Militäir-Ersatz-Instruktion.  343

kombinirten  Reserve-Bataillon)  überwiesen,  um  in  demselben  seiner  Dienstverpflichtung
  zu  genügen;  erfolgt  die  Entfernung  dagegen  wegen  körperlieher
  Untüchtigkeit,  so  wird  der  Zögling  zur  Disposition  der  Ersatz-Bebkörden
  ($.  69)  in  seine  Heimath  entlassen,  wovon  die  Unteroffcier-Schule
dem  betreffenden  Landwehr-Bataillon  Kenntniss  zu  geben  hat.
Militär-Dienstverpflichtung  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
  entlassenen  Zöglinge.  $.  125.
Mit  der  Entlassung  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  wird  die  im
8.  120,  b.  gedachte  besondere  Verpflichtung  zu  längerer  Dienstzeit  gelöst,
dagegen  haben  die  Entlassenen  bei  wieder  ceingetretener  Dienstbrauchbarkeit
  ihrer  gesctzlichen  Dienstpflicht  im  Heere  ohne  Anrechnung  der  in  der
Unterofficier-Schule  zugebrachten  Zeit  zu  genügen.
Zusätze.  1.  (Allerh.  K  -O.  vom  21.  Beptember  1360.)  Die  Schul-  Abtbeilung  su
otsdam  hat  die  Bezeichnung:  „Unterofficier-Schul-  Anstalt  zu  Potadam‘“'  anzunehmen.  —
?.  Die  bereits  genehmigte  Formation  einer  zweiten  Schul-Abtheilung  soll  im  Laufe  des
Monats  Oktober  1509)  und  zwar  in  Jülich  unter  der  Bezeichnung:  "Unterofßeier-Schul-Anstalt
  zu  Jülich‘  stattfinden.  —  9.  Die  letztere  erhält  die  Uniform  der  bereits  bestebenden
  Unterofücier-Schul-Anstalt,  jedoch  mit  ponceaurothen  statt  weissen  Achselpen.
  —  4.  Die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  die  Unterofficier-Schul-Anstalt  zu  Jülich
wird  dem  General-Kommando  des  VII.  Armee-Korps  übertragen;  die  ökonomischen
legenbeiten  derselben  ressortiren  von  der  Intendantur  des  VIII.  Armee-Ko  _
e  Betheiligung  der  Unterofficier-Schul-Anstalt  zu  Jillich  an  dem  Garnison  ionat,
«wie  an  den  grösseren  Uebungen  der  respektiven  Truppentheile  ist  besonders  zu  regeln.
2  (Allerh.  K.-O.  vom  2  November  1360).  Die  Ordre  vom  21.  September  1360,
in  Betreff  der  Bezeichnung  der  darin  erwähnten  beiden  Unterofhcier-Schul-  Anstalten
su  Potsdam  und  Jälich,  wird  hierdurch  dahin  modificirt,  dass  gedachte  Anstalten  wie
Kl:  »  „Unterofficier-  -Schule  zu  Potsdam‘  und  „Unteroffcier-Schule  zu  Jülich“  benannt
sollen

via  (Kriegsmin.  Erlass  vom  18.  April  1861.)  Derselbe  wird  hier  nicht  in  extenso
mitgetheilt,  da  der  Sinn  desselben  in  Vorstehendem  enthalten  ist.

C.  Der  einjährige  freiwillige  Millltärdiensst.
EI  Allgemeine  Bestimmungen.

Zeit,  zu  welcher  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst
nachgesucht  werden  muss.  $.  126.

.  Wer  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen  will,  hat  dazu  die,  mit
der  Aufgabe  des  Rechts,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,  verknüpfte
Berechtigung  bei  der  Departemients-Prüfungs-Kommission  ($.  26)  nachzusuchen.
  Die  Anmeldung  hierzu  ($.  127)  darf  frühestens  im  Laufe  degjenigen
  Monats  erfolgen,  in  welchem  das  17.  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,
und  muss  spätestens  bis  zum  i.  Februar  desjenigen  Kalenderjahres  stattfinden,
  in  dem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.  Bis  zum  1.  April  des
letztgedachten  Jahres  muss  der  Nachweis  der  Berechtigung  durch  die
bestandene  Prüfang  ($$.  129  bis  132)  geführt  sein.  (Diese  Bestimmungen
sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen.
Wegen  der  in  der  Provinz  Westphalen  Geborenen  cfr.  $.  2,  1.)  Wer  diese
Termine  versäumt,  verliert  den  Anspruch  auf  die  Vergünstigung  zum  einjäbrigen
  Dienst.  —  2.  Ausnahmsweise  kann  der  nach  Vorstehendem  verloren

ngene  Anspruch  durch  Resolution  der  obern  Provincial-Behörden  wieder

verliehen.  werden,  wenn  der  betheiligte  Militärpflichtige  noch  nicht  an  einer

Loosung  Theil  zu  nehmen  verpflichtet  war  oder  vermöge  seiner  Loosnummer

  disponibel  ($.  97)  geblicben  ist.  Im  letzteren  Falle  darf  diese

stigung  indess  nur  dann  eintreten,  wenn  der  diesfüllige  Antrag  vor

der  zweiten  Aushebung,  bei  welcher  der  betheiligte  Militärpflichtige  zu
konkurriren  hat,  formirt  wird.