344  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Behörden,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  ertheilen.  $.  127.

1.  Die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  wird  von
derjenigen  Departements  -  Prüfungs-Kommission  ertheilt,  in  deren  Bezirk
der  Betreffende  nach  $.  21  gestellungspflichtig  ist,  resp.  gestellungspflichtig
sein  würde,  wenn  er  das  militärpflichtige  Alter  besässe.  Bei  dieser  Departements-Prüfungs-Kommission
  haben  sich  die  jungen  Leute  schriftlich
unter  Einsendung  der  im  $.  129  angegebenen  Atteste  etc.  und  unter  Berücksichtigung
  der  Vorschriften  des  $.  1265  und  $.  128  zu  melden.  —
2.  Ueber  Gesuche  derjenigen  Militärpflichtigen,  welehe  den  Anspruch  auf
die  Begünstigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,  verloren
haben  und  nachträglich  wieder  erlangen  wollen,  hat  zunächst  die  zuständige
  Kreis-Ersatz-Kommission  zu  befinden,  welche  die  diesfülligen  Gesuche,
insofern  sie  unbegründet  sind,  ablehnt,  event.  begutachtet  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission
  zur  Entscheidung  an  die  oberen  Provincialbehörden
  gelangen  lässt.  Erst  nachdem  Letztere  die  Genchmigung
zur  Wiedererlangung  der  Vergünstigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  dienen
zu  dürfen,  ertheilt  haben,  kann  die  fernere  Anmeldung  bei  der  Departements-Prüfungs-Kommission
  erfolgen.

„zeschä  tszeit  der  Departements-Prüfungs-Konimissionen.

Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen  haben  sich  in  jedem  Jahre
2  Mal  zu  versaınmein,  und  zwar  im  März  und  im  September.  Die  Termine
  sind  allemal  rechtzeitig  bekannt  zu  machen.

Personelle  Prüfung  der  zum  einjährigen  freiwilligen
Dienst  sich  Meldenden.  $.  129.

1.  Zur  personellen  Prüfung  gehört  die  Feststellung  a)  der  Identität;
b)  ob  der  Betheiligte  seineım  Lebensalter  nach  ($.  126)  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  zugelassen  werden  darf,  zu  welchem  Zwecke  derselbe
ein  Geburtszeumiss  vorzulegen  hat;  c)  ob  derselbe  die  Erlaubniss  seines
Vaters  oder  Vormundes  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  hat;  d)  ob
den  sich  Meldenden  als  Preussischer  Unterthan  nach  $.  14  und  &amp;.  117
die  Berechtigung,  im  Heere  zu  dienen,  zur  Seite  steht,  (Ausnahmen  cfr.
8.  145);  e)  ob  derselbe  zum  Militärdienst  brauchbar  ist  oder  nicht.  Findet
sich  bei  der  körperlichen  Untersuchung,  dass  der  betreffende  junge  Mann
dauernd  unbrauchbar  zum  Militärdienst  ist,  so  kann  derselbe  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  überwiesen  und  von  dieser  der  Departements-Ersatz-Kommission
  zur  Superrevision  vorgestellt  werden.  ($.  81.)  Letzteres  darf
jedoch  erst  dann  geschehen,  wenn  der  Betreffende  das  militärpflichtige
Alter  erreicht  hat;  f}  ob  derselbe  moralisch  qualificirt  ist,  worüber  er
sich  durch  ein  obrigkeitliches  Attest  auszuweisen  hat.  Wer  Ehrenstrafen
erlitten  hat,  auch  wenn  er  denselben  zur  Zeit  nicht  mehr  unterliegt,  kann
niemals  die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  erhalten.

Wissenschaftliche  Prüfung  derselben.  $.  130.

Die  Qualifikation  in  wissenschaftlicher  Beziehung  kann  entweder  durch
Atteste  nachgewiesen  oder  durch  besondere  Prüfung  festgestellt  werden.

Durch  Vorlegung  von  Schul-Zeugnissen  etc.  $.  131.

1.  Den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Qualifikation  durch  Atteste
können  nur  führen:  a)  diejenigen  auf  Universitäten  Studirenden,  welche
von  einem  inländischen  Gymnasium  mit  dem  vorschriftsmässigen  Zeugnisse
  der  Reife  für  die  Universität  versehen  sind;  b)  die  Schüler  Preussischer
  Gymnasien  (und  Realschulen  1.  Ordnung;  Realschulen  -  Ordnung