Milltär-Ersatz-Instruktion.  347

Regiment,  welches  in  der  Provinz  bleibt,  überzutreten.  2)  Der  zum
einjährigen  freiwilligen  Dienst  Berechtigte  braucht  sich  während  der  Dauer
des  ihm  damit  bewilligten  Ausstandes  weder  zur  Stammrolle,  noch  bei
einer  Ersatzbehörde  anzumelden,  indem  er  während  dieser  Zeit  der  Kontrıle
  der  Kreis-  Ersatz-Kommission  seines  Geburtsorts  resp.  Domieils
verbleibt.  ($.  133).  Ist  die  Zeit,  während  welcher  dem  Freiwilligen  ein
Ausstand  bewilligt  worden  war,  abgelaufen,  ohne  dass  dessen  Anmeldung
zum  Diensteintritt  erfolgt  ist,  so  hat  die  Kreis-Ersatz-Kommission  seines
Geburtsorts  resp,  Domicils  event.  durch  Requisition  der  Kreis-  Ersatz-Kommission
  des  Gestellungsortes  ($.  21)  die  Heranziehung  desselben  zur
Erfüllung  der  allgemeinen  Dienstpflicht  zu  veranlassen.  3)  Wer  die
empfangene  Berechtigung,  als  einjähriger  Freiwilliger  seiner  Militärpflicht
genügen  zu  dürfen,  aufgeben  will,  ist,  sofern  er  seinem  Lebensalter
nach  schon  bei  der  Aushebung  hätte  konkurriren  müssen,  nicht  mehr
zur  Loosung  zuzulassen,  sondern  primo  loco  zu  rangiren.  Die  einmal  aufgegebene
  Berechtigung  darf  nicht  wieder  verliehen  werden.

Termin  zum  Antritt  des  einjährigen  Dienstes.  $.  135.

Der  Eintritt  zum  Dienst  bei  einem  Truppentheil  kann  nur  am  1.  April
oder  1.  Oktober  jeden  Jahres,  bei  den  Kavallerie-Regimentern  und  Artillerie-Brigaden,
  den  Jäger-  und  Schützen-Bataillonen  nur  am  1.  Oktober  stattfinden.
  (Ausnahme  cfr.  $.  150,  2°  Anmeldung  cfr.  8.  148.)

Ausstand  zum  Dienstancritt.  u  |

1)  Während  der  gewöhnlichen  Friedens  Verhältnisse  darf  der  zum
einjährigen  freiwilligen  Dienst  Berechtigte  seinen  Dienstantritt  bis  zum
1.Oktober  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23.  Lebensjahr  vollendet,
aussetzen.  2)  Ein  Ausstand  zum  Dienstantritt  über  jenen  Termin  hinaus
darf  nur  aus  besonderen,  dringenden  Ursachen  ausnahmsweise  bewilligt
werden.  In  solchen  Fällen  hat  sich  der  Betreffende  bei  Zeiten  an  die
oberen  Provinzial-Behörden  seiner  Heimath  zu  wenden,  welche  einen  weitern
Ausstand  auf  1  bis  3  Jahre,  das  ist  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres,  in
welchem  der  Freiwillige  das  26.  I,ebensjahr  vollendet,  ertheilen  können.
Derartige  Gesuche  sind  an  die  Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  welcher
der  Militärpflichtige  seine  Heimathı  hat,  zu  richten.  (Eine:  weitere  Ausstands-Bewilligung
  für  Aerzte  cfr.  $.  152.)  Derartige  Ausstands-Bewilligungen
  sind  Seitens  der  oberen  Provinzial-Behörden  unter  entsprechender
Benachrichtigung  der  heimathlichen  Ersatzbehörden  des  Freiwilligen  auf
den  Berechtigungsscheinen  derselben  auszufertigen,  und  gelten  für  den
vanzen  Umfang  der  Monarchie.  (Ueber  die  Verpflichtung  zum  Nachdienen
für  die  Zeit  dieses  Ausstandes  cfr.  $.  5,  2.)

Erlöschen  der  Ausstands-Bewilligungen  in  Kriegszeiten
etc.  8.  137.

Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theils  derselben
erlischt  die  Ausstands-Bewilligung..  Der  Freiwillige  hat  sich  in  diesem
Falle  bei  der  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  er  gestellungspflichtig
  ist,  sofern  er  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  hat,  sogleich  zu
melden.

F  olgen  der  versäumten  rechtzeitigen  Meldung  zum  Dienstantritt.
  $.  138.

B)  Ver  den  nach  $.  136  zu  bestimmenden  Termin  vorüber  gehen
lässt,  ohne  sich  zum  Dienstantritt  zu  melden,  geht  der  Berechtigung,  als
einjähriger  Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,  verlustig  und  ist  bei  vorhandener
Militärdienstbrauchbarkeit  durch  die  Departements-  Ersatz-  Kommission