340  Milit#r-Aerzte  im  Allgemeinen.

Universitätsstadt  abzuleisten,  es  sei  denn,  dass  diese  zugleich  das  Domieil
  der  Eltern  ist.  Die  Kommandeure  der  Truppentheile,  welche  in
Universitäts-  Orten  garnisoniren,  haben  deshalb  bei  dem  nachgesuchten
Eintritt  eines  Studirenden  ein  Zeugniss  der  Universitäts-Behörde  einzufordern,
  dass  der  Annahme  in  keiner  Hinsicht  ein  Bedenken  entgegensteht.

Engagirung  der  Freiwilligen  durch  Ertheilung  von  Annahme-Scheinen,
  Behufs  späterer  Einstellung.  $.  112

Verbot  der  Ertheilung  unvorschriftsmässiger  Annahme-Scheine.
  $.  113.

Benachrichtigung  der  Landräthe  über  erfolgte  Einstellung
  eines  dreijährigen  Freiwilligen.  $.  114

Beschränkung  der  Zahl  der  Freiwilligen  bei  den  L.inien-Infanterie-Bataillonen.
  $.  115.

Berechtigung.der  Truppen,  Freiwillige  abzuweisen.  $.  116.

Verbot  der  Annahme  von  Ausländern.  &amp;.  117.

Ausländer  (Ausnahmen  bei  einjährigen  Freiwilligen  cfr.  $.  145),  welche
sich  zum  freiwilligen  Eintritt  in  den  Militärdienst  melden,  dürfen  im  Frieden
nicht  angenommen  werden,  wenn  sie  nicht  vorher  die  Eigenschaft  als  Preussischer
  Unterthan  erworben  haben.  ($.  14.)

Annahme  von  Freiwilligen  Seitens  der  Ersatz-Behörden.

.  118.

8  1.  Militärpflichtige,  welche  beim  Kreis-Ersatz-Geschäft  vor  Beginn
der  Loosung  erklären,  ohne  Rücksicht  auf  die  ihnen  etwa  durch  das  Loos
zu  Theil  werdende  Loosnummer  freiwillig  zum  Militärdienst  eintreten  zu
wollen,  können  sich  die  Waffengattung  und  von  denjenigen  Truppentheilen,
welche  aus  dem  Ersatz-Bezirk  rekrutirt  werden,  einen  wählen,  bei  welchem
sie  dienen  wollen.  Die  Wahl  der  Bataillone  ist  ihnen  hierbei  jedoch  nicht
gestattet.  Den  zur  Garde  sich  Meldenden  kann  auch  nicht  die  Wahl  des
Regiments  gestattet  werden.  —  2.  Die  Kreis-Ersatz-Kommission  hat  die
Namen  dieser  Freiwilligen,  sofern  sie  zum  Dienst  fiir  die  von  ihnen  gewählte
  Wafle  brauchbar  sind,  in  der  Vorstellungsliste  E.  ($.  71),  ohne  sie
auf  der  ihnen  durch  die  Loosnummer  zugewiesenen  Stelle  wegzulassen,
den  vorzugsweise  Einzustellenden  unter  einer  besonderen  Nummerfolge
vorzutragen,  damit  sie  von  der  Depart  Ersatz-K  zu  Anfang
  der  Aushebung  gemustert  und,  wenn  es  die  Verhältnisse  gestatten,
dem  gewählten  Truppentheil  unter  Anrechnung  des  demselben  zu  stellenden
  Kontingents  zugetheilt  werden  können,  bevor  dessen  Ersatz-Bedarf
durch  Zuweisung  anderer  Militärpflichtigen  gedeckt  worden  ist.  —  3.  Militärpflichtige,
  welche  sich  bei  den  Ersatz-Behörden  als  Freiwillige  melden,
dürfen  von  der  Loosung  nicht  ausgeschlossen  werden,  damit  sie,  wenn
ihre  Wünsche,  zu  einem  bestimmten  Truppentheil  zu  'kommen,  von  der
Depart  ts-Ersatz-K  ion  nicht  berücksichtigt  werden  können,  in
ihrer.  ihnen  durch.  das  Loos  zugewiesenen  Reihenfolge  event.  ausgehoben
werden.  —  4.  Die  Aushebung  solcher  Freiwilligen  für  die  gewählten  Truppentheile
  darf  von  der  Departements-Ersatz-Kommission  nur  insoweit  erfolgen,
  als  dadurch  die  Gestellung  des  Ersatzes  für  die  bevorzugten  Waffen
nicht  beeinträchtigt  wird.  —  5.  Die  Annahme  junger  T,eute,  welche  das
militärpflichtige  Alter  noch  nicht  erreicht  haben,  als  Freiwillige  Seitens
der  Ersatz-Behörden  darf  nicht  stattfinden.  Nur  den  bei  diesen  Behörden
fungirenden  Officieren  des  Garde-Korps,  sowie  den  Landwehr-Bataillons-Kommandeuren,
  letzteren  im  Interesse  der  Jäger-Bataillone,  ist  es  gestattet,