332  Militfr-Aerzte  im  Allgemeinen,

Aushebung  der  Rekruten  für  die  Jäger  $.  89.

1)  Die  vorschriftsmässig  gelernten  Jäger  und  diejenigen,  welche  einen
vorschriftsmässigen  Lehrbrief  zu  erwarten  haben,  indem  sie  in  dem  laufenden
  Jahre  ihre  Lehrzeit  beenden  (hierüber  baben  sich  diejenigen  Jägerlehrlinge,
  welche  nicht  schon  vor  Beginn  der  Aushebung  durch  die  Inspection
  der  Jäger  und  Schützen  den  Infanterie-Brigade-Kommandos  namhaft
  gemacht  sind,  durch  ein  Attest  ihres  Lehrprincipals  auszuweisen),
sind  in  Bezug  auf  ihre  Dienstfähigkeit  nach  Massgabe  der  im  Allgemeinen
für  den  Jägerdienst  geltenden  Bestimmungen  ärztlich  zu  untersuchen,  und
das  Resultat  dieser  Untersuchung  in  einer  namentlichen  Nachweisung
unmittelbar  nach  dem  Schluss  der  Aushebung  von  dem  Militär-Vorsitzenden
der  Kommission  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  zuzusenden.  Den
dienstfähig  befundenen  Jägerlehrlingen  ist  ausserdem  von  dem  Militär-Vorsitzenden
  ein  Attest  über  die  Dienstbrauchbarkeit  auszufertigen.
2)  Die  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  hat  aus  den  derselben  von
sämmtlichen  Infanterie-Brigaden  zugehenden  Listen  den  Bedarf  an  Rekruten
für  das  Garde-Jäger-Bataillon  auszuwählen,  den  Rest  unter  die  8  Jäger-Bataillone
  —  ohne  an  die  Armeekorps-Bezirke  gebunden  zu  sein  —  zu
vertheilen  und  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandeuren  hierüber
eine  Mittheilung  zu  machen,  damit  die  zur  Einstellung  kommenden  Jäger
die  erforderliche  Ordre  erhalten,  sich  rechtzeitig  zum  Dienstantritte  zu
stellen.  3)  Die  in  den  Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen  der  Jäger-Bataillone
geforderten  und  durch  die  General-Kommandos  auf  die  Ersatzbezirke
repartirten  Jäger-Rekruten  werden  dagegen  ohne  Ab-  oder  Anrechnung
der  vorerwähnten  gelernten  Jäger  in  voller  Zahl  ausgehoben.  4)  Zur
Deckung  dieser  für  die  Jäger-Bataillone  auszuhebenden  Rekruten  sind
vorzugsweise  zu  wählen:  a)  alle  Jäger,  welche  keinen  vorschriftsmässigen
Lehrbrief  besitzen  oder  zu  erwarten  haben,  insofern  sie  ihrer  Loosnummer
nach  zur  Aushebung  kommen,  b)  Freiwillige  und  c)  andere  Militärpflichtige.
  5)  Die  ad  b.  und  c.  gedachten  Mannschaften  müssen  soviel  als
möglich  aus  Leuten  bestehen,  deren  bisherige  Beschäftigung  sie  zum  Jägerdienste
  vorbereitete,  z.  B.  Privatjäger.‘  6)  Jäger-Rekruten  dürfen  nicht
über  5  Fuss  7  Zoll  und  in  der  Regel  nicht  unter  5  Fuss  2  Zoll  gross
sein,  müssen  kräftig  sein,  lesen  und  schreiben  können;  sie  müssen  mit
scharfer  Sehkraft  begabt  sein  und  dürfen  keine  Beschäftigung  treiben,  die
erfahrungsmässig  kurzsichtig  macht,  weshalb  in  der  Regel  z.  B.  Weber,
Uhrmacher,  Feuerarbeiter,  Schreiber,  Maler,  Drechsler  und  Lithographen
nicht  für  die  Jäger  ausgehoben  werden  dürfen.  (Das  Reskript  d.  Minist.
des  Innern  und  Krieges  v.  2.  März  1841  erklärt  auch  Hirten  etc.  geeignet
für  den  Jägerdienst.)

Zusätze.  1.  (Kriegsminist.-Erlass  vom  17.  Januar  1853.)  cfr.  88.  69
und  83.  —  Da  das  bisherige  Verfahren,  wonach  die  Entlassung  der  auf
Forstversorgung  dienenden  Jäger  des  beurlaubten  Standes  aus  der  Reserve
zu  den  Landwehr-Jägern  UI.  Aufgebots  resp.  aus  jedem  Militärdienst  in
Folge  eingetretener  theilweiser,  beziehungsweise  gänzlicher  Dienstunbrauchbarkeit
  auf  Grund  eines  von  einem  Militär-Oberarzte  ausgestellten  Attests
Seitens  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  verfügt  wurde,  nicht  die
nöthige  Garantie  bietet  und  es  im  Interesse  des  Dienstes  liegt,  ein  unbedingt
  zuverlässiges  Urtheil  über  die  Dienstfähig-  resp.  Dienstunfähigkeit
der  Jäger  des  beurlaubten  Standes  zu  erhalten,  bevor  ihnen  die  Entlassung
aus  der  Reserve  resp.  aus  dem  Militärverhältniss  ertheilt  wird;  so  soll
künftighin  die  Superrevision  dieser  Leute  durch  den  Arzt  der  Departe-