Militkr-Ersatz-Instruktion.  329

baben,  zur  Provincial-Reserve  ihrer  Waffe,  die  Jäger,  sowie  die  Garde-Schätzen
  zur  Reserve  der  Infanterie  übertreten;  b)  sofern  sie  nur  garnisondienstfähig
  sind  (88.  35  und  36  der  Instruktion  für  Militärärzte
  etc.),  dem  zweiten  Aufgebot  der  Provincial-Landwehr  zuzutheilen;
c)  sofern  sie  dauernd  unbrauchbar  zum  Dienst  mit  der  Waffe  befunden
  werden,  definitiv  auszumustern.  —  4.  Soldaten,  welche  vor  einjähriger
  Dienstzeit,  einjährige  Freiwillige  vor  neunmonatlicher  Dienstzeit  auf
Reklamation  oder  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  als  unausgebildet  mit
der  Waffe  von  einem  Truppentheil  entlassen  werden,  sind:  a)  wenn  die
Gründe,  welche  ihre  Entlassung  herbeigeführt  haben,  beseitigt  sind,  wieder
anszuheben;  b)  wenn  die  Gründe,  welche  ihre  Entlassung  herbeigeführt
haben,  noch  bestehen,  ebenso  wie  die  mit  ihnen  in  gleichem  Lebensalter
stehenden  Militärpflichtigen  zu  behandeln;  c)  wenn  sie  dagegen  das  24.  Lebensjahr
  überschritten  haben  —  und  nicht  etwa  vor  ihrer  Einstellung  oder
nach  ihrer  Entlassung  eine  Dienst-  oder  Kontrol-Entziehung  stattgefunden
hat  —  bei  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  als  Disponible  der  allgemeinen
Ersatz-Reserve  zu  überweisen.  —  5.  Soldaten,  welche  wegen  vor  ihrer
Einstellung  begangener  Vergehen  oder  Verbrechen  von  den
Truppen  entlassen  werden,  sind  nach  den  Vorschriften  der  $$.  52  und  53
zu  behandeln.  Ist  jenen  Vorschriften  gemäss  ihre  Wiedereinstellung  überhaupt
  zulässig,  so  hat  letztere  ohne  Rücksicht  auf  die  bereits  abgeleistete
längere  oder  kürzere  Dienstzeit  oder  auf  den  erlangten  Ausbildungsgrad,
stattzufinden.  —  6.  Die  zur  Wiederaushebung  gelangenden  Leute  sind  von
den  Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Kommission  nach  Vorschrift
des  8.  82,  6  in  die  betreffende  Vorstellungsliste,  und  zwar  an  derjenigen
Stelle  zu  übertragen,  an  welcher  dieselben  einzutragen  sein  würden,  wenn
sie  nicht  bereits  früher  eingetreten  gewesen  wären.  —  7.  Für  die  Garden
und  Jäger  ist  keiner  der  vor  beendigter  Dienstzeit  Entlassenen  wieder
auszuheben,  auch  ist  Keiner  für  eine  andere  Waffe  zu  bestimmen,  als  bei
der  er  zuletzt  gedient  hat,  insofern  er  nicht  etwa  eines  Fehlers  wegen,
der  seine  Brauchbarkeit  gerade  für  diese  Waffe  ausschliesst,  entlassen  sein
sollte.  —  8.  Die  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmung  wieder  ausgehobenen,
  vor  beendigter  Dienstzeit  entlassen  gewesenen  Soldaten  sind  unter
Anrechnung  der  bereits  bei  einem  Truppentheil  wirklich  abgeleisteten
Dienstzeit  so  lunge  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  zu  behalten,
als  dies  mit  allen  Mannschaften  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie  von
Neuem  eingestellt  werden,  der  Fall  ist.  Einjährige  Freiwillige  haben  die
einjährige  Dienstzeit  zu  vollenden.  Die  Gesammtdienstzeit  (cfr.  $.  4)  dieser
wieder  ausgehobenen,  der  Reserve  oder  dem  II.  Aufgebot  überwiesenen,
vor  beendeter  Dienstzeit  entlassenen  Soldaten  ist  vom  Tage  ihrer  ersten
Einstellung  ab  zu  berechnen,  so  dass  die  Zeit,  welche  sie  nach  ihrer  Entlassung
  in  ihren  heimathlichen  Verhältnissen  zugebracht  haben,  nicht  in
Abrechnung  kommt.  —  9.  Diejenigen  dieser  Leute,  welche  zur  Reserve
oder  zum  II.  Aufgebot  übertreten,  behalten  resp.  erhalten  Reserve-  oder
Landwehr-Pässe;  diejenigen,  welche  der  Ersatz-Reserve  oder  dem  Train
überwiesen  resp.  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemustert  werden,  erhalten
die  im  $.  67  angegebenen  Atteste.

grie  Aushebung  der  Militärpflichtigen  im  Allgemeinen.

-{.  Behufs  der  Aushebung  sind  die  in  der  Vorstellungsliste  der  für
brauchbar  und  einstellungsfähig  erachteten  Militärpflichtigen  (E.)  enthaltenen
  Leute  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  -sie  in  der  Liste  stehen,  vor-