Militäir-Ersats-Instruktion.  335

in  Vorschlag  gebracht  worden  sind,  sind  zu  prüfen.  2)  Bestätigt  die  De-Ersatz-K
  den  Vorschlag  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
%  wird  dem  Militärpflichtigen  ein  Ersatz-Reserveschein  ausgehändigt,  wodurch
  er  mit  den  übrigen  Ersatz-Reservisten  in  ein  gleiches  Verbältniss
tritt  3)  Bestätigt  die  Departements-Ersatz-  Kommission  den  Vorschlag
der  Kreis-Ersatz-Kommission  nicht,  so  verfällt  der  Reklamat  der  Aushebang
  (cfr.  $.  25).  4)  Ueber  etwanige  Reklamationen  von  Militärpflichtigen,
  welche  entweder  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemustert  oder  wegen
zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  im  3ten  oder  in  einem  späteren  Konkurrenzjahre
  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  resp.  zum  Train  designirt  werden,
oder  ihrer  hohen  Loosnummer  wegen  weder  bei  der  grade  bevorstehenden
Ausbebung,  noch  bei  Nachgestellungen  zum  Dienst  gelangen,  bedarf  es
einer  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Kommission  nicht,  die  Kreistz-Kommissionen
  haben  jedoch  auch  diese  Reklamation  auf  das  Sorgfältigste
  zu  erörtern  und  der  Departements-Ersatz-Kommission  vorzulegen.
5)  Reklamationsanträge,  welche  gegen  die  abweisende  Entscheidung  der
Kreis-Ersatz-Kommission  der  Depart  ;-Ersatz-K  zur  Verfügung
  vorgelegt  werden,  sind  von  derselben  ebenfalls  zu  prüfen.  6)  Reations-Anträge,
  welche  der  Kreis-Ersatz-Kommission  zur  Prüfung  und
Begutachtung  nicht  vorgelegen  haben,  sind  in  der  Regel  von  der  Departements-Ersatz-Kommission
  gar  nicht  in  Erwägung  zu  ziehen,  sondern
zurückzuweisen,  sofern  die  Veranlassung  zur  Reklamation  nicht  etwa  nach
beendigtem  Kreis-Ersatzgeschäft  entstanden  sein  sollte.  7)  Die  von  der
Departements-Ersatz-  Kommission  im  Aushebungstermin  zu  treffenden
Entscheidungen  werden  mündlich  ertheilt  und  das  Resultat  in  den  Listen
eingetragen.  Militärpflichtige,  welche  sich  bei  abweisender  Entscheidung
der  Departements-  Ersatz-Kommission  nicht  beruhigen,  haben  ihre  Vorstellungen
  gegen  diese  Entscheidungen  an  das  Oberpräsidium  derjenigen
vinz  zu  richten,  in  welcher  sie  ausgehoben  worden  sind  ($.  180).
Bedeutung,  Feststellung  und  Veröffentlichung  der  Abschluss-Nummer.
  $.  97.

1)  Die  Loosnummer  desjenigen  Militärpflichtigen,  welcher  in  dJer
Reihenfolge  zuletzt  ausgehoben  worden,  ist  die  Abschlussnuummer  für
den  betreffenden  Loosungsbezirk.  Wenn  Leute,  welche  nur  für  eine
Waffengattung  (z.  B.  nur  für  leichte  Kavallerie)  tauglich  sind  und  wegen
bereits  gedeckten  Bedarfs  dieser  Waffe  nicht  ausgehoben  werden,  so  wird
bierdurch  die  Reihenfolge  nicht  unterbrochen.  2)  Die  hinter  der  Abschlussnummer
  stehenden  Militärpflichtigen  bleiben  disponibel,  dass  heisst
sie  bleiben  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  und  können  bei  den  Aushebungen,
  welche  innerhalb  ihrer  ersten  5  Konkurrenzjahre  stattfinden,
sowie  bei  den  Nachgestellungen,  welche  sich  diesen  Aushebungen  anschliessen,
  unter  Beachtung  der  in  den  $$.  64  und  65  festgesetzten  Reihenfolge,
  zum  Dienst  herangezogen  werden.  3)  Militärpflichtige,  welche  vor
der  Abschluss-  Nummer  stehen,  jedoch  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
ausgehoben  worden  sind,  rangiren  bei  der  Aushebung  des  nächsten  Jahres
primo  loco  (cfr.  $.  64).  4)  Sollten  die  in  einem  Kreise  nach  der  Subrepartition
  zu  stellenden  Rekruten  für  die  bevorzugten  Waffen,  d.i.  Garde,
Kürassiere,  Artillerie,  Pioniere  und  Werftdivision,  innerhalb  der  Abschlussnummer
  nicht  zu  erlangen  sein,  so  ist  es  gestattet,  die  für  diese  Truppen
noch  erforderlichen  Rekruten  über  die  Abschlussnummer  hinaus  zu  nehmen
(was  auf  die  Krankenwärter  und  Trainsoldaten  nicht  auszudehnen  ist),
wodurch  letztere  indess  nicht  verrückt  wird.  Es  ist  dies  Ausheben  hinter