326  MilitBr-Aerrte  im  Allgemeinen.

1.  Ausser  den  Mitgliedern  der  Departements  -  Ersatz-  Kommission
haben  sich  auch  die  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-  Ersatz-  Kommission
  oder  deren  Amts-Vertreter,  sowie  die  Bürgermeister,  Amtmänner
oder  Ortsvorsteher  (Gemeinde-Vorsteher,  Schulzen),  oder  deren  Stellvertreter
  zu  den  Aushebungs-  Terminen  einzufinden,  und  ebenso  sind  als
Hülfspersonal  zu  diesen  Geschäften  heranzuziehen:  Von  Seiten  des  Militärs:
  a)  der  betreffende  Infanterie-Brigade-Adjutant;  b)  ein  Konpagnieführer
  der  Landwehr,  sofern  als  solcher  ein  Linien-Offcier  im  Kompagnie-Bezirke
  anwesend  ist;  c)  ein  Schreiber  für  den  Brigade-Kommandeur;
d)  der  Feldwebel  der  "Landwehr-Kompagnie,  in  dessen  Bezirk  die  Aushebung
  stattfindet  (gehören  zu  dem  Aushebungs-Bezirke  mehrere  Kompagnie-Bezirke
  oder  Theile  derselben,  so  können  die  betreffenden  Feldwebel
sämmtlich  herangezogen  werden);  e)  cin  Schreiber  für  den  Landwehr-Bataillons-Kommandeur;
  f)  ein  Gefreiter  des  Landwehrstammes.

2.  Findet  die  Aushebung  im  Stabsquartier  des  Landwehr-Bataillons
Statt,  so  ist  die  Heranziehung  einer  grösseren  Zahl  von  Stamm-Mannschaften
  der  Landwehr  dem  Ermessen  des  Bataillons-  resp.  Brigade-Kommandeurs
  anheimgestellt.  —  3.  Ob  die  Militär-Aerzte,  welche  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  beigegeben  gewesen  sind,  ebenfalls  zu  den  Aushebungen
  in  demselben  Kreise  herangezogen  werden  sollen,  hat  das  General-Kommando
  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  Landwehr-Bataillons-Kommandeurs
  resp.  des  Infanterie-Brigade-Kommandeurs  zu  verfügen.
(Die  1828  eingeführte  Heranziehung  der  Aerzte  der  Kreis-  Ersatz-  Kommissionen
  zum  Departements-Ersatz-Geschäft  in  ihrem  Bezirk  zeigte  sich
nicht  von  Nutzen,  da  diese  Aerzte,  statt  dem  Arzt  der  Departements-Ersatz-Kommission
  nur  Auskunft  zu  ertheilen,  gelehrte  Diskussionen  herbeiführten.
  Da  dies  den  Fortgang  des  Geschäfts,  dem  durch  diese  Massregel
  kein  Nutzen  erwuchs,  stören  musste,  auch  die  General-Aerzte  sich
gegen  diesen  Modus  erklärten,  so  wurde  die  Heranziehung  der  Aerzte
dem  Ermessen  des  (eneral-Kommandos  anheimgestellt.  (Cirkulare  an
sämmtliche  Militär-  Aerzte  vom  9.  December  1828  ad  1,  20.  März  1829
ad  2,  Erl.  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom  10.  Juni  1832,  kriegsmin.
Erl.  vom  2.  Juni  1832).)  —  4.  Von  Seiten  des  Civils  sind  als  Hülfspersonal
  heranzuziehen:  a)  ein  Regierungs-Sekretär,  sofern  der  Civil-Vorsitzende
  der  Kommission  denselben  zu  verwenden  gedenkt;  b)  der  Kreis-Sekretär
  oder  ein  sonstiger  Bureau-Gehülfe  des  Civil-  Vorsitzenden  der
Kreis-Ersatz-Kommission;  c)  eine,  nach  dem  Ermessen  des  Letzteren  zu
bestimmende  Anzahl  Gendarmen  und  Polizei-Beamten.

Revision  der  Listen  und  des  Verfahrens  der  Kreis-Ersatz-Kommission.
  $.  80

Superrevision  der  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission  als
nicht  brauchbar  erachteten  Militärpflichtigen.  $.  81

1.  Die  Departements-Ersatz-Kommission  hat  durch  den  ihr  beigegebenen
  Arzt  in  ihrer  Gegenwart  den  ihr  vorgestellten  Militärpflichtigen
einer  nochmaligen  körperlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  bei  welcher,
soweit  es  erforderlich  ist,  eine  Entblössung  des  Körpers  mit  möglichster
Berücksichtigung  des  Schaamgefühls  stattfinden  muss.  Die  Anerkennung
Militärpflichtiger  als  militärdienstunbrauchbar  resp.  die  Ueberweisung  derselben
  zur  Ersatz-Reserve  oder  Train  auf  Grund  vorhandener  Atteste  ohne
ihre  persönliche  Stellung  ist  nicht  gestattet,  es  sei  denn,  dass  der  Gesundheitszustand,
  z.  B.  bei  Blödsinnigen  oder  Krüppeln  die  persönliche
Gestellung  notorisch  unmöglich  machte.  —  2.  Wird  bei  der  Superrevi-