324  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Verfahren  mit  den  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  von
den  Truppen  zur  ga  isposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen
  Soldaten.  $.  6

1.  Die  von  den  Truppen  vor  beendeter  Dienstzeit  nach  den  Bestimmungen
  des  Abschnitts  XI.  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen
  Soldaten  sind  gleich  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  Seitens
  der  Landwehr-Behörden  zu  kontroliren.  Der  betreffende  Landwehr-Bataillons-Kommandeur
  hat  eine  Nationalliste  derselben  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Kommission  mitzutheilen.  Die  qu.  Leute  sind
demnächst  der  Depart  ts-Ersatz-K  bei  dem  der  Entlassung
zunächst  folgenden  Departements-Ersatz-Geschäfte  mittelst  der  nach  beendigtem
  Kreis-Ersatz-Geschäfte  anzulegenden  Liste  Behufs  der  Entscheidung
  vorzustellen.  In  diese  Liste  sind  die  wegen  Dienstunbrauchbarkeit,
die  auf  Reklamation  und  die  wegen  vor  der  Einstellung  verübten  Vergehen
  etc.  (88.  179  bis  181)  Entlassenen  einzutragen.  Die  Beorderung
der  Leute,  sowie  die  Vorlage  der  betreffenden  Entlassungs-Papiere,  ärztlichen
  Atteste  etc.  liegt  dem  Landwehr  ob.  Dagegen
  hat  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Kommission  hinsichtlich
der  auf  Reklamation  Entlassenen  festzustellen,  ob  und  was  sich  bis  zum
Departements-Ersatz-Geschäft  in  denjenigen  Verhältnissen,  auf  deren  Grund
die  Entlassung  erfolgt  ist,  geändert  hat.

Eingaben  der  Kreis-Ersatz-Kommission  an  die  Departements-Ersatz-Kommission
  nach  beendigter  Musterung  der
Militärpflichtigen.  8.  70.  —  Anfertigung  der  Vorstellungs-Listen.
  8.71.  —  Anfertigung  der  Verlese-Listen.  $.72.  —  Veränderungs-Nachweise
  zu  den  Vorstellungs-Listen.  $.  73.

Siebenter  Abschnitt.
Das  Departements-  Ersatz-  Geschäft.

Anlegung  des  Geschäfts-  und  Reiseplans  für  die  Departements-Ersatz-Kommission.
  $.  74.

1.  Bei  Anlegung  des  Geschäfts-  und  Reiseplans  für  die  Departements-Ersatz-Kommission
  ist  zu  berücksichtigen:  a)  dass  für  jeden  Aushebungs-Bezirk
  ein  Ort  —  Aushebungs-Station  —  bestimmt  wird,  in
welchem  sich  die  der  Departements-Ersatz-Kommission  vorzustellenden
Militärpflichtigen  versammeln;  (die  Beschaflung  des  Lokals  liegt  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  nach  den  bestehenden
besonderen  Bestimmungen  ob);  b)  dass  jede  der  Kreis-  Ersatz-  Kommissionen
  von  Beendigung  der  Musterung  der  Militärpflichtigen  ihres  Kreises
ab  bis  zum  Tage  des  Eintreffens  der  Departements-Ersatz-Kommission
Behufs  der  Aushebung  wo  möglich  3  Wochen,  in  grossen  Kreisen  eine
noch  längere  Zeit  behält,  um  die  ihnen  über  Militärpflichtige  etwa  noch
fehlenden  Notizen  einholen  zu  können;  c)  dass  die  Aushebung  im  ganzen
Brigade-Bezirk  so  zeitig  beendigt  wird,  dass  die  Rekruten  in  den  ersten
Tagen  des  Monats  Oktober  bei  ihren  Regimentern  eintreffen  können;  (in
den  Hohenzollernschen  Landen  sind  die  Termine  zur  Departements-Ersatz-Aushebung
  möglichst  kurz  vor  der  Einstellung  der  Rekruten  anzuberaumen);
  d)  dass  die  Brigade-Kommandeure  durch  die  Abhaltung  der  Departements-Ersatz-Geschäfte
  möglichst  wenig  behindert  werden,  den  in
jedem  Jahre  stattfindenden  Truppen-Uebungen  beizuwohnen;  e)  dass  der
Departements-Ersatz-Kommission  zur  Ausführung  des  Ersatz-Geschäfts,
einschliesslich  der  im  $.  80,  2  gedachten,  an  Ort  und  Stelle  vorzuneh-