Militär-Ersatz-Instruktion.  327

sion  ein  in  den  Listen  als  vorhanden  angegebener  Fehler  vom  Arzt  der
Departements-Ersatz-Kommission  bestätigt,  so  bemerken  die  Vorsitzenden
der  Kommission  dies  in  den  von  ihnen  eigenhändig  zu  führenden  Listen.
Findet  dagegen  der  Arzt  der  Departements-Ersatz-Kommission,  dass  die
in  den  Listen  angegebenen  Fehler  nicht,  dass  sie  in  einem  niederen  oder
höheren  Grade,  dass  überhaupt  andere  Fehler  vorhanden,  oder  dass  die
Bezeichnung  des  vorhandenen  Fehlers  falsch  gewählt  ist,  so  ist  dem  Ausspruch
  des  Arztes  gemäss  die  Liste  sogleich  zu  berichtigen,  worauf  die
Entscheidung  über  den  Militärpflichtigen  zu  treflen  ist.  —  3.  Bei  Individuen,
  welche  zur  Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebracht  werden,  ist  eine
nochmalige  specielle  körperliche  Untersuchung  durch  den  Arzt  der  Departements-Ersatz-Kommission
  nicht  erforderlich,  vielmehr  wird  es  zur  Abkürzung
  des  Geschäfts  in  der  Regel  genügend  sein,  diese  Individuen,
nach  den  Vorstellungslisten  und  deren  Abtheilungen  rangirt,  aufzustellen,
die  Anwesenheit  der  in  der  Liste  bezeichneten  zu  konstatiren,  und  durch
event.  Anerkennung  derselben  als  zeitig  unbrauchbar  die  ganze  Abtheilung
  gleichzeitig  abzufertigen.  Eine  besondere  körperliche  Untersuchung
und  Nachmessung  ist  jedoch  jedenfalls  bei  denjenigen  vorzunehmen,  welche
in  ihren  Kleidungsstücken  irgend  einem  Mitgliede  der  Kreis-  oder  Departements-Ersatz-Kommission
  gross  oder  kräftig  genug  zum  Militärdienst,
scheinen  oder  deren  zeitige  Unbrauchbarkeit  auf  Fehlern  beruht,  welche
sich  ohne  Entblössung  des  Körpers  nicht  erkennen  lassen.
Ausmusterung  der  dauernd  Unbrauchbaren.  Ueberweisung
  zur  Ersatz-Reserve  und  Designirung  zum  Train.  $.  82.
1.  Militärpflichtige,  welche  bei  der  Superrevision  für  dauernd  unbrauchbar
  zum  Dienst  mit  der  Waffe  erklärt  worden,  erhalten  hierüber
ein  Attest,  wonach  sie  der  ferneren  Militär-  Verpflichtung  enthoben  werden.  —
2.  Militärpflichtige,  welche  in  ihrem  dritten  Konkurrenzjahre  noch  zu
schwach,  zu  klein,  oder  dergestalt  zeitig  unbrauchbar  zum  Militärdienste
sind,  dass  ein  Brauchbarwerden  bis  zum  Einstellungs-Termin  der  Rekruten
nicht  mit  Zuversicht  erwartet  werden  kann,  sind  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  primo  loco  rangiren  oder  zu  den  disponibel  Gebliebenen  gehören,
oder  in  früheren  Jahren  noch  nicht  gemustert  worden  sind,  der  Ersatz-Reserve
  zu  überweisen.  —  Sie  erhalten  darüber  ein  Attest,  worauf  sie
für  gewöhnliche  Friedens-Verhältnisse  von  den  weiteren  Militär-Verpflichtungen
  entbunden  werden  und  nur  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  einer
Mobilmachung  nach  Massgabe  ihrer  dann  noch  einmal  zu  prüfenden  körperlichen
  Qualifikation  zum  Militärdienst  verpflichtet  bleiben.  —  3.  Auf
Militärpflichtige,  welche  bei  der  Musterung  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  für  dienstbrauchbar  erachtet  worden  waren,  bei  ihrer  Gestellung
zur  Aushebung  im  dritten  Konkurrenzjahre  aber  vorübergehend  erkrankt
sind,  findet  die  Bestimmung  ad  2  keine  Anwendung;  es  können  dieselben
vielmehr  entweder  auf  Anrechnung  des  Kontingents  ausgehoben  oder  für
die  im  Laufe  des  Jahres  etwa  vorkommenden  Nachgestellungen  designirt
werden.  —  4.  Diejenigen  der  ad  2  gedachten  Militärpflichtigen,  welche
sich  besonders  zum  Train,  d.  i.  zu  Pferdewärtern  oder  Trainhandwerkern
eignen,  sind  nicht  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen,  sondern,  soweit  es
die  Bestimmungen  des  $.  40  des  Mobilmachungsplans  erfordern,  zum  Train
zu  designiren.  Sie  empfangen  alsdann  den  Trainschein,  wonach  sie  für
gewöhnliche  Friedens-Verbältnisse  von  den  weitern  Militär-Verpflichtungen
entbunden  werden  und  nur  verpflichtet  bleiben,  im  Falle  eines  Krieges
oder  bei  aussergewöhnlicher  Ergänzung  des  Heeres  sich  zum  Dienst  zu