Militär-Ersatz-Instruktion.  341

süiche  ‚Junge  Leute  ‚ohne  Anrechnung  auf  das  12)  „hebende  Garde-  oder
gent  zu  engagiren.  s  1
m  Freiwilliger  Eintritt  in  die  fell  Schul
(Früher:  Schulabtheilung.)

Im  Allgemeinen.  &amp;.  119.

1.  Die  Unterofficier-Schulen  haben  die  Bestimmung,  Unterofficiere
für  die  Armee  (Infanterie)  auszubilden.  Auf  die  Beförderung  zum  Unteroficier
  giebt  aber  der  Aufenthalt  in  denselben  an  und  für  sich  noch  keinen
Anspruch,  diese  Beförderung  hängt  vielmehr  von  der  Führung,  der  erlangten
  Dienstkenntniss  und  dem  Eifer  jedes  Einzelnen  ab.  —  2.  Die  Zögiinge
  der  Unterofficier-Schulen  stehen  unter  den  militärischen  Gesetzen,
wie  jeder  andere  Soldat  des  Heeres  und  werden  nach  ihrem  Eintreffen  bei
den  Unterofficier-Schulen  auf  die  Kriegsartikel  vereidigt  —  3.  Bei  dem
UVebertritt  der  Zöglinge  in  das  stehende  Heer  steht  denselben  die  Wahl
eines  bestimmten  Truppentheils  nicht  frei,  indem  ihre  Vertheilung  lediglich
von  dem  Bedürfniss  in  der  Armee  abhängt,  weshalb  die  damit  nicht  im
Einklang  stehenden  Wünsche  der  Zöglinge  oder  ihrer  Angehörigen  nur
in  besonderen  Fällen  berücksichtigt  werden  können.

Militärdienstzeit  der  in  die  Unterofficier-Schulen  eingetretenen
  Zöglinge.  8.  120.

Die  eingetretenen  Zöglinge  haben  die  Verpflichtung:  a)  ihre  gesetzliche
  3jährige  Dienstzeit  abzuleisten  und  b)  für  jedes  Jahr  des  Aufenthalts
  in  den  Unterofficier-Schulen  2  Jahre  im  stehenden  Heere  zu  dienen.
Wer  daher  volle  3  Jahre  in  einer  Unterofficier-Schule  bleibt,  hat  im  Ganzen
9  Jahre  zu  dienen,  wobei  die  in  der  Unterofficier-Schule  selbst  zugebrachte
Zeit  als  wirkliche  Dienstzeit  mit  in  Anrechnung  kommt,

Anmeldung  Behufs  freiwilligen  Eintritts  in  die  Unterofficter-Schulen.
  8.  12

Wer  die  Aufnahme  mr  eine  Unterofficier-  Schule  wünscht,  hat  sich  persönlich
  bei  dem  Landwehr  seiner  Heimath,  oder
wer  in  der  Nähe  von  Potsdan:  (resp.  Julich)  wohnt,  bei  dem  Kommando
der  dortigen  Unterofficier-Schule  zu  melden,  und  sich  einer  Prüfung  zu
unterwerfen,  zu  welcher  er  folgende  Papiere  beizubringen  hat:  a)  den
Taufschein,  b)  Führungs-  Attest  seiner  Ortsobrigkeit,  seines  Lehr-  und
Brotherrn,  c)  die  Zustimmung  seines  Vaters  oder  Vormundes  zum  Eintritt
  in  die  Unterofficier-Schule,  beglaubigt  durch  die  Ortsbehörde.  Dieselbe
  kann  durch  die  mündliche  protokollarische  Erklärung  dieser  Personen
  beim  Landwehr-B  ersetzt  werden.

Annahme-  Bedinzungen  8.  122,

1.  Der  Einzustellende  muss  wenigstens  17  Jahre  alt  sein,  darf  aber
das  20.  Jahr  noch  nicht  vollendet  haben.  —  2.  Er  muss  mindestens
5  Fuss  1  Zoll  (laut  kriegsmin.  Erl.  v.  18.  April  1861,  statt  der  früheren
3  Fuss  2  Zoll)  gross  sein  und  die  im  $.  31  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte
  bezeichnete  Körper-Konstitution  besitzen,  worüber  sich  der  Landwehr-Bataillons-Kommandeur
  mit  dem  Bataillons-Arzte  in  einem  mit  einzureichenden
  Attest  auszusprechen  hat.  Bei  Zöglingen  des  Annaburger
Knaben-Erziehungs-Instituts  und  des  Potsdamschen  grossen  Militär-Waisenhauses,
  welche  freiwillig  in  die  Unterofficier-Schule  eintreten  wollen,  kann
mit  Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums  die  Aufnahme  in  dieselbe  in
geeigneten  Fällen  auch  dann  gestattet  werden,  wenn  die  betreffenden
Döglinge  |  die  oben  als  Minimum  angegebene  Grösse  zur  Zeit  noch  nicht

3.  Er  muss  sich  bis  dahin  tadellos  geführt  haben.  —  4.  Er