328  Milittr-Aerste  im  Allgemeinen.

stellen,  sobald  Behufs  Aushebung  von  Trainsoldaten  der  Jahrgang,  zu
welchem  sie  gehören,  von  den  Ersatz-Behörden  einberufen  wird.  —  Die
Zahl  der  in  Gemässheit  des  $.  40  des  Mobilmschungsplans  im  Falle  einer
Mobilmachung  auszuhebenden  Pferdewärter  und  Handwerker  ist  jedem
Kreise  bekannt.  Es  haben  sonach  die  Departements-Ersatz-Kommissionen
darauf  zu  achten,  dass  */,  bis  %,  der  zu  stellenden  Quote  alljährlich  vorzugsweise
  aus  in  dem  betreffenden  Bezirk  Domicilirenden  ausgewählt  wird,
damit  im  Falle  einer  Mobilmachung  der  erste  Bedarf  an  diesen  Leuten
aus  den  in  den  letzten  4  bis  5  Jahren  Designirten  entnommen  werden
kann.  Die  Designirung  einer  grösseren  Zahl  von  Trainsoldaten  ist  nicht
erforderlich  und  zu  vermeiden,  sofern  nicht  etwa  die  vorhandene  Zahl  von
Militärpflichtieen,  welche  nur  zum  Traindienst  geeignet  sind,  dies  mit  sich
bringt.  —  5.  Die  ad  1,  2  und  4  gedachten  Atteste,  welche  nach  $.  67
vorbereitet  sein  müssen,  sind  den  Militärpflichtigen  möglichst  sogleich  auszuhändigen
  Bei  Vollziehung  derselben  ist  zu  prüfen  und  zu  beachten,
dass  sie  mit  den  Listen  genau  übereinstiinmen.  Sollte  die  Aushändigung
der  Atteste  im  Aushebungstermine  ausnahmsweise  nicht  erfolgen  können,
so  ist  dieselbe  nach  vollendeter  Rundreise  der  Kommission  sogleich  zu
veranlassen.  —  6.  Wird  bei  der  Superrevision  der  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  für  nicht  dienstfähig  erachteten  Individuen  ein  Mann  für
einstellungsfähig  befunden,  so  muss  derselbe  sogleich  in  die  betreffende
Vorstellungsliste  übertragen  werden,  wogegen  andere  Militärpflichtige,
welche  ebenfalls  von  der  Depart  ts-Ersatz-K  eine  mit  dem
Vorschlage  der  Kreis-Ersatz-Kommission  nicht  übereinstiinmende  Entscheidung
  erhalten  haben,  nach  dem  Schluss  des  Ersatz-Geschäfts  in  die  desfallsigen
  Listen  zu  übertragen  sind.
Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Kommission  über
die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  entlassenen  Soldaten.

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“  1.  Nach  beendigter  Superrevision  der  Militärpflichtigen  erfolgt  die
Entscheidung  über  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  vom  stehenden  Heere
entlassenen  Soldaten.  —  2.  Die  Departements  -  Ersatz-  Kommission  kann
dieselben  bis  zum  dritten  Konkurrenzjahre  der  mit  ihnen  im  gleichen  Lebensalter
  stehenden  Militärpflichtigen  zurückstellen.  (In  dieser  Zeit  verbleiben
  sie  gleichfalls  in  der  Kontrole  der  Landwehr  und  werden,  wenn
sie  sich  ihrer  ferneren  Dienstpflicht  entziehen,  wie  Reservisten  behandelt).
Ist  dieser  Termin  bereits  eingetreten,  resp.  verstrichen,  so  muss  sogleich
über  sie,  wie  folgt,  definitiv  entschieden  werden.  —  3.  Soldaten,  welche
auf  Reklamation  oder  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  entlassen  worden,
nachdem  sie  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind  oder  nachdem  sie  bereits
  ein  Jahr,  einjährige  Freiwillige  9  Monate,  bei  der  Fahne  gedient
haben,  dürfen  nicht  wieder  von  Neuem  für  das  stehende  Heer  ausgehoben
werden.  (Entlassene  der  Schulabtheilung  cfr.  125.)  Dieselben  sind:  a)  insofern
  sie  körperlich  militärdienstbrauchbar  resp.  nur  vorübergehend
  dienstunbrauchbar  befunden  werden,  oder  sofern  sie  auf  Reklamation
  entlassen  sind,  der  Reserve  ihres  Truppentheils  zu  belassen,
(dieselben  verbleiben  auch  selbst  dann  der  Reserve  ihres  Truppentheils,
wenn  die  Gründe,  welche  ihre  Reklamirung  häuslicher  Verhältnisse  halber
herbeigeführt  haben,  fortbestehen.  Ihr  ferneres  Verhältniss  wird  in  diesem
Falle  nach  den  Bestimmungen  vom  20.  Oktober  1850  über  die  Klassifikation
  der  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  geregelt),  wobei  indess
diejenigen,  welche  beim  Garde-Korps  oder  einem  Jäger-Bataillon  gestanden