342  Militär-Aerzto  im  Allgemeinen.

muss  leserlich  und  ziemlich  richtig  schreiben,  ohne  Anstoss  lesen  und  die
4  Species  rechnen  können.  —  5.  Er  muss  sich  bei  seiner  Ankunft  in
Potsdam  resp.  Jülich  zu  einer  Yjährigen  Dienstzeit  verpflichten.  —  6.  Er
muss  mit  Schuhzeug  und  Wäsche  so  verschen  sein,  wie  jeder  in  die  Armee
eintretende  Rekrut,  ingleichen  mit  2  Thualern,  um  sich  nach  seiner  Ankunft
  bei  der  Unteroflicier-Schule  das  nöthige  Putzzeug  etc.  beschaffen
zu  können.  —  7.  Die  Zwecke  der  Unterofficier-Schule  erfordern,  dass
nicht  blos  Schreiber,  Gewerbetreibende  und  Städter,  sondern  auch  Landleute
  bei  derselben  eingestellt  werden.

Einberufung  der  Freiwilligen  zur  Unterofficier-Schule.
.  123.
5  1.  Ist  die  Prüfung  erfolgt,  so  hat  der  Freiwillige  einer  möglichst
baldigen  Entscheidung  über  seine  Annahme  oder  Nichtannahme  entgegenzuschen.
  —  2.  Die  Landwchr-Bataillons  haben,  sobald  nach  stattgehabter
Prüfung  der  sich  Meldende  zur  Aufnahme  in  die  Unterofficier-Schule  qualificirt
  erscheint,  ein  National  desselben  mit  den  $$.  121  und  122  erwähnten
  Attesten  zum  1.  des  der  Prüfung  folgenden  Monats  der  Unterofficier-Schule
  zuzusenden.  Freiwillige,  welche  den  gestellten  Bedingungen
nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  vorgeschlagen  werden.  —  3.  Das  General-Kommando
  des  Garde-Korps  hat  nach  Massgabe  der  eingegangenen  und
von  der  Unterofficier-Schule  zu  Potsdam  demselben  vorzulegenden  Anmeldungen
  die  Aufnalıme  zu  verfügen  und  zwar  in  der  Art,  dass  die  Landwehr-Bataillons-
  Konmandeure  die  ausgewählten  Freiwilligen  zu  Anfang
Oktober  der  Unterofficier-Schule  nach  Potsdam  resp.  Jülich  überweisen.  —
4.  Reklamationen  oder  Vorstellungen  wegen  etwaniger  Nichteinberufung
bleiben  unberücksichtig.  —  5.  Diejenigen  Individuen,  welche  in  dem
ersten  Jahre  ihrer  Anmeldung  wegen  mangelnder  Vakanz  nicht  angenommen
  werden,  können  in  den  nächsten  Jahren  bei  wiederholt  nachgewiesener
  Qualifikation  wiederum  zur  Aufnahme  in  Vorschlag  gebracht
werden,  soweit  dies  das  im  $.  122,  1  festgesetzte  Alter  gestattet.

Entlassung  aus  den  Unterofficier-Schulen  Behufs  Uebertritts
  in  die  Armee  oder  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.
  $.  124.

1.  Alle  Jahre  nach  den  Herbstübungen  werden  diejenigen  jungen
Leute,  welche  drei  Jahre  in  den  Unterofficier-Schulen  waren,  in  die  Armeo
vertheilt,  wobei  die  vorzüglichsten  zur  Aufmunterung  gleich  zu  Unterofficieren
  ernannt  werden  können.  —  2.  Dem  Ermessen  des  Kommandeurs
der  Unterofficier-Schule  bleibt  es  überlassen,  einzelne  mit  2jährigem  Dienste
völlig  ausgebildete  Zöglinge  zum  Eintritt  in  die  Armee  als  Gemeine  vorzuschlagen.
  —  3.  Zöglinge,  welche  sich  Ehrenstrafen  zugezogen  haben,
werden  PBehufs  der  Ableistung  ihrer  Dienstverpflichtung  in  die  besonderen
Abtheilungen  der  kombinirten  Reserve-Bataillone  (NB.  welche  jedoch  seit
1859  nicht  mehr  bestehen)  desjenigen  Armee-Korps  eingestellt,  aus  dessen
Bezirk  sie  freiwillig  eingetreten  sind.  Eine  jede  solche  Entfernung  eines
Zöglings  aus  der  Uuterofficier-Schule  ist  auf  dem  geordneten  Dienstwege
bei  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps  etc.  zu  beantragen  und  kaun
nur  auf  dessen  Verfügung  erfolgen.  —  4.  Zöglinge,  welche  nach  Ablauf
des  1.  oder  2.  Jahres  ihres  Aufenthalts  in  der  Unterofficier-Schule  nicht
die  bestimmte  Aussicht  gewähren,  nach  3jährigen  Aufenthalt  die  Qualifikation
  zum  Uuterofficier  zu  erlangen,  werden  aus  der  Unterofficier-Schule
entfernt.  —  5.  Erfolgt  die  Entfernung  wegen  mangelnder  geistiger  ‚gen
schaften,  so  wird  der  betreffende  Zögling  einem  I  (oder

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