350  Milit£r-Aerste  im  Allgemeinen.

als  einjährige  Freiwillige  in  den  Dienst  treten.  2)  Dem  Preussischen
Staate  dürfen  dadurch  keinerlei  Mehrkosten  erwachsen.  3)  Diese  jungen
Leute  sind  während  der  Dauer  ihres  Dienstes  bei  den  Preussischen  Truppen
der  Disciplin  derselben  und  allen  Verpflichtungen,  wie  jeder  andere  Freiwillige
  unterworfen.

Anmeldung  und  Zulassung  zum  Dienst.  $.  146.

1)  Die  Anmeldung  zum  einjährigen  Dienst  muss,  gleich  wie  bei  den
Preussischen  Untertlianen,  bei  einer  Departements-Prüfungs-Kommission
rechtzeitig  erfolgen,  ebenso  der  Dienstantritt  selbst,  und  finden  die  hierüber
  erlassenen  Vorschriften  auch  in  Beziehung  auf  die  in  Rede  stehenden
Ausländer  volle  Anwendung.  2)  Ist  die  wissenschaftliche  Ausbildung  nicht
auf  einer  Preussischen  Bildungsanstalt  erfolgt,  so  wird  der  Nachweis  über
den  Grad  derselben  durch  beigebrachte  Atteste  in  der  Regel  nicht  genügen,
sondern  eine  wirkliche  Prüfung  abzuhalten  sein.  3)  In  den  Berechtigungsscheinen
  zum  einjährigen  Dienst  ist  auszusprechen,  dass  dem  Examinanden
als  Ausländer,  und  zwar  als  Unterthan  eines  der  bezeichneten  Staaten,
die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  im  Preussischen  Heere  ertheilt
worden  sei.  4)  Ausstandsbewilligungen  zum  Dienstantritt  nach  dem
1.  October  des  Jahres,  in  welchem  der  Betreffende  das  23.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat,  können  nur  von  den  heimathlichen  Regierungen  der
jungen  Leute  ertheilt  werden.  5)  Die  Truppentheile,  bei  welchen  sich  solche
jungen  Leute  zum  Dienstantritt  melden,  haben  in  Fällen,  wo  das  23.  Lebensjahr
  überschritten  ist,  vor  der  Annahme  einen  Nachweis  über  die  erlangte
Ausstandsbewilligung  zu  fordern.

111.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  mit  der  Waffe.

Beschränkungen  bei  Annahme  der  einjährigen  Freiwilligen
  bei  den  Truppen.  $.  147.

1)  Die  bei  den  Truppen  zur  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes
einzustellenden  Freiwilligen  dürfen  die  Zahl  von  4  bei  jeder  Kompagie
oder  Eskadron  nicht  übersteigen  und  haben  die  Regiments-  und  resp.  Bataillons-Kommandeure
  —  erforderlichen  Falls  die  höheren  Befehlshaber  —
hiernach  die  Vertheilung  der  im  Ganzen  sich  Anmeldenden  zu  ordnen.
2)  Die  in  den  Universitätsstädten  garnisonirenden  Truppen  bleiben  jedoch
verpflichtet,  die  zum  einjährigen  Dienst  sich  meldenden  Studirenden,  nach
erfolgter  gleichmässiger  Vertheilung  derselben  auf  die  in  der  Garnison
vorhandenen  Kompagnien,  ohne  Rücksicht  auf  die  ad  1  normirte  Zahl  einzustellen.
  Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  allen  Truppen  zur  Einstellung
derjenigen  zum  einjährigen  Dienst  sich  meldenden  Individuen  ob,  welche
ihren  Wohnsitz  in  den  betreffenden  Garnisonorten  haben.  3)  Bei  (den
kombinirten  Reserve-Bataillonen  und  bei)  der  Artillerie-Handwerks-Kompagnie
  darf  die  Annahme  von  einjährigen  Freiwilligen  nicht  stattfinden.
4)  Anderweitige  Beschränkungen  bei  Annahme  der  einjährigen  Freiwilligen
sind  in  den  Vorschriften  der  $$.  111,  2  und  144  enthalten.

Anmeldung  und  Einstellung  der  einjährigen  Freiwilligen
bei  den  Truppen.  $.  148

1)  Zu  dem  Termin,  an  welchem  nach  den  Vorschriften  der  55  135
und  136  der  Dienstantritt  stattfinden  muss,  hat  sich  der  Freiwillige  bei
dem  Kommandeur  des  Truppenthtils,  bei  welchem  er  einzutreten  wüuscht,
unter  Vorzeigung  seines  Berechtigungsscheines  persönlich  zu  melden.
2)  Der  Freiwillige  ist  im  Beisein  eines  Officiers  ärztlich  zu  untersuchen.
(Die  Anmeldung  darf  nur  an  dem  Einstellungstermin  ($.  135)  oder  im