Bestimmungen  einen  Aufschub  des  Dienstantritts  oder  eine  Befreiung  vom
Militärdienst  gestatten.

Die  vorzugsweise  einzustellenden  und  die  primo  loco  rangirenden
Militärpflichtigen  sind,  jede  der  beiden  Kategorien  für  sich  jahrgangsweise,
  ältester  Jahrgang  zuerst,  und  innerhalb  der  Jahrgänge  in  der
Reihenfolge  zum  Dienst  heranzuziehen,  in  welcher  sie  in  den  betreffenden
alphabetischen  oder  Restantenlisten  stehen.  2.  Sollte  der  Fall  eintreten,
dass  die  Zahl  der  dienstbrauchbaren  Primolocisten  grösser  ist,  als  das
aus  ihrem  Aushebungs-Bezirk  zu  stellende  Ersatz-Kontingent,  so  rangiren
  die  übrig  bleibenden  Primolocisten  im  nächsten  Jahre  wieder  primo
loco.  Um  die  in  frühern  Jahren  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen
in  der  durch  ihre  Loosnummer  bedingten  Reihenfolge  zum  Dienst  heranziehen
  zu  können,  sind  dieselben  nach  Vorschrift  des  $.  65  in  die  Loosungsliste
  insoweit  einzutragen,  als  sie  in  dem  betreffenden  Jahre  mutlhmasslich
  zur  Aushebung  gelangen  werden.

Rangirung  der  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen
in  der  Loosungsliste.  $.  65.  —  Ausfertigung  der  Loosungsund
  Gestellungs-Atteste.  $.  66.  —  Ausfertigung  der  Scheine
für  die  zur  Ersatz-Reserve  und  zum  Train  designirten  oder
als  dauernd  unbrauchbar  ausgemusterten  Militärpflichtigen.
  $.  67.  —  Ertheilung  von  Ersutz-Reserve-Scheinen  an
die  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen.  5.  68.