Militär-Ersatz-Instruktion,  345

von  1859)  aus  den  2  ersten  Klassen  —  gleichviel  ob  diese  Klassen  in
Abtheilungen  zerfallen  —  die  Sekundaner  jedoch  nur,  wenn  sie  mindestens
  Y%,  Jahr  in  Sekunda  gesessen  und  an  dem  Unterricht  in  allen  Gegenständen
  Theil  genommen  haben.  (Die  der  Gewerbeschule  zu  Berlin
und  der  Realschule  zu  Meseritz  gewährte  Gleichstellung  mit  einem  Gymnasium
  findet  nicht  mehr  Statt.)  Die  Schüler  der  mit  einem  Gymnasium
verbundenen  Realklassen  stehen  den  Schülern  der  Real-  oder  höheren
Realschulen  gleich.  (Litt.  f);  —  c)  Die  aus  dem  Kadettenhause  zu  Berlin
nach  mindestens  '/,jährigem  Aufenthalt  in  demselben  entlassenen  jungen
Leute,  —  d)  die  nicht  in  Seminarien  ausgebildeten  Schulamts-Kandidaten,
welche  von  den  zu  ihrer  Prüfung  bestehenden  Kommissionen  ein  Zeugniss
ihrer  Fähigkeit  zum  Elementar-Schul-Amt  aufweisen  können,  —  e)  Mitglieder
  der  Königlichen  Theater,  welche  zu  Kunstleistungen  bei  denselben
angestellt  sind;  —  f)  die  Primaner  der  zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten
  höheren”  Bürger-  oder  Realschulen,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes
ahr  in  Prima  gesessen  haben.  Sobald  die  bestehenden  Einrichtungen
dieser  Schulen  verändert  werden,  wird  auch  die  den  Schülern  der  obern
Klassen  zugestandene  Berechtigung  entsprechend  modificirt  werden;  —
g)  die  Schüler  derjenigen  Progymnasien,  deren  oberste  Klasse  der  Sekunda
eines  Gymnasiums  gleichsteht  (Rössel,  Linz  a.  R.,  Trarbach  a.  M.,  Neuwied),
  falls  sie  diese  Klasse  mindestens  ';,  Jahr  besucht  haben;  —  h)  die
Zöglinge  der  Gärtner-Lehranstalt  zu  Potsdam,  wenn  sie  die  Prüfung  zur
Lehrstufe  der  Gartenkünstler  bestanden  haben  und  mit  dem  Zeugniss  der
diesfälligen  Qualifikation  versehen  sind;  —  i)  diejenigen,  welche  eine  Bescheinigung
  der  Direktion  des  Königlichen  Gewerbe-Instituts  zu  Berlin
beibringen,  wonach  sie  auf  Grund  eines  Zeugnisses  der  Reife  von  einer
Provincial-Gewerbe-Schule  entweder  in  diese  Anstalt  bereits  aufgenommen
oder  zur  Aufnahme  für  einen  bestimmt  zu  bezeichnenden  Zeitpunkt  notirt
sind.  —  2.  Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen  müssen  die  Atteste,
welche  von  den  sub  i  n  bis  i  bezeichneten  Personen  vorgelegt  werden,
in  formeller  Beziehung  einer  genauen  Prüfung  unterwerfen.  Bei  sich  erhebenden
  Zweifeln  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  bleibt  denselben
jedoch  überlassen,  die  im  $.  132  vorgeschriebene  Prüfung  mit  dem  Angemeldeten
  vorzunchmen.

Durch  abzulegendes  Examen.  $.  132.

1.  Alle  die  Begünstigung  des  einjährigen  freiwilligen  Dienstes  nachsuchenden
  jungen  Leute,  welche  nicht  zu  den  Kategorien  {1  a  bis  i  des
$.  131  gehören,  müssen  nit  Ausnahme  der  nachstehend  ad  4  bezeichneten
geprüft  werden.  —  2.  Der  Zweck  der  Prüfung  geht  dahin,  zu  ermitteln,
ob  der  junge  Mann  den  Grad  der  wissenschaftlichen  Bildung  erlangt  hat,
welcher  ihn  zu  den  Leistungen  eines  im  2.  Semester  des  ersten  Jahres-Kursus
  stehenden  Schülers  der  2.  Klasse  eines  Gymnasiums  oder  der
1.  Klasse  einer  zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten  Realschule  befähigen
  würde.  Die  hinreichende  Fähigkeit  im  Gebrauche  der  deutschen
Sprache  ist  durch  schriftliche  Klausur-Arbeiten  nachzuweisen.  —  3.  Hinsichtlich
  solcher  jungen  Leute,  welche  sich  in  einer  speciellen  Richtung
der  Wissenschaft  oder  Kunst,  oder  in  einer  andern,  dem  Gemeinwesen  zu
Gute  kommenden  Thätigkeit  besonders  auszeichnen  und  sich  hierüber  durch
glaubbafte  Zeugnisse  auszuweisen  vermögen,  kann  ausnahmsweise  bei  sonst
hinreichender  allgemeiner  Bildung  von  dem  strengen  Nachweise  des  ad  2
erforderten  Masses  der  Schulkenntnisse  abgeschen  werden.  Die  Departements-Prüfungs-Kommissionen
  haben  jedoch  in  solchen  Fällen  den