Milit£r-Ersate-Instruktion.  351

Aumeldetermin  ($.  148,  4)  oder  wenige  Tage  vor  demselben  stattfinden.
Ausser  der  Zeit  der  Einstellungs-  event.  Anmeldetermine  dürfen  die  Militärinte
  Seitens  der  Truppentheile  nicht  veranlasst  werden,  junge  Leute,
welche  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  berechtigt  sind,  zu  untersuchen
and  ärztliche  Atteste  über  dieselben  auszustellen)  und  bei  vorhandener
Dienstbrauchbarkeit  einzustellen,  sofern  nicht  eine  der  Vorschriften  der
$.  144  und  147  (eingetretene  Mobilmachung,  Ueberschreitung  der  zulässigen
  Anzahl,  Relegation  etc.)  dem  entgegensteht.  Von  der  erfolgten  Einstellung
  ist  durch  das  Truppen-Kommando  dem  Civil-  Vorsitzenden  der
Kreis-Ersatz-Kommission,  in  dessen  Bezirk  der  Eingestellte  sein  Domicil
hat,  zur  weitern  Benachrichtigung  der  betreffenden  Behörden  des  Geburtsorts
  Kenntniss  zu  geben.  3)  Bei  Beurtheilung  der  Dienstbrauchbarkeit
der  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  Militärpflichtigen  sind  die  Vorschriften
  der  $$.  10  und  41  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte,  wonach
möglichst  geringe  Ansprüche  an  die  Körper-Konstitutim  derselben  zu
machen  sind,  zu  beachten.  4)  Den  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten
Militärpflichtigen  ist  es  gestattet,  die  persönliche  Anmeldung  zur  Ableistung
dieses  Dienstes  am  1.  Juli  bei  der  gewählten  Truppe  zu  bewirken,  damit
sie  im  Falle  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  im  Voraus  die  Zusicherung
m  ihrer  Einstellung  am  nächstfolgenden  1.  Oktober  erlangen,  andernfalls
  aber  den  Vorschriften  des  $.  150  nachkommen  können.  5)  Wer  bei
der  Anmeldung  am  1.  Juli  von  dem  gewählten  Truppentheil  als  dienstbrauchbar
  für  denselben  erachtet  wird,  empfängt  eine  dem  Berechtigungsschein
  des  Freiwilligen  hinzuzufügende,  den  Freiwilligen  zum  Eintritt  am
1.  Oktober  desselben  Jahres  verpflichtende  Annahme-Zusicherung.  6)  Wer
die  Anmeldung  zum  Dienstantritt  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres  verschiebt,
in  weichem  der  bewilligte  Ausstand  abläuft,  wird  zwar  bei  vorhandener
Brauchbarkeit  sogleich  angenommen,  kann  jedoch  bei  eventueller  Abweisung
wegen  Unbrauchbarkeit  zu  der  erforderlichen,  im  $.  150  vorgeschriebenen
Superrevision  der  Departements-  Ersatz-  Kommission  erst  im  nächsten
Kalenderjahre  zugelassen  werden.

Abweisung  der  einjährigenFreiwilligen  Seitens  der  Truppen.

  $.  149.

ird  ein  einjähriger  Freiwilliger  trotz  der  im  $.  148  ad  3  enthaltenen
  Bestimmungen  bei  der  nach  seiner  Anmeldung  zum  Dienstantritt.
vorzunehmenden  körperlichen  Untersuchung:  a)  als  nur  brauchbar  für
eine  andere  Wafle,  als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,  b)  als  zeitig  unbrauchbar
  oder  als  noch  zu  schwach,  oder  c)  als  dauernd  unbrauchbar
zum  Militärdienst  befunden,  so  lehnt  der  Kommandeur,  wenn  er  mit  dem
Ausspruch  des  Arztes  einverstanden  ist,  die  Einstellung  ab,  giebt  die  dafür
sprechenden  Gründe  auf  dem  Berechtigungsschein  an  und  verweist  den
Betreffenden  auf  die  Bestimmungen  des  $.  150.  Die  Truppentheile  haben
über  alle  bei  ihnen  sich  meldenden  einjährigen  Freiwilligen  namentliche
Nachweisungen  zu  führen,  aus  denen  das  vollständige  National  der  Betreffenden
  und  die  Gründe  der  etwa  erfolgten  Abweisung  zu  ersehen  sein
müssen.

Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppentheil  abgewiesenen
  einjährigen  Freiwilligen.  $.  150.

1)  Erfolgt  die  Abweisung  eines  Freiwilligen  aus  einem  der  im  $.  147
angegebenen  Gründe  (Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl,  Relegation),
so  hat  sich  derselbe  bei  einem  andern  Truppentheil  zu  melden.  2)  Erfolgt
  die  Abweisung  aus  dem  im  $.  149  ad  a  angegebenen  Grunde,  so