Militär-Ersetz-Instruktion.  333

ments-Ersatz-Kommission  bei  Gelegenheit  des  Departements-Ersatz-Gescäfts,
  wie  solche  hinsichtlich  der  Provinzial-Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften
  aller  übrigen  Truppentheile  stattfindet,  erfolgen.

2.  Die  gelernten  Jäger  bleiben  nach  Beendigung  ihrer  Dienstzeit  im
Dienststande  der  Armee  (ausnahmsweise)  15  Jahr,  Oberjäger  12  Jahr,
in  der  Jäger-Reserve  und  treten  darauf  sogleich  zum  Garnisondienst
(IL  Aufgebot)  über.  (Allerh.  Kab.-O.  vom  5.  November  1857  und  kriegsminist.
  Erlass  vom  24.  November  1857.)

Aushebung  der  Rekruten  für  die  Infanterie.  $.  90.

ı)  In  Betreff  der  für  die  Infanterie-Regimenter  auszuhebenden  Rekruten
sind  die  in  der  Instruktion  für  Militärärzte  enthaltenen  Bestimmungen  zu
berücksichtigen.  Wird  es  in  besondern  Fällen  nothwendig,  Leute  von
rreifelhafter  Militär-Dienstbrauchbarkeit  auszuheben,  so  sind  diese  nicht  den
eutfernt  vom  Ersatzbezirk  garnisonirenden,  sondern  andern  Truppentheilen
der  Infanterie  zu  übeıweisen.  2)  Die  Schulamts-Kandidaten  ($$.  8  und  58)
kommen  auf  das  zu  stellende  Kontingent  nicht  in  Anrechnung.  Dieselben
werden  bei  den  Truppen  über  den  Etat  eingestell.  Der  Antritt  der
6  wöchentlichen  Dienstzeit  ist  so  zu  bestimmen,  dass  dabei  sowohl  die
Interessen  des  Truppentheils,  als  auch  die  des  Schulamts-Kandidaten  nach
Möglichkeit  berücksichtigt  werden.

Aushebung  der  Rekruten  zur  Ausbildung  als  Trainfahrer.

1

1)  Bei  Auswahl  der  zur  Ausbildung  als  Trainfahrer  auszuhebenden
Militärpflichtigen  sind  die  Vorschriften  des  $.47  dieser  und  die  des  $.  25
der  Instruktion  für  Militärärzte  zu  beachten.  Es  dürfen  hierzu  nur  Leute
—  möglichst  aus  der  jüngsten  Altersklasse  —  bestimmt  werden,  welche  mit
Pferden  umzugehen  wissen  und  erwarten  lassen,  dass  der  Zweck  ihrer
Ausbildung  in  der  nur  6  monatlichen  Dienstzeit  erreicht  werde.  2)  Die
im  3.  Konkurrenzjahre  befindlichen,  in  die  Vorstellungsliste  E.  als  geeignet
zu  Trainfahrern  aufgenommenen  Leute  erhalten,  wenn  sie  nicht  zur  Einstellung
  gelangen,  Trainscheine.  Aeltere  als  im  3.  Konkurrenzjahre  befindliche
  Leute  sind  in  keinem  Falle  zu  Trainfahrern  auszuheben.  3)  Die
kurze  Dienstzeit  der  Trainfahrer  im  Frieden  darf  nie  eine  Veranlassung
werden,  einen  Militärpflichtigen  aus  Rücksicht  auf  etwanige  Reklamationsgründe
  dazu  auszuheben.

Aushebung  der  Rekruten  alsMilitär-Krankenwärter  $.  92.

1)  Zu'Militär-Krankenwärtern,  sofern  der  Bedarf  nicht  aus  gedienten
Soldaten  des  stehenden  Heeres  gedeckt  werden  kann,  sind  womöglich  nur
solche  Militärpflichtige  auszuheben,  welche,  die  Qualifikation  vorausgesetzt,
sich  freiwillig  entschliessen,  als  Krankenwärter  zu  dienen.  In  diesem  Falle
können  sie  dazu  selbst  aus  der  Zahl  der  zum  Waffendienst  brauchbaren
Militärpflichtigen  genommen  werden.  2)  Ist  der  Bedarf  nicht  durch  Freiwillige
  zu  decken,  so  wird  derselbe  ohne  Rücksicht  auf  das  Mass  aus  den
Militärpflichtigen  genommen,  welche  die  erforderliche  Körperkraft  besitzen
und  lesen  und  schreiben  können.

Aushebung  der  Rekruten  für  die  Marine  $.  93.

1)  Die  Marine  hat  ihren  Bedarf  an  Mannschaften  in  Friedenszeiten
(bei  Expeditionen  und  Kriegsrüstungen  wird  der  Mehrbedarf  der  Marine
an  Mannschaften  durch  Einziehung  von  Marine-Reserve-  und  Seewehr-Mannschaften
  gedeckt)  zu  decken  durch:  a)  Freiwillige,  das  sind:  Schiffsj
  n  ($.  166),  Freiwillige  im  gewöhnlichen  Sinne  und  Kapitulanten,
b)  Seedienstpflichtige  ($.  60),  ec)  Militärpflichtige.  Der  Theil  des  Bedarfs