Militär-Ersats-Instraktion.  337

sehen  den  Aushebungsbezirken  etc.  wegen  der  vorstehend  ad  1  —  3  gedschten
  Uebertragungen  von  einem  Departements-Ersatz-Geschäfte  zum
andern  dergestalt,  dass  die  von  einem  Bezirke  für  den  andern  gestellten
Rekruten  bei  der  nächstjährigen  Repartition  des  Ersatzbedarfs  dem  ersteren
  zu  gute  gerechnet  werden,  findet  nicht  Statt.

Designirung  resp.  Aushebung  von  Militärpflichtigen  zur
Deckung  eines  etwaigen  Ausfalls  oder  Mehrbedarfs  an  Rekruten
  bei  Nachgestellungen  etc.  $.  99.

1.  Nachdem  das  Ersatz-Kontingent  eines  Kreises  vollständig  ausgehoben
  worden  ist,  haben  die  Depart  Ersatz-K  der  gesetzliehen
  Reihenfolge  nach  noch  eine  genügende  Anzahl  Militärpflichtiger
ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und  als  Reserve  zur  Deckung  desjenigen
aussergewöhnlichen  Abgangs  zu  bezeichnen,  welcher  im  Laufe  der  Zeit
bei  den  beurlaubten  Rekruten,  resp.  bei  den  verschiedenen  Truppen  der
Garde  und  Linie  entstehen  könnte.  —  2.  Entsteht  bei  den  beurlaubten
Rekruten  ein  Abgang  durch  Zurückstellungen  einzelner  in  Folge  von
nachträglich  anerkannten  Reklamations-Anträgen,  durch  Einziehung  zu
gerichtlichen  Untersuchungen  resp.  zur  Abbüssung  gerichtlich  erkannter
Strafen,  in  Folge  von  Sterbefällen  etc.  (in  Betreff  der  Erkrankten  cfr.
$.  179,  1),  so  hat  der  Militär-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Kommission
sofort  den  in  demselben  Aushebungsbezirk  zunächst  verpflichteten  und
zum  Dienst  für  die  betreffende  Waffe  geeigneten,  zur  Reserve  bezeichneten
  Militärpflichtigen,  sofern  nicht  etwa  einer  der  im  Aushebungs-Termine
  nicht  erschienenen  zu  Nachgestellungen  verwendbar  ist,  mit  dem  im
.102  gedachten  Passe  zu  versehen,  dies  letztere  dem  betreflenden  Civilorsitzenden

  und  mit  diesem  vereint  der  Departements-Ersatz-Kommission
anzuzeigen.  Betrifft  diese  Anzeige  einen  fürs  Garde-Korps  ausgehobenen
Rekruten,  so  ist  Seitens  des  Militär-Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Kommission
  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps  vor  dem  Absendungs-Termine
  Meldung  zu  erstatten.  —  3.  Müssen  Militärpflichtige  nachträglich
  ausgehoben  werden,  welche  der  Depart  Ersatz-K
noch  nicht  vorgestellt  worden  sind,  so  ist  die  Kreis-Ersatz-  Kominission
zu  beauftragen,  die  betreffenden  Individuen  vor  deren  Absendung  zum
Truppentheil  nochmals  genau  zu  untersuchen,  damit  nur  solche  Jeute
den  Truppen  überwiesen  werden,  welche  dienstbrauchbar  sind.  Eine  derartige
  Untersuchung  muss  in  der  Regel  im  Stabsquartier  des  Landwehr-Bataillons
  oder  auf  Requisition  des  Militär-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  durch  einen  dem  Wohnsitz  des  Militärpflichtigen  zunächst
stationirten  Militärarzt  vorgenommen  werden,  wohin  die  betreffenden  Miitärpflichtigen
  zu  diesem  Zweck  zu  beordern  sind.

Nachgestellungen.  $.  100.

i.  Bei  ausserordentlichem  Abgang  an  Mannschaften,  welcher  durch
Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit  oder  auf  andere  Weise  in  der
Zeit  vom  Einstellungs-Termine  ab  bis  zum  1.  Februar  entsteht,  können
die  Truppen,  sofern  sie  nicht  etwa  Gelegenheit  haben,  das  entstehende
Manquement  anderweitig  zu  decken,  einen  Nachersatz  fordern.  Truppentheilen,
  welche  ihren  Hauptersatz  am  1.  April  erhalten,  so  wie  Truppentheilen,
  welche  in  den  Rheinprovinzen  dislocirt  sind,  aber  aus  den  östlichen
  Provinzen  ergänzt  werden,  ist  auf  Verlangen  Nachersatz  bis  zum
15.  Mai  zu  stellen.  —  2.  Der  geforderte  Nachersatz  ist  von  den  Ersatzbehörden,
  ohne  dass  es  dazu  ausser  in  den  ad  3  gedachten  Fällen  einer
Anweisung  Seitens  der  obern  Provinzial-Behörden  bedarf,  sogleich  aus

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