354  Milltär-Aerzte  im  Allgemeinen.

verschieben,  haben  sich  dabei  ausdrücklich  zu  verpflichten,  nach  absolvirten
  Promotionen  etc.  als  einjähri  ige  freiwilige  Aerzte  zu  dienen.  Die
übernommene  Verpflichtung  ist  bei  Ertheilung  der  Ausstandsbewilligung
Seitens  der  obern  Provincialbehörden  dem  Berechtigungsschein  der  Freiwilligen
  besonders  hinzuzufügen.  Ziehen  sie  es  nichtsdestoweniger  demnächst
  vor,  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  zu  genügen,  so  kann  dies
nur  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zum  einjährigen  Dienst  gestattet
werden,  wogegen  diejenigen,  welche  die  Promotion  und  Staats-Prüfungen
selbst  bis  nach  Ablauf  des  ihnen  gewährten  äussersten  Ausstandes  nicht
absolviren,  und  somit  die  an  den  Eintritt  als  einjährige  freiwillige  Aerzte
geknüpfte  Bedingung  nicht  erfüllen,  ihrer  Dienstpflicht  durch  einjährigen
Dienst  mit  der  Waffe  zu  genügen  haben.

Anmeldung  zum  Dienstantritt  bei  den  Korps  -  General-Aerzten.
  $.  153.

1.  Wer  den  obigen  Bestimmungen  gemäss  berechtigt  resp.  verpflichtet
ist,  als  einjähriger  freiwilliger  Arzt  zu  dienen,  hat  sich  Behufs  Dienstantritts
  an  einen  Korps-General-Arzt  zu  wenden,  um  einem  Truppentheil
zugetheilt  zu  werden.  Eine  unbedingt  freie  Wahl  des  Truppentheils  und
der  Garnison  ist  dem  einjährigen  freiwilligen  Arzte  nicht  gestattet.  Die
Königliche  Marine  stellt  alljährlich  2  einjährige  freiwillige  Aerzte  ein,
welche  je  nach  Bedürfniss  am  Bord  in  Dienst  gestellter  Schiffe  oder  beim
See-Bataillon  Dienste  zu  leisten  haben.  Die  Bewerbungen  um  solche
Stellen  sind  an  die  Admiralität  zu  richten.  (Erl.  der  Admiralität  vom
1.  Januar  1858.)  —  2.  Der  Korps-General-Arzt  hat  die  Anträge  der  betreffenden
  Individuen  in  Beziehung  auf  die  Garnison,  in  welcher  sie  ihre
Anstellung  wünschen,  möglichst  zu  berücksichtigen  und  den  freiwilligen
Eintritt  von  Aerzten  bei  dem  Heere  zu  fördern.  —  3.  Die  Anstellung  der
einjährigen  freiwilligen  Aerzte  erfolgt  ohne  Gehalt.

Zusatz.  (Kriegsmin.  Erl.  vom  26.  December  1839.)  Die  Meldung  der  zum  einjkbrigen
  freiwilligen  Dienst  als  Aerzte  Berechtigten  bei  den  Korps-General-Aerzten
schliesst  die  Austellung  und  Vertheilung  derselben  durch  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  nicht  aus,  welche  somit  stets  durch  den  Letztern  erfo

Dienstpflicht  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte.  154.

1.  Nach  beendigter  Dienstzeit  beim  stehenden  Heere  bleiben  ie  freiwilligen
  Aerzte  verpflichtet,  während  ihrer  nach  den  $$.  4  bis  7  sich  ergebenden
  Gesammtdienstzeit  als  Militärärzte  bei  den“  Truppen  resp.  Militär-Lazarethen
  zu  dienen.  (Bei  bewiesener  guter  Führung  und  Dienst-Applikation
  können  sie,  nach  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes,  zur
Verleihung  des  Titels  „Assistenz-Aerzte“,  womit  der  Rang  eines  Sekonde-Lieutenants
  verbunden  ist,  in  Vorschlag  gebracht  werden.)  Hierüber
sind  sie  bei  ihrer  ersten  Anstellung  zu  unterrichten,  indem  ihnen  ein  Revers
  in  nachstehender  Art  zur  Unterschrift  vorzulegen  ist:

„Ich  N,  N.  erkläre  hiermit,  wie  mir  bei  meiner  Anstellung  zum  einjährigen  freiwilligen
  Dienst  als  Militärarzt  bekannt  gemacht  worden  ist,  dass  Ich  nach  meiner  vollendeten
  aktiven  einjährigen  Dienstzeit  verpflichtet  bleibe,  während  der  Zeit,  in  welcher
ich  in  der  Reserve  und  in  den  beiden  Aufgeboten  der  Landwehr  stehe,  sowohl
Ausbruche  eines  Krieges,  als  auch  im  Frieden  bei  den  Laudwehr-Uebungen  in  der
Qualität  eines  Arztes  sum  chirurgischen  oder  ärstlichen  Militirdienste  da  einzu
wobin  mich  die  Bestimmung  des  General-Stabs-Arztes  der  Armee  oder  auf  Anordnung
des  General-Kommandos,  in  dessen  Bezirk  ich  meinen  Aufenthalt  habe,  der  Korpse-General-Arzt
  resp.  das  Landwehr-Bataillons-Kommando  berufen  wird  Ich  mache  mich
hierdurch  anheischig,  dieser  Verpflichtung  und  dem  an  mich  ergehenden  Rufe  olıne
Widerrede  za  genügen  und  habe  zu  dem  Ende  diese  Erklärung  eigenhändig  unterschrieben."


(Ort  und  Datam.)  (Vor-  und  Zunamen.)