348  Militär-Aerzto  im  Allgefbeincn.

sofort  zum  3jährigen  Dienst  mit  der  Waffe  bei  den  Fahnen  des  stehenden
Heeres  einzustellen.  2)  Die  oberen  Provinzial-Behörden  können  in  derartigen
  Fällen  die  verloren  gegangene  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst
ausnahmsweise  wieder  bewilligen,  wenn  die  stattgehabte  Versäumniss  durch
Krankheit  oder  weite,  unfreiwillig  verlängerte  Reisen  etc.  genügend  entschuldigt
  wird.  Die  nach  Passus  1  zu  verfügende  Einstellung  zum  dreijährigen
  Dienst  darf  durch  ein  auf  derartige  Umstände  gestütztes  Gesuch
um  Wiederverleihung  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nicht  verzögert
  werden.  Wird  demnächst  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst
wieder  zugestanden,  so  findet  eine  Wiederentlassung  nicht  Statt,  vielmehr
wird  nur  die  bereits  abgeleistete  Dienstzeit  auf  das  eine  Dienstjahr  angerechnet,
  und  hat  der  Freiwillige  die  durch  seine  Einstellung  dem  Truppentheil
  bisher  erwachsenen  Kosten  demselben  zu  erstatten.

Befreiung  von  Erfüllung  des  einjährigen  freiwilligen
Dienstes.  $.  139.

Wenn  junge  Leute,  welche  die  Verpflichtung  zum  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  übernommen  haben,  späterhin  wegen  ihrer  häuslichen  oder
gewerblichen  Verhältnisse  auf  Befreiung  von  der  Ableistung  des  einjährigen
Dienstes  antragen,  so  kann  über  die  Zulässigkeit  der  Gewährung  solcher
Anträge  auf  den  Bericht  der  Departements-Ersatz-Kommission  nur  von
den  oberen  Provinzial-Behörden  entschieden  werden.  In  Fällen  dieser
Art  darf  jedoch  die  Befreiung  vom  Dienst  nur  dann  eintreten,  wenn  die
Verhältnisse  ganz  besonders  dringend  sind,  in  der  Regel  also  nur  dann,
wenn  einer  der  im  $.  56,  1a.  und  b.  angegebenen  Zurückstellungsgründe
im  vollsten  Masse  vorhanden  ist.

Bekleidung,  Verpflegung  und  Ausrüstung  der  einjährigen
Freiwilligen.  $.  140.

1)  Wer  als  einjähriger  Freiwilliger  seiner  Militärdienstpflicht  genügen
will,  muss  sich  die  etatsmässigen  Gross-  und  Klein-Montirungsstücke  aus
eigenen  Mitteln  beschaffen  und  während  des  einjährigen  Dienstes  für  seine
Verpflegung,  sowie  für  sein  Quartier  selbst  sorgen.  Die  zur  Ausrüstung
erforderlichen  Stücke,  einschliesslich  der  Reitzeugstücke,  werden  aus  den
Beständen  des  betreffenden  Truppentheils  gegen  Zahlung  des  durch  die
Etats  festgesetzten  jährlichen  Ausrüstungsgeldes  geliefert.  Die  Waffen
werden  unter  der  Bedingung  verabfolgt,  sie  aus  eigenen  Mitteln  in  einem
brauchbaren  Zustande  zu  erhalten  und  ebenso  bei  der  Entlassung  zurückzuliefern.
  2)  Wenn  ein  Freiwilliger  seine  Bekleidung  mitbringt,  so  geschieht
  dieses  insoweit  auf  seine  Gefahr,  dass,  wenn  dieselbe  nicht  vorschriftsmässig
  angefertigt  sein  sollte,  sie  vom  Truppentheil  nicht  angenominen
werden  darf.  Es  liegt  daher  im  Interesse  jedes  Freiwilligen,  sich  die  erforderlichen
  Bekleidungsstücke  durch  die  Bekleidungs-Kommission  des  betreffenden
  Truppentheils  gegen  Zahlung  der  Etatspreise  derselben  beschaffen
zu  lassen

Beschaffung  der  Pferde  für  a  Een  Freiwillige  der
Kavallerie  und  reitenden  Artilllerie.

1)  Einjährige  Freiwillige,  welche  bei  der  Kavallerie  oder  reitenden
Artillerie  eintreten,  haben  sich  beritten  zu  machen  und  die  Fourage  für
ihr  Pferd  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.  2)  Wünscht  der  Freiwillige,
ein  eigenes  Pferd  zum  Dienst  einzustellen,  so  muss  dasselbe  der  Beurtheilung
einer  Kommission  des  Regiments  unterworfen  werden,  ob  es  auch  völlig
dienstbrauchbar  ist  und  die  für  die  Pferde  des  Regiments  vorgeschriebene
Grösse  hat,  widrigenfalls  dasselbe  nicht  angenommen  werden  kann.  3)  Ge-