338  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

demjenigen  Ergänzungsbezirk  zu  stellen,  aus  welchem  der  Entlassene  etc.
ausgehoben  worden  war.  —  3.  Ist  ein  Manquement  zu  decken,  welches
durch  den  Abgang  eines  3jährigen  Freiwilligen  oder  Kapitulanten  entstanden
  ist,  so  hat,  sofern  derselbe  aus  dem  Ergänzungsbezirke  seines
Truppentheils  eingetreten  war,  derselbe  Ergänzungsbezirk  auch  den  Ersatz
  zu  stellen.  War  der  Freiwillige  oder  Kapitulant  dagegen  aus  einem
Ergänzungsbezirk  eingetreten,  welcher  für  den  betreflenden  Truppentheil
in  der  Regel  keinen  Ersatz  stellt,  so  haben  die  obern  Provinzialbehörden
zu  verfügen,  welcher  von  den  Aushebungsbezirken,  aus  denen  dem  betreffenden
  Truppentheil  im  Allgemeinen  Ersatz  gestellt  wird,  den  gewünschten
  Nachersatz  leisten  soll.  —  4.  Ist  ein  Manquement  dadurch
entstanden,  dass  ein  in  die  Heimath  beurlaubter  Rekrut  (Verfolgung  derselben
  cfr.  $.  173)  sich  dem  Militärdienst  durch  Auswandern  ohne  Konsens
  entzogen,  im  Gestellungstermine  der  Rekruten  sich  nicht  gestellt
hat  und  14  Tage  ausgeblieben  ist,  ohne  dass  dem  Landwehr-Bataillons-Kommandeur
  ein  das  Ausbleiben  genügend  entschuldigender  Grund  bekannt
  geworden;  oder  ist  ein  Manquement  dadurch  entstanden,  dass  ein
Rekrut  auf  dem  Marsche  zum  Truppentheil  resp.  ein  Soldat  während
seiner  gesetzlichen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  desertirt  ist,  so  kann,
sofern  derartige  Dienstentziehungen  oder  Desertionen  aus  ein  und  demselben
  örtlichen  Verband  wiederholt  vorkommen,  letzterer  durch  die  Departements-Ersatz-K
  ission  verpflichtet  werden,  sogleich  aus  seinen
den  allgemeinen  Bestimmungen  gemäss  zunächst  verpflichteten  Militärpflichtigen
  den  erforderlichen  Ersatz  zu  stellen.  Dies  findet  nur  Anwendung
  bei  dem  Entweichen  und  Ausbleiben  von  Rekruten  und  Soldaten,
welche  durch  die  Ersatzbehörden  ausgehoben  worden  sind,  wogegen  der
Ersatz  für  desertirte  Kapitulanten  und  Freiwillige  im  gewöhnlichen  Wege
zu  stellen  ist.  —  5.  Die  Truppen  haben  ihre  Anträge  an  die  betrefienden
Infanterie-Brigaden  zu  richten  und  allemal  durch  genaue  Ausfüllung  des
betreffenden  Nationals  anzugeben,  für  welchen  Rekruten  oder  Soldaten
und  zu  welchem  Termin  Ersatz  gewünscht  wird.  —  6.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandeure
  haben  von  diesen  Anträgen  den  betreffenden  Militär-Departements-Rath
  Kenntniss  zu  geben  und  können  in  Fällen,  wo
durch  das  Einvernehmen  mit  demselben  ein  Zeitverlust  entstehen  würde,
die  cıforderlichen  Verfügungen  Behufs  der  Nachgestellung  an  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  unter  der  Firma  der  Departements-Ersatz-Kommission
  auch  ohne  die  Mitzeichnung  des  Militär-Departements-Raths  abgehen
lassen.

Generelle  Uebersicht  der  Resultate  des  Ersatz-Geschäfts.
  $.  101.  Hierzu  der  Kriegsministerial  -  Erlass  vom  13.  August
  1862.

Achter  Abschnitt.
Von  den  Rekruten  und  deren  Verhältniss  bis  sur  Einstellung  bei
den  Truppen.

Ueberweisung  der  ausgehobenen  Rekruten  an  die  Landwehr-Bataillons-Kommandeure
  Behufs  Kontrolirung  und
Absendung  an  die  Truppen.  $.  102.

Bekleidung  und  Verpflegung  der  Rekruten.  $.103.  (Kleidungsstücke,
  ausreichendes  Schuhzeug,  2  Hemden.)

Vereidigung  der  Rekruten  und  Vorlesung  der  Kriegs-Artikel
  $.  104.