352  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  bei  einem  Truppentheil  derjenigen  Waffe
sich  anzumelden,  für  welche  er  brauchbar  befunden  ist.  Hat.  derselbe  sich
z.  B.  zum  Eintritt  bei  der  Artillerie  oder  den  Jägern  angemeldet  und
besitzt  nicht  die  zum  Dienst  für  diese  Waffe  erforderlichen  Eigenschaften,
sondern  ist  nur  für  die  Infanterie  geeignet,  so  hat  er  sich  sogleich  bei
einem  Infanterie-Regiment  zu  melden,  widrigenfalls  er  der  Disposition  der
Ersatzbehörden  verfällt.  Die  Truppentheile  sind  in  diesem,  sowie  in  dem
vorstehend  ad  1  gedachten  Falle  zur  Annahme  verpflichtet,  selbst  wenn
der  Einstellungstermin  (1.  Oktober  oder  1.  April)  um  8  bis  14  Tage
überschritten  sein  sollte.  Hat  sich  ein  einjähriger  Freiwilliger  zum  Dienstantritt
  bei  der  Infanterie  gemeldet  und  ist  zufolge  seiner  Körper  -  Konstitution
  nur  für  die  Kavallerie  brauchbar,  besitzt  aber  nach  eigener
Erklärung  nicht  die  Mittel,  die  ihm  aus  dem  Dienst  bei  dieser  Waffe
erwachsenden  grösseren  Unkosten  zu  tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem
Truppentheil  der  Infanterie,  bei  welchem  er  sich  angemeldet  hat,  einzustellen.
  Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit
  unzweifelhaft  heraus,  so  ist  mit  ihm  nach  $.  179  zu  verfahren.
(Cirkular  d.  Minist.  d.  Innern  und,  Ei  es  vom  21.  Januar  1832;  kriegsminist.
  Erlass  v.  9.  Juni  1846.)  Erfolgt  die  Abweisung  aus  den  im
&amp;.  149  b.  angeführten  Gründen  air  zeitig  unbrauchbar  oder  zu  schwach)
vor  dem  1.  Juli  des  Jahres,  in  welchem  der  Freiwillige  das  23.  Lebensjahr
  vollendet,  so  hat  er  die  Verpflichtung,  sich  nochmals  bei  einem  Truppentheil
  zum  Dienstantritt  zu  melden.  4)  Erfolgt  die  Abweisung  aus  dem
im  $.  149  c.  angegebenen  Grunde  als  dauernd  unbrauchbar  oder  am  resp.
nach  dem  1.  Juli  des  Jahres,  in  welchem  der  Betreffende  das  23.  Lebensjahr
  zurücklegt,  als  zeitig  unbrauchbar  resp  als  noch  zu  schwach,  so  bleibt
der  Freiwillige  verpflichtet,  sich  sogleich  und  spätestens  innerhalb  4  Wochen
unter  Vorzeigung  des  über  eine  oder  mehrmals  erfolgte  Abweisung  empfangenen
  Ausweises  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
  in  dessen  Bezirk  er  nach  $.  21  gestellungspflichtig  sein  würde,
zu  melden,  um  bei  Gelegenheit  der  Rundreise  der  Departements-Ersatz-Kommission
  derselben  zur  Superrevision  und  weiteren  Verfügung  mittelst
einer  besondern  Liste  vorgestellt  zu  werden.  5)  Die  Superrevision  der
zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  Militärpflichtigen  Seitens  der  Departements-Ersatz-Kommission
  darf  nur  vor  versamimelter  Kommission  (nur
ausnahmsweise  in  ganz  besonders  dringenden,  unvorhergesehenen  Fällen
ist  es  den  oberen  Provinzial-Behörden  gestattet,  die  Superrevision  ausserhalb
  der  ordentlichen  Geschäftstermine  der  Departements-Ersatz-Kommissionen
  anzuordnen.  Für  solche  Fälle  kann,  wenn  die  Mitglieder  der  Departements-Ersatz-Kommission
  nicht  an  einem  Orte  wohnen,  von  dem
Zusammentritt  der  Kommission  Abstand  genommen  werden)  und  nicht
eher  stattfinden,  als  bis  erstere  sich  bei  einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt
  gemeldet,  resp.  in  den  ad  3  gedachten  Fällen  wiederholt  gemeldet
haben.  Nur  die  in  den  Hohenzollernschen  Landen  wohnenden,  zum  einjährigen
  Dienst  verpflichteten  Individuen  können,  sofern  sie  von  der  Departements-Prüfungs-Kommission
  für  dienstbrauchbar  nicht  erachtet  sind,
zur  Superrevision  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission  auch  ohne
vorhergegangene  Anmeldung  bei  einem  Truppentheil  zugelassen  werden.
6)  Findet  die  Departements-Ersatz-Kommission  den  zum  einjährigen  Dienst
berechtigten  Militärpflichtigen  bei  der  Superrevision  in  seinem  4.  Konkurrenzjahre
  noch  für  zeitig  unbrauchbar,  resp.  noch  für  zu  schwach,  so
ist  derselbe  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.  Wird  der  betreffende