Militär-Ersatz-Instruktion.  349

stellt  der  Freiwillige  kein,  den  dienstlichen  Anforderungen  entsprechendes
eigenes  Pferd,  so  wird  er  durch  den  Truppentheil  beritten  gemacht  und
hat  dafür  '/,  des  für  die  Officier-Chargen-Pferde  des  Truppentheils  normirten
  Geldwerthes  (zur  Zeit  bei  Kürassier-Regimentern  170,  bei  den
übrigen  Waffen  160  Thaler,  also  34  resp.  32  Thaler)  zum  Pferde-Verbesserungs-Fonds
  des  Regiments  zu  zalılen,  auch  für  Hufbeschlag  und  Arznei
das  normirte  Pauschquantum  an  die  Kasse  des  Truppentheils  zu  entrichten.
4)  Die  Fourage  für  das  eigene,  oder  das  zu  seiner  Berittenmachung  verwendete
  Königliche  Dienstpferd  wird  dem  einjährigen  Freiwilligen  gegen
Erlegung  des  Preises,  welchen  Officiere  für  nicht  erhobene  Rationen  vergütigt
  erhalten,  aus  den  Königlichen  Magazinen  verabfolg.  5)  Wenn
während  der  einjährigen  Dienstzeit  eines  Freiwilligen  dessen  eigenes  Pferd
in  Folge  des  Gebrauchs  im  Dienst  fällt,  so  wird  er  zum  Dienstgebrauch
beritten  gemacht,  wogegen  er  auf  einen  Ersatz  für  das  gefallene  Pferd
einen  Anspruch  nicht  machen  kann.

Eigenthumsrecht  der  Freiwilliger  an  den  Montirungsstücken
  und  dem  Pferde.  142.

Sämmtliche  Gross-  und  Klein-Montirungsstücke  bleiben  ebenso,  wie
das  selbstgestellte  Pferd  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienst  Eigenthum  des
Freiwilligen.  Die  Ausrüstungsstücke  sind  zurückzuliefern,

Aufnahme  mittelloser  Freiwilliger  in  die  Verpflegung
der  Truppen.  $.  143.

1)  Um  unbemittelten  Studirenden  oder  anderweitigen  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst  berechtigten  jungen  Männern  die.  Ableistung  ihrer
Dienstpflicht  zu  erleichtern,  ist  es  gestattet,  in  einzelnen  ganz  ausserordentlichen
  Fällen  die  Hülfsbedürftigsten  in  die  Verpflegung  der
Truppentheile  aufzunehmen,  wenn  sie  ihre  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit
zu  einer  derartigen  Begünstigung  durch  glaubhafte  Atteste  nachweisen.
2)  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Verpflegung  unterliegen  für  Freiwillige
der  Infanterie-  Regimenter  und  Jäger-Bataillone  der  Entscheidung  der
kommandirenden  Generale,  für  Freiwillige  der  Pionier-Abtheilungen  der
Entscheidung  des  General-Inspekteurs  des  Ingenieur-Korps  und  der
Festungen.  Die  Entscheidungen  der  bezeichneten  Behörden  sind  endgültig.
3)  Freiwilligen  der  Kavallerie-  und  Artillerie-Regimenter  dürfen  derartige
Begünstigungen  nicht  gewährt  werden;  vermögen  dieselben  die  Kosten  des
einjährigen  Dienstes  nicht  zu  tragen,  so  sind  sie  an  die  Infanterie-Regimenter
  zu  verweisen.

Nichtannahme  einjähriger  Freiwilliger  bei  mobilen  Truppen.

  R%  144.

ach  erfolgter  Mobilmachung  eines  Truppentheils  dürfen  einjährige
Freiwillige  von  demselben  nicht  mehr  angenommen  werden.  Letztere  sind
vielmehr  verpflichtet,  Behufs  ihrer  Ausbildung  als  Soldat  zuvörderst  bei
den  Ersatztruppen  einzutreten.  (cfr.  $.  137.)

I,  Aufnahme  von  Ausländern  zum  einjährigen
Milltärdienst.

Im  Allgemeinen.  $.  149.

1)  Junge  Leute,  welche  aus  den  Grossherzogthümern  Meklenburg-Schwerin
  und  -Strelitz,  und  den  Herzogthümern  Anhalt-Dessau,  -Köthen
und  -Bernburg  gebürtig  sind  und  nach  den  Bestimmungen  der  se.  126  sq.
die  Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  besitzen,  können  unter
gleichen  Bedingungen,  wie  jeder  Preusse  bei  Preussischen  Truppentheilen