Militäir-Ersatz-Instruktion.  353

Militärpflichtige  für  dauernd  dienstunbrauchbar  erachtet,  so  ist  derselbe
ngleich  ohne  Rücksicht  auf  sein  Lebensalter  auszumustern.  7)  Erachtet
die  Departements-Ersatz-  Kommission  dagegen  einen  solchen  einjährigen
en  für  dienstbrauchbar,  so  weist  sie  ihn  an,  sich  wiederum  bei
einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  zu  melden,  wobei  das  inzwischen
erreichte  Lebensalter  des  Freiwilligen  und  die  etwa  in  früherer  Zeit  mehrmals
  erfolgte  Abweisung  desselben  Seitens  eines  Truppentheils  nicht  in
Betracht  kommt.  8)  Die  Truppentheile  dürfen  Freiwillige,  welche  von  der
Departements-Ersatz-Kommission  für  dienstbrauchbar  erklärt  worden  sind,
und  in  ihren  Berechtigungsscheinen  die  Weisung  erhalten  haben,  sich  zum
Dienstantritt  zu  melden,  nicht  abweisen,  sie  haben  dieselben  vielmehr
öhne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  bereits  bei  ihnen  vorhandenen  Freiwilligen
(Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  5.  Juni  1840)  einzustellen  und  zum
Dienst  heranzuziehen.  Erweist  sich  der  Freiwillige  demnächst  nach  längerer
  Beobachtung  im  Dienst  unbrauchbar,  so  ist  unter  Angabe  aller  über
denselben  gefällten  Urtheile  der  Aerzte,  Truppen-Kommandos  und  der
Ersatz-Behörden  auf  dem  Instenzenwege  die  Entscheidung  des  General-Kommandos
  über  ihn  einzuholen.  Das  General-Kommando  hat  in  solchen
Fällen  entweder  eine  weitere  Beobachtung  des  Freiwilligen  im  Dienst  oder
die  Entlassung  desselben  zu  verfügen.  Im  letzteren  Fall  ist  dieselbe  als
definitiv  zu  betrachten  und  vom  Truppentheil  nebst  ärztlichem  Atteste,
wnter  Darlegung  des  Sachverhältnisses,  der  Departements-Ersatz-Kommisson,
  welche  die  Einstellung  veranlasst  hat,  mitzutheilen.  Letztere  ist
verpflichtet,  dem  Freiwilligen  sogleich  und  ohne  nochmalige  Superrevision
einen  Ausweis  über  sein  Militär-Verhältniss  nach  Vorschrift  des  $.  83,  9
m  ertheilen  und  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
mzufertigen.

2V.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  ala  Arzt.

(Vergl.  hierzu  die  Kapitel:  Hülfsärzte  und  Aerzte  des  benrlaubten  Standes.)

Im  Allgemeinen.  $  151.

Junge  Mediciner,  welche  ihrer  Militärdienstpflicht  durch  einjährigen
freiwilligen  Dienst  als  Arzt  genügen  wollen,  haben  beim  Eintritt  in  das
militärpflichtige  Alter,  resp.  nach  zurückgelegtem  17.  Lebensjahre  ($.  126
et  seq.)  die-Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachzusuchen  und  die
damit  verbundenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  soweit  nicht  im  Nachstehenden
  besondere  Vorschriften  für  sie  enthalten  sind.  Die  Erlaubniss,
ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe,  als  einjährige  freiwillige  Aerzte
ableisten  zu  dürfen,  wird  crst  dann  ertheilt,  wenn  sie  die  Promotion  und
Staatsprüfungen  absolvirt  haben.

Ausstand  zum  Dienstantritt.  $.  152.

1)  Da  jeder  zum  einjährigen  Dienst  berechtigte  Freiwillige  einen
Ausstand  zum  Antritt  des  Dienstes  bis  zum  {.  Oktober  des  Kalenderjahres,
in  welchem  er  das  23.  Lebensjahr  vollendet,  erhält,  so  bedarf  es  des  Nachweises
  der  absolvirten  Promotion  und  Staats-  Prüfungen  erst  zu  diesem
Termine.  2)  Wünschen  junge  Aerzte  Behufs  Absolvirung  der  Promotionen
und  Staatsprüfungen  einen  Ausstand  zum  Dienstantritt  über  jenen  Termin
hinaus,  so  kann  derseibe  von  den  oberen  Provinzial-Behörden  bis  zum
vollendeten  27.  Lebensjahre  ertheilt  werden.  Ein  weiterer  Ausstand  in
ganz  besonders  motivirten  Fällen  ist  bei  den  Ministerien  des  Innern  und
des  Krieges  nachzusuchen.  3)  Diejenigen  Mediciner,  welche  in  Folge  eines
erhaltenen  Ausstandes  ihren  Diensteintritt  über  das  23  Iebensjahr  hinaus

Prager,  Mil  :Med.-Wesen.  23