Militär-Ersatz-Iustruktion.  339

s  ‚gerichtsstand  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

Kontrole  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.  $&amp;.  106.
;  (07  neirathung  der  in  dieHeimath  beurlaubten  Rekruten.

Vorzeitige  Einstellung  der  in  die  Heimath  beurlaubten
Rekruten,  wenn  sie  brot-  und  arbeitslos  werden.  $.  108.

(Die  Dienstzeit  solcher  Rekruten  wird  erst  vom  nächsten  Einstellungs-Termin
  der  Rekruten  an  berechnet.)  S.  auch  d.Kriegsmin.-Erl.  vom
22.  Januar  1863.

Neunter  Abachnitt.
Der  freiwillige  Eintritt  zum  Militärdienst.
A.  Der  dreijährige  freiwillige  Militärdienst,

Schein  zum  freiwilligen  Eintritt.  $.  109.

1.  Wer  freiwillig  zum  Militärdienst  eintreten  will,  hat  dazu  die  Einwilligung
  seines  Vaters  event,  seines  Vormundes,  Handwerkslehrlinge
aber  ausserdem  die  Einwilligung  ihres  Lehrherrn  beizubringen.  Mit
dieser  Einwilligung  und  mit  einem  Zeugniss  seiner  Orts-  oder  Polizeibehörde
  über  untadelhafte  Führung  und  Moralität  verschen,  hat  sich  der
den  freiwilligen  Eintritt  Nachsuchende  bei  dem  Landrathe  des  Orts,  in
welchem  er  nach  $.  21  gestellungspflichtig  ist,  zu  melden.  —  2.  Sofern
gegen  die  vorgelegten  Atteste  nichts  einzuwenden  ist,  stellt  der  Landrath
eine  Bescheinigung  aus.  Derartige  Bescheinigungen  sind  im  Allgemeinen
nicht  zu  verweigern,  dürfen  jedoch  an  Individuen,  welche  bereits  in  das
militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind,  in  der  Zeit  vom  Beginn  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts
  bis  zum  Schluss  des  Departements-Ersatz-Geschäfts  nicht
ertheilt  werden.  Diese  Bescheinigungen  behalten  vom  Tage  ihrer  Ausstellung
  ab  nur  bis  zu  dem  darauf  folgenden  1.  Mai  Gültigkeit,  was  in
jedem  einzelnen  Falle  besonders  anzugeben  ist.  Individuen,  welche  während
  dieser  Zeit  weder  zum  Dienst  eingestellt,  noch  von  einem  Truppentheil
  engagirt  ($.  112,  1)  worden  sind,  treten  wieder  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden  und  haben  die  qu.  Bescheinigungen  zurückzugeben.

Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison.  $.  110.

Die  mit  einem  Schein  zum  freiwilligen  Eintritt  versehenen  Individuen
  können  sich  die  Waffengattung  und  den  Truppentheil,  in  welchem
sie  dienen  wollen,  wählen.  Dies  Recht  haben  die  mit  vorschriftsmässigen
Lehrbriefen  versehenen  Jäger-Lehrlinge  nicht,  sondern  müssen  sich  der
Verfügung  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen  unterwerfen.  ($.  89.)

Annahme  der  Freiwilligen  bei  den  Truppen.  $  111.

1.  Die  'Truppentheile  dürfen  nur  Leute,  welche  mit  den  nach  8.  109
auszustellenden  Bescheinigungen  versehen  sind  und  in  Betreff  ihrer  körperlichen
  Dienstbrauchbarkeit  den  im  $.  30  der  Instruktion  für  Militärärzte
  und  den  im  $.  47  dieser  Instruktion  über  das  Körpermass  angegebenen
  Vorschriften  entsprechen,  zum  dreijährigen  freiwilligen  Dienst  annehmen,
  und  bei  vorhandener  Vakanz  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Oktober
bis  1.  Mai  sogleich  einstellen.  Zur  Annahme  der  ein-  und  dreijährigen
Freiwilligen  und  zur  event.  Zurückweisung  der  einjährigen  Freiwilligen
ist  nur  derjenige  Truppenbefehlshaber  berechtigt,  welcher  mit  der  Disciplinar-Strafgewalt
  eines  Regiments-Kommandeurs  betraut  ist.  —  2.  Den
mit  der  Relegation,  dem  consilium  abeundi  oder  der  Exklusion  bestraften
Studirenden  darf,  so  lange  ihnen  nicht  gestattet  ist,  ihre  Universitätsstudien
  fortzusetzen,  nicht  erlaubt  werden,  ihre  Militärpflicht  in  einer

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