334  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

au  Mannschaften,  welcher  durcli  Aushebung  von  Militärpflichtigen  zu  stellen
ist,  wird  auf  die  verschiedenen  Ersatzbezirke  vertheilt  ($.  75).  2)  Zur
Deckung  dieses  Ersatzes  sind  auszuheben:

A.  Für  das  Matrosen-Korps:  Mannschaften  nur  aus  den  an  die
See,  Haffs  und  Ströme,  soweit  selbige  für  Seeschiffe  fahrbar,  grenzenden
Kreisen  der  Bereiche  des  1sten  und  2ten  Armeekorps  und  zwar:  a)  zuerst
Fischer,  welche  die  Fischerei  gewerbsweise  treiben,  b)  hiernach  Schiffsmannschaften,
  welche  jedoch  nicht  seedienstpflichtig  sind  ($.  60,  6),
c)  nöthigenfalls  endlich  noch  andere  Militärpflichtige  mit  besonderer  Berücksichtigung
  solcher,  welche  ein  Gewerbe  auf  dem  Wasser  treiben.

B.  Für  das  Werft-Korps:  Schiffszimmerleute,  Bohrer,  Kalfaterer,
Segelmacher,  Blockmacher,  Seiler,  Säger,  Schiffs-  Anker-  und  Kettenschmiede,
  Maschinisten,  Heizer  und  Maschinenbauer  aus  den  sub  A.  gedachten
  Kreisen.  Die  Aushebung  dieser  Gewerbetreibenden  erfolgt  auf
Grund  besonderer  Bedarfs-Nachweisungen.

Für  das  See-Bataillon:  Mannschaften  aus  den  Bereichen
sämmtlicher  Armeekorps  nach  den  für  die  Aushebung  der  Mannschaften
zur  Infanterie  gegebenen  Bestimmungen.

Für  die  See-Artillerie:  Mannschaften  aus  dem  Bereiche
sämmtlicher  Armeekorps  nach  den  für  die  Aushebung  der  Mannschaften
für  12pfündige  Artillerie  gegebenen  Bestimmungen.  —  3)  Für  die  Armee
dürfen  mit  Ausnahme  des  Bedarfs  der  Pioniere  die  für  den  Seedienst
tauglichen  Militärpflichtigen  der  in  vorstehender  Nummer  sub  A.aund  b,  B.
erwähnten  Gewerbe  erst  dann  ausgehoben  werden,  wenn  der  liquidirte
Bedarf  der  Marine  vollständig  gedeckt  ist.  4)  Die  Marine-Behörden  theilen
die  als  Ersatz  gestellten  Leute  denjenigen  der  sub  A,  B,  C  und  D  gedachten
  Korps  zu,  für  welche  sie  dieselben  am  geeignesten  halten.

Verfahren  bei  versuchsweiser  Einstellung  Militärpflichtiger
  $.  94.

1)  Militärpflichtige,  welche  im  Sinne  des  8.48,  3  und  in  Gemässheit
der  Vorschriften  des  $.  22  der  Iustruktion  für  Militär-  Aerzte  von  der
Departements-Ersatz-Kommission  versuchsweise  eingestellt  werden,
kommen  auf  das  vom  Kreise  zu  stellende  Ersatz-Kontingent  in  Anrechnung
und  werden  einem  Truppentheil  mit  den  übrigen  Rekruten  zur  Einstellung
überwiesen.  2)  Erweist  sich  bei  längerer  Beobachtung  der  versuchsweise
eingestellten  Militärpflichtigen,  dass  die  angegebenen  geistigen  oder  körperlichen
  Leiden  und  Gebrechen  wirklich  vorhanden  sind,  so  kommen  die
Vorschriften  des  $.  179  über  Entlassungen  wegen  Dienstunbrauchbarkeit
zur  Anwendung.

9  Aushebung  von  Rekruten  für  die  Arbeiter-Abtheilung.

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1)  Eine  Aushebung  von  Rekruten  für  die  Arbeiter-Abtheilung  findet
nur  in  den,  in  den  $8.53,54  und  171  bezeichneten  Fällen  Statt.  2)  Militärpflichtige
  aus  den  Bezirken  des  1sten,  2ten,  5ten  und  6ten  Armeekorps
sind  der  Arbeiter-  Abtheilung  in  Posen,  aus  den  Bezirken  des  3ten  und
4ten  Armeekorps  der  in  Torgau,  aus  den  Bezirken  des  7ten  und  8ten
Armeekorps  der  Arbeiter-Abtheilung  in  Minden  zu  überweisen.

Verfahren  bei  Erledigung  der  Reklamationsanträge  $.  96.

fi)  Die  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen,  welche  in  ihrer  Reihenfolge
zur  Aushebung  gelangen  würden,  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission  aber
in  Berücksichtigung  häuslicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse  im  Sinne
der  Vorschriften  des  $.  56,  10  zur  Ueberweisung  an  die  Ersatz-Reserve