30  Militir-Aerzte  im  Allgemeinen.

zustellen.  (In  Betreff  der  Freiwilligen  cfr.  $.  118.  In  denjenigen  Bezirken,
  in  welchen  nach  8.59  Schifffahrttreibende  mit  Einberufungs-Ordre
zum  1.  Oktober  versehen  sind,  hat  der  Militär-Vorsitzende  der  Departements
  Ersatz-Kommission  zuvörderst  die  Truppentheile  zu  bestimmen,
welchen  sie  zu  überweisen  sind.)  Jeder  derselben  ist  vom  Arzt  in  Gegenwart
  der  Kommission  zu  untersuchen,  wobei  auf  Verlangen  des  Untersuchenden
  völlige  Entblössung  des  Körpers  stattfinden  muss.  2)  Der
Militär-Vorsitzende  ist  bierbei  an  das  Urtheil  des  Arztes  nicht
gebunden,  letzterer  indess  berechtigt,  sein  nicht  angenommenes
  Gutachten  in  die  Listen  eintragen  zu  lassen.  Derartige
Meinungs-Verschiedenheiten  dürfen  nicht  zur  Kenntniss  des  betheiligten
Militärpflichtigen  gelangen.  Eine  besondere  Liste  für  den  Arzt  wird  bei
der  Departements-Ersatz-Kommission  nicht  geführt.  3)  Der  Militär-Vorsitzende
  der  Depart  ts-Ersatz-K  hat  nach  Anhörung  des
Gutachtens  des  Arztes  tiber  die  Einstellungsfähigkeit  der  Militärpflichtigen
zu  entscheiden.  4)  Wer  für  brauchbar  und  unter  Erwägung  etwaniger
Reklamationsgründe  für  einstellbar  erklärt  wird,  ist  vom  Militär-Vorsitzenden
  einem  bestimmten  Truppentheil  zuzuweisen,  und  in  die,  militärischer
Seits  zu  führenden  Berechnungen  namentlich  einzutragen.  5)  Die  richtige
Auswahl  der  Militärpflichtigen  sowohl  im  Allgemeinen,  als  auch  für  die
verschiedenen  Truppengattungen  ist  der  wichtigste  Gegenstand  der  Aushebung,
  weil  von  dieser  Auswahl  nicht  allein  das  Interesse  jedes  einzelnen
Militärpflichtigen  und  des  Ersatzbezirks,  sondern  auch  das  Interesse  der
Truppen  und  die  Erhaltung  der  Armee  in  einem  kriegsbrauchbaren  Zustande
  abhängt.  Hierbei  hat  der  Militär-Vorsitzende  möglichst  dafür  zu
sorgen,  dass  die  vorhandenen  Handwerker,  als:  Schuhmacher,  Schneider,
Sattler,  Büchsenmacher  und  Schlosser  nach  dem  Verhältniss  des  Bedarfs
der  verschiedenen  Truppentheile  gleichmässig  auf  dieselben  zur  Vertheilung
kommen.  6)  Die  Entscheidungen  der  Kommission  müssen  laut  diktirt
und  von  den  Vorsitzenden  sowohl  der  Kreis-  als  Departements  -  Ersatz-Kommission
  eigenhändig  in  ihre  Listen  verzeichnet  werden.  Am  Schluss
des  Aushebungsgeschäfts  sind  die  Listen  mit  einander  zu  vergleichen,
abzuschliessen  und  zu  unterzeichnen.

Aushebung  der  Rekruten  für  das  Gardekorps.  $.  85.

1)  Der  zur  Departements-  Ersatz-  Kommission  kommandirte  Officier
des  Gardekorps  ist  berechtigt,  jeden  Militärpflichtigen,  welchen  er  nach
Massgabe  der  in  dieser  Instruktion  enthaltenen  allgemeinen  Vorschriften
für  brauchbar  zum  Gardekorps  hält,  auf  das  vom  Kreise  zu  stellende
Garde-Rekruten-Kontingent  ($.  75),  welches  ihm  von  dem  Militär  -  Vorsitzenden
  der  Kommission  für  alle  Kreise  anzugeben  ist,  unter  Berücksichtigung
  der  Vorschriften  des  $.  97  zu  beanspruchen.  2)  Ueber  dies
Kontingent  darf  er  in  einzelnen  Kreisen  nur  in  dem,  im  $.  75,  2  gedachten
Falle  hinausgehen,  (wenn  nämlich  in  einem  Kreise  etc.  ein  Ueberschuss
an  Rekruten  für  die  bevorzugten  Waffen  innerhalb  der  Abschlussnummer
vorhanden  ist).  3)  Ein  Austausch  der  von  ihm  für  das  Gardekorps  ausgewählten
  Rekruten  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Militär-Vorsitzenden
der  Kommission  stattfinden.  4)  Ueber  Militärpflichtige,  welche  von  der
Kreis-Ersatz-Kommission  zur  Garde  designirt,  vom  Officier  des  Gardekorps
indess  nicht  angenommen  worden  sind,  disponirt  der  Militär-Vorsitzende
der  Kommission.  5)  Ob  die  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission  für  das
Gardekorps  designirten  Militärpflichtigen  sämmtlich  zu  Anfang  der  Aushebung
  hintereinander  oder  in  der  ihnen  in  der  Vorstellungsliste  E.  zu