346  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Berechtigungsschein  ($.  133)  erst  nach  vorgängiger  Genehmigung  der  oberen
Provincial-Behörden  zu  ertheilen,  welchen  vorher  über  das  Resultat  der
stattgchabten  Prüfung  unter  Vorlegung  der  beigebrachten  Zeugnisse  und
der  bei  der  Prüfung  gefertigten  schriftlichen  Klausur-Arbeiten  gutachtlicher
  Bericht  zu  erstatten  ist.  —  4.  Kunstgerechten  oder  mechanischen  Arbeitern,
  welche  für  ihre  Fertigkeiten  besonders  ausgebildet  sind,  kann,
wenn  es  die  besondere  Berücksichtigung  örtlicher  Gewerbs-Verhältnisse
erheischt,  oder  wenn  es  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  die  zweckmässige
Erhaltung  einer  grösseren  Fabrik-Anstalt  nicht  möglich  ist,  die  Stelle
solcher  Arbeiter  durch  andere  zu  ersetzen,  im  Interesse  der  örtlichen  Gewerbs-Verhältnisse
  resp.  der  betreffenden  Fabrik-Anstalt  die  Berechtigung
zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  ertheilt  werden,  ohne  dass  es  des  Nachweises
  einer  weiteren,  als  der  Elementar-Schulbildung  bedarf.  Es  ist  jedoch
hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der  oberen  Provincial-Behörden
  erforderlich,  welchen  die  Nachweise  von  der  Departements-Prüfungs-Komniission
  vorzulegen  sind.  In  den,  nach  $.  133  auszufertigenden
Berechtigungs-Scheinen  ist  die  ertheilte  Begiinstigung  ausdrücklich  von  der
Bedingung  abhängig  zu  machen,  dass  das  betreffende  Individuum  bis  zum
wirklichen  Dienstantritt  oder  bis  zu  definitiv  erlangter  Befreiung  vom  Militärdienst
  in  dem  Verhältnisse  verbleibt,  wegen  dessen  die  Zulassung  zum
einjährigen  Dienst  erfolgt.

Folgen  der  Prüfung.  8.  133.

1.  Wer  in  der  Prüfung  bestanden  oder  als  kunstgerechter  Arbeiter
erhebliche  Gründe  zur  Berücksichtigung  seines  Gesuches  zur  ausnahmsweisen
  Zulassung  als  einjähriger  Freiwilliger  nachgewiesen  hat,  erhält,
auch  wenn  er  nicht  dienstbrauchbar  ist,  ein  besonderes  Attest-Berechtigungsschein
  zum  einjährigen  Dienst.  Wer  in  der  Prüfung  nicht  bestanden
hat,  ist  baldmöglichst  zu  bescheiden  und  darf  zu  einer  nochmaligen  Prüfung,
  jedoch  nur  in  dem  Falle  zugelassen  werden,  wenn  er  dieselbe  noch
vor  dem  1.  April  des  Jahres  ablegen  kann,  in  welchem  cr  in  das  militärpflichtige
  Alter  eingetreten  ist.  Im  Termine  ist  eine  von  der  Kommission
  zu  vollzichende  Verhandlung  über  die  stattgehabte  Prüfung  und  deren
Resultat  aufzunehmen.  —  2.  Die  Prüfungs-Kommission  hat  dem  Landrath
des  Kreises,  in  welchem  der  zum  einjährigen  Dienst  als  berechtigt  Anerkannte
  nach  $.  21  gestellungspflichtig  ist,  unter  gleichzeitiger  Mittheilung
des  Domieils  und  des  Geburtsortes  baldigst  Kenntniss  zu  geben.  Der  gedachte
  I,andrath  hat  analog  der  Bestimmung  des  $.  39,  1  event.  die  Behörden
  des  Domicils  resp.  des  Geburtsorts  zu  benachrichtigen.

Pflichten,  Rechte  und  Kontrole  der  mit  dem  Berechtigungsschein
  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  Versehenen.

.  134.

1.  Durch  den  Empfang  des  Berechtigungsscheines  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  wird  dessen  Inhaber  verpflichtet,  diesen  Dienst  bei  einem
Truppentheil  entweder  a)  mit  der  Waffe,  b)  als  Militärarzt,  c)  als  Kurschmied,
  oder  d)  in  einer  Dispensir-Anstalt  als  Militär-Pharmazeut  abzuleisten.
  Er  kann  sich  den  Truppentheil,  die  Garnison  resp.  die  Militär-Dispensir-Anstalt,
  bei  welcher  er  eintreten  will,  wählen  und  wird  im  Falle
vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  und  resp.  bei  nachgewiesener  Qualifikation
  als  Arzt,  Kurschmied  oder  Pharmazeut  angenommen,  sofern  dem  nicht
etwa  eine  der  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  entgegensteht.  Wird
der  Truppentheil,  bei  welchem  einjährige  Freiwillige  dienen,  in  eine  andere
Provinz  verlegt,  so  kann  Letzteren  gestattet  werden,  zu  einem  andern