336  Milit£r-Aerste  im  Allgemeinen.

der  Abschlussnummer  indess  möglichst  zu  vermeiden,  und  wo  es  dennoch
geschehen  muss,  in  den  jährlich  zu  erstattenden  Ersatzberichten  anzugeben.

  —  5.  Die  Abschlussnummer  wird  durch  die  bis  zum  1.  Februar
stattfindenden  Nachgestellungen  weiter  gerückt,  dann  aber,  gleichviel,  ob
noch  weiterer  Nachersatz,  welcher  ebenfalls  aus  den  zur  vorjährigen  Ersatz-Gestellung
  verpflichteten  Altersklassen  entnommen  werden  musste,
erforderlich  werden  sollte  oder  nicht,  definitiv  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
  festgestellt.  —  6.  Nach  Feststellung  der  Abschlussnummer
  ist  dieselbe  sogleich  mit  der  höchsten  bei  der  Loosung  gezogenen
  Nummer  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Kommission
  der  Regierung,  von  dieser  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.
  Letzteres  wird  dieselben  in  eine  tabellarische  Uebersicht  für
sämmtliche  Aushebungsbezirke  der  Monarchie  znsammentragen  und  allen
Ersatzbehörden  bekannt  machen  lassen.  —  7.  Ist  zur  Aufbringung  des,
einem  Aushebungs-Bezirk  auferlegten  Rekruten-Kontingents  auf  die  früher
dispouibel  gebliebenen  Militärpflichtigen  zurückgegangen,  so  gilt  die  bei
der  Loosung  gezogene  höchste  Nummer  als  Abschlussnummer;  es  ist
indess  alsdann  zugleich  anzugeben,  auf  welche  Loosnummer  der  ältern
Jahrgänge  hat  zurückgegriffen  werden  müssen.  —  8.  Ist  das  einem  Aushebungs-Bezirk
  auferlegte  Ersatz-Kontingent  aus  den  primo  loco  rangirenden
  Militärpflichtigen  zu  erlangen,  ohne  dass  in  die  bei  der  Aushebung
  zum  ersten  Male  konkurrirende  Altersklasse  hineingegriffen  wird,
so  rangiren  alle  der  letztern  angehörenden  Militärpflichtigen  im  künftigen
Jahre  als  disponible.

Uebertragung  des  in  einemBezirke  nicht  zu  erlangenden
Ersatzes  auf  andere  Bezirke.  8.

1.  Wenn  ein  Kreis  in  mehrere  Loosungs-Bezirke  getheilt  ist  ($.  19.),
so  darf  in  keinem  derselben  bei  der  Aushebung  auf  die  Disponiblen  der
frühern  Jahrgänge  eher  zurückgegangen  werden,  bevor  nicht  in  den
sämmtlichen  übrigen  Loosungsbezirken  desselben  Kreises  die  laufende
(20jährige)  Altersklasse  vollständig  erschöpft  ist.  Ausgenommen  hiervon
ist  der  Fall,  wenn  ein  landräthlicher  Kreis  2  verschiedenen  Brigade-Bezirken
  angehört.  —  2.  Jeder  Kreis  muss  sein  Kontingent  auch  aus  den
Disponiblen  der  frühern  Jahrgänge  erfüllen,  und  erst  wenn  solche  nicht
in  der  zur  Deckung  des  Ausfalls  genügenden  Anzahl  vorhanden  sind,
werden  die  andern  Kreise  desselben  Brigade-Bezirks  herangezogen  und
zwar,  wenn  der  Brigade-Bezirk  sich  in  2  verschiedene  Regierungs-Bezirke
  hinein  erstreckt,  nur  die  demselben  Regierungs-Bezirke  angehörigen
Kreise  des  betreffenden  Brigade-Bezirks.  Die  Departements-Ersatz-Kommission
  repartirt  in  dem  vorausgesetzten  Falle  den  Ausfall  nach  dem
aus  der  Repartition  der  Regierung  ($.  28)  sich  ergebenden  Massstabe
der  Bevölkerung  auf  die  gedachten  übrigen  Kreise,  in  denen  noch  einstellungsfähige
  Leute  der  20jährigen  Altersklasse  übrig  sind.  Erst  wenn
Letztere  in  allen  betreffenden  Kreisen  erschöpft  sind,  wird  in  gleicher
Weise  auf  die  frühern  Jahrgänge,  und  zwar  vornämlich  derjenigen  Kreise
zurückgegriffen,  aus  welchen  einstellungsfähige  Leute  der  20jährigen
Altersklasse  nicht  haben  entnommen  werden  können.  —  3.  Wenn  der
Brigadebezirk  oder  der  in  dem  betreffenden  Regierungs-Bezirk  belegene
Theil  desselben  nicht  im  Stande  ist,  das  ihm  der  Seelenzahl  nach  auferlegte
  Ersatz-Kontingent  zu  stellen,  können  die  obern  Provinzial-Behörden
  die  fehlenden  Rekruten  aus  sämmtlichen  Kreisen  der  Provinz  resp.
des  Armeekorpsbezirks  ausheben  lassen.  —  4.  Eine  Ausgleichung  zwi-